Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
Der 11. Abschnitt des Strafgesetzbuches regelt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen. In diesem Abschnitt erfasst sind:
- die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB),
- die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB),
- die Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB) und die
- Störung der Totenruhe (§ 168 StGB).
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über diese Delikte.
Überblick

Störung einer Bestattungsfeier
Die Bestattung eines Menschen sollte würdevoll erfolgen können. Deshalb ist die Störung einer Bestattungsfeier nach § 167a StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Störung der Religionsausübung
Das Stören der Religionsausübung ist nach § 167 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Störung der Totenruhe
Die „Störung der Totenruhe“ gem. § 168 StGB befasst sich mit Handlungen an Leichen, die einen Tabubruch darstellen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Handlungen bzw. Situationen strafbar sind und welche Strafen drohen.

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist nach § 166 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Störung der Totenruhe
Die „Störung der Totenruhe“ gem. § 168 StGB befasst sich mit Handlungen an Leichen, die einen Tabubruch darstellen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Handlungen bzw. Situationen strafbar sind und welche Strafen drohen.

Störung der Religionsausübung
Das Stören der Religionsausübung ist nach § 167 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist nach § 166 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Störung einer Bestattungsfeier
Die Bestattung eines Menschen sollte würdevoll erfolgen können. Deshalb ist die Störung einer Bestattungsfeier nach § 167a StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.