Störung der Religionsausübung

Das Stören der Religionsausübung ist nach § 167 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Störung der Religionsausübung“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen bereits stattfindenden Gottesdienst bzw. eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft in grober Weise stört oder beschimpfenden Unfug verübt. 

Wann ist eine „Störung der Religionsausübung“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt den öffentlichen Frieden. 

Um sich nach § 167 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatsituation: Gottesdienst bzw. Gottesdienstliche Handlungen 

Die Tat umfasst Gottesdienste oder gottesdienstliche Handlungen. Gottesdienste sind Veranstaltungen einer Religionsgemeinschaft zur gemeinsamen Anbetung und Verehrung von Gott. Die Örtlichkeit ist dabei unerheblich. Gottesdienstliche Handlungen sind Akte der Religionsausübung, die einem Ritus nach Inhalt und Form entsprechen.

Nach § 167 Abs. 2 StGB stehen dem Gottesdienst entsprechende Feiern anderer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigungen gleich.  

Veranstaltungen sind demnach unter anderem Beichten, Taufen, Konfirmationen und Kommunionen sowie kirchliche Trauungen und Beerdigungen. 

Störung der Religionsausübung

Tathandlung: Störung bzw. Unfug 

Der Täter müsste solch einen Gottesdienst oder eine gottesdienstähnliche Handlung gestört oder beschimpfenden Unfug verübt haben.

Der Täter müsste die Feierlichkeit (erfolgreich) gestört haben (Nr. 1). Eine Störung liegt bei einer Beeinträchtigung einer solchen Veranstaltung vor. Die Störung einzelner Teilnehmer der Feierlichkeit reicht nicht aus. Die Veranstaltung muss bereits begonnen haben.  

Die Störung muss dabei in grober Weise erfolgen. Es muss also eine besonders empfindliche und nachhaltige Beeinträchtigung ausgeübt werden. Eine Störung in grober Weise kann sich aus der Art, dem Zeitpunkt und dem Erfolg der Störung ergeben. 

Ein beschimpfender Unfug liegt wiederrum bei einer ungehörigen, rohen Gesinnung zeigenden Handlung, bei der eine Missachtung gegenüber dem herausgehobenen Charakter des Ortes zum Ausdruck kommt. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Störung der Religionsausübung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Störung der Religionsausübung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Beispiele aus der Praxis

Strafrechtlich relevant sind etwa das Herumschreien in Kirchen, das den gesamten Gottesdienst stört. Hierunter fallen allerdings auch die Vornahme sexueller Handlungen, das Beschmieren mit Hakenkreuzen oder das Singen von „schweinischen Liedern“. Der Kreativität etwaiger Tathandlungen sind jedoch keine Grenzen gesetzt.

Strafe  

Die Störung der Religionsübung nach § 167 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

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