Täter-Opfer-Ausgleich

Eine Entschuldigung oder eine entgegenkommende Geste können viel bewirken - auch im Strafrecht. Beim sogenannten „Täter-Opfer-Ausgleich“ gem. § 46a StGB hat der Täter die Möglichkeit durch ernsthafte Widergutmachungen seine Strafe zu milden. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Rechtsfolgen konkret daraus ableitbar sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Inhalt

Was ist ein „Täter-Opfer-Ausgleich“?

Das Gesetz räumt dem Täter in § 46a StGB die Chance ein, durch einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich bzw. eine Schadenswiedergutmachung, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und Einsicht zu zeigen. Wesentliche Elemente sind dabei die Kommunikation und der Ausgleich des entstandenen Schadens. Der Täter kann sich beispielsweise entschuldigen, aussprechen, versöhnen oder ein Eingeständnis machen. Auch ein materieller Ausgleich wie Geschenke oder Dienstleistungen sind möglich. Gleichzeitig soll dem Opfer geholfen werden, Belastungen abzubauen und Vertrauen in die Rechtsordnung zu schaffen.

Was ist eine „Schadenswiedergutmachung“?

Unter einer Schadenswiedergutmachung wird ein Ausgleich des eingetretenen Schadens insbesondere durch Herausgabe einer Sache oder durch die Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verstanden. Gab es bei der begangenen Straftat kein konkretes Opfer, so kann mittels symbolischer Handlungen eine Wiedergutmachung erfolgen. Dies kann zum Beispiel durch die Zahlungen oder Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen erfolgen.

Täter-Opfer-Ausgleich

Rechtsfolgen

Bei einem erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich bzw. einer Schadenswiedergutmachung kann das Gericht die Strafe mildern (§ 49 Abs. 1 StGB) oder davon absehen. Von einer Strafe kann allerdings nur abgesehen werden, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist.

Darüber hinaus kann sich ein solcher Täter-Opfer-Ausgleich positiv auf die Strafaussetzung zur Bewährung auswirken.

Beispiele aus der Praxis

  • Aussprache / Entschuldigung / Versöhnung
  • Schmerzensgeld / Entschädigung zahlen
  • Zahlungen / Leistungen an gemeinnützige Organisationen
  • Geschenke
  • Dienstleistungen

Häufige Fragen

Für das Opfer:

  • kann den Täter mit den psychischen, physischen und materiellen Folgen konfrontieren
  • kann Fragen und Erwartungen klären

Für den Täter:

  • kann dazu beitragen, den entstandenen Schaden zu begrenzen und wiedergutzumachen
  • hat die Gelegenheit sich glaubhaft zu entschuldigen

Der Ausgleich wird von einem in der Konfliktschlichtung geschulten Vermittler geleitet und überwacht. Dieser achtet auf eine ausgewogene Gesprächsführung und überwacht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Schadensausgleiches.

Zum einen kontrolliert die Staatsanwaltschaft und das Gericht in den verschiedenen Stadien des Verfahrens die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleiches. Täter und Opfer können ebenfalls einen solchen Ausgleich anregen. Wichtig ist aber, dass so ein Ausgleich gemäß § 155a Satz 3 StPO nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers geschehen darf.

Gemeinsamkeit: außergerichtliche Einigung

Unterschiede:

  • Auswirkung auf die Strafe: nur der Täter-Opfer-Ausgleich kann zum Absehen von einer Strafe führen, die Mediation kann nur strafmildernd berücksichtigt werden
  • Zielsetzung: beim Täter-Opfer-Ausgleich geht es um den Ausgleich der Parteien, die Mediation dagegen ist problemorientiert

Bei Bagatellfällen ist ein solcher Ausgleich zumeist nicht geboten, weil der Aufwand zu hoch ist. Einen Täter-Opfer-Ausgleich findet man daher eher im mittleren Kriminalitätsbereich oder sogar bei schweren Straftaten wieder, wobei hierbei nur noch Strafmilderungen oder Änderungen in der Strafzumessung erreicht werden können.

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