Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen

Die Strafnorm des § 174a Strafgesetzbuch (StGB) stellt den sexuellen Missbrauch von Personen unter Strafe, soweit eine besondere Täter-Opfer-Beziehung vorliegt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 174a StGB

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

Was ist der „sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen“?

Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich ein besonderes Aufsichtsverhältnis ausnutzt, um das Opfer sexuell zu missbrauchen.

Wann ist der „sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers sowie das Interesse der Betreuten und der Allgemeinheit an einer störungsfreien Funktion der Einrichtungen.

Um sich nach § 174a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Gefangener bzw. Verwahrte Kranke bzw. Hilfsbedürftige

Der sexuelle Missbrauch kann nur an bestimmten Personen erfolgen. Hierzu gehören unter anderen Gefangene, behördlich Verwahrte sowie Kranke und Hilfsbedürftige, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung leben.

Gefangener ist, wer sich in amtlichem Gewahrsam kraft Hoheitsakt befindet. In Abgrenzung dazu ist behördlich verwahrt, wer sich im Freiheitsentzug aufgrund hoheitlicher Gewalt befindet, ohne Gefangener zu sein.

Einfach ausgedrückt bedeutet das: Gefangener ist im Wesentlichen jeder, der eine Haftstrafe verbüßt. Behördlich verwahrt sind insbesondere Sicherheitsverwahrte.

Von dem Begriff der Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen sind unter anderem Patienten – stationär wie ambulant – in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Rehabilitationszentren oder Heimen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung umfasst.

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen

Besonderes Aufsichtsverhältnis

Zwischen dem Täter und dem Opfer muss ein besonderes Aufsichtsverhältnis bestehen. Das ergibt sich aus einer untergeordneten Stellung des Opfers und einer dazu entsprechenden übergeordneten Stellung des Täters. Das können Anstaltsleiter, Sozialarbeiter, Ausbilder, Ärzte, Krankenpfleger, Wach- und Sicherheitspersonal sein. Es ist ausreichend, wenn der Täter während des Aufsichtsverhältnisses eine Gelegenheit ausnutzt.

Tathandlung: Sexuelle Handlungen

Der Täter müsste unter Ausnutzung dieses bestimmten Aufsichtsverhältnisses das Opfer sexuell missbraucht haben. Er muss gerade die besondere Lage, in der sich das Opfer befindet, zu seinem Vorteil nutzen.

Von dem Straftatbestand werden nur sexuelle Handlungen mit Körperkontakt erfasst. Unter solchen Handlungen sind körperliche Berührungen zu verstehen – sei es Sex, Küssen oder das sexuell motivierte Berühren von Geschlechtsorganen. Der Täter muss die Handlung dann an dem Opfer selbst vornehmen, durch das Opfer an sich vornehmen lassen oder das Opfer zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmen. Dabei nutzt er seine Stellung aus, wenn er zumindest eine Gelegenheit durch das Verhältnis wahrnimmt.

Umfasst sind insbesondere die Fälle, bei denen ein Wärter in einer JVA gerade diese Stellung ausnutzt, um sexuelle Handlungen an einer Inhaftierten oder einem Inhaftierten vorzunehmen – etwa um Hafterleichterungen oder eine geringere Strafe in Aussicht zu stellen.

Vorsatz

Der Täter muss den sexuellen Missbrauch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist nach § 174a Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter versucht, das Opfer zu sexuellen Handlungen zu überreden.

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen

Strafantrag

Bei einem solchen sexuellen Missbrauch handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen nach § 174a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.

Häufige Fragen

  • Was sind die verschiedenen Tatbestände in Bezug auf sexuellen Missbrauch?

    • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
    • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
    • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
    • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
    • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
    • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
    • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)
    • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Wer sind “Gefangene” und “Verwahrte”?

    Gefangene und Verwahrte sind Personen, deren Freiheit durch die Bundesrepublik Deutschland zumindest beschränkt wurde. Hierunter fallen insbesondere Personen im Strafvollzug (JVA), in der Untersuchungshaft (U-Haft), im Jugend- und Strafarrest oder in der Ordnungs- und Beugehaft. Die Unterbringung von Verwahrten beruht regelmäßig auf dem Vollzug einer Maßregel zur Sicherung und Besserung.

  • Wer sind “Kranke” und “Hilfsbedürftige”?

    Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen sind Personen, die der Beaufsichtigung und Betreuung bedürfen. Sie müssen beispielsweise in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim, einer Tagesklinik oder in einer Behinderten-Werkstatt aufgenommen sein.

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