Strafvereitelung im Amt

Wer als Amtsträger die Bestrafung oder Vollstreckung einer Straftat verhindert, macht sich der „Strafvereitelung im Amt“ gem. § 258a StGB schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Strafvereitelung im Amt“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter – ein Amtsträger – ganz oder zum Teil verhindert, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft oder diese vollstreckt wird.

Wann ist eine „Strafvereitelung im Amt“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die inländische Strafrechtspflege, also die Anwendung und Durchsetzung des geltenden (Straf-)Rechts und dient der Sicherung besonderer Dienstpflichten.

Um sich nach § 258a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundtatbestand: § 258 StGB

Zunächst müsste der Täter eine Strafvereitelung im Sinne des § 258 StGB verwirklichen. Hierfür muss er entweder die Bestrafung oder deren Vollstreckung einer rechtswidrigen Tat eines anderen ganz oder zum Teil vereiteln.

Erfolgt die Strafvereitelung zugunsten des Täters selbst, liegt keine Strafvereitelung im Sinne des § 258 StGB vor.

Strafvereitelung im Amt

Qualifikation: § 258a StGB

Um eine Strafvereitelung im Amt zu begehen, muss der Täter ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, der zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder deren Vollstreckung berufen ist. Das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Justizvollzugsangestellte und Gerichtsvollzieher.

Strafbar kann demnach das Entfernen von Akten aus dem Geschäftsgang, die Nichteinleitung eines Verfahrens oder das Bewirken einer ungerechtfertigten Verfahrenseinstellung sein.

Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen

Die Strafvereitelung im Amt kann nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch ein (pflichtwidriges) Unterlassen erfolgen (vgl. § 13 StGB). Das ist dann der Fall, wenn eine Pflicht zu einer bestimmten Handlung besteht, dieser aber nicht nachgekommen wird.

Pflichten können sich beispielsweise für Polizisten und Staatsanwälte aus der Strafprozessordnung (kurz: StPO) ergeben. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft haben grundsätzlich eine Strafverfolgungspflicht bei Kenntnisnahme von Straftaten (vgl. §§ 152 Abs. 2, 163 StPO). Sie sind dann zu Ermittlungen verpflichtet (sog. „Legalitätsprinzip“).

Beispiele für ein Unterlassen:

  • Nichtanzeige der Straftat eines Untergebenen durch den Dienstvorgesetzten, der selbst Amtsträger ist
  • Polizist, der im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit von einer Straftat erfährt und diese nicht anzeigt
  • Nichtverfolgung von Straftaten (Polizist / Staatsanwalt ermittelt nicht)
  • rechtswidriges Entfernen einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrags
  • Unterlassen der Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft
  • Nichtvollstreckung von Strafen durch rechtswidrigen Verzicht

Vorsatz

Der Täter muss die Strafvereitelung im Amt vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist nach § 258a Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Strafvereitelung im Amt handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafvereitelung im Amt

Strafe

Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, abhängig vom Einzelfall, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

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