Was ist ein „Täter-Opfer-Ausgleich“?
Das Gesetz räumt dem Täter in § 46a StGB die Chance ein, durch einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich bzw. eine Schadenswiedergutmachung, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und Einsicht zu zeigen. Wesentliche Elemente sind dabei die Kommunikation und der Ausgleich des entstandenen Schadens. Der Täter kann sich beispielsweise entschuldigen, aussprechen, versöhnen oder ein Eingeständnis machen. Auch ein materieller Ausgleich wie Geschenke oder Dienstleistungen sind möglich. Gleichzeitig soll dem Opfer geholfen werden, Belastungen abzubauen und Vertrauen in die Rechtsordnung zu schaffen.
Was ist eine „Schadenswiedergutmachung“?
Unter einer Schadenswiedergutmachung wird ein Ausgleich des eingetretenen Schadens insbesondere durch Herausgabe einer Sache oder durch die Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verstanden. Gab es bei der begangenen Straftat kein konkretes Opfer, so kann mittels symbolischer Handlungen eine Wiedergutmachung erfolgen. Dies kann zum Beispiel durch die Zahlungen oder Leistungen an gemeinnützige Einrichtungen erfolgen.
Rechtsfolgen
Bei einem erfolgten Täter-Opfer-Ausgleich bzw. einer Schadenswiedergutmachung kann das Gericht die Strafe mildern (§ 49 Abs. 1 StGB) oder davon absehen. Von einer Strafe kann allerdings nur abgesehen werden, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist.
Darüber hinaus kann sich ein solcher Täter-Opfer-Ausgleich positiv auf die Strafaussetzung zur Bewährung auswirken.
Beispiele aus der Praxis
- Aussprache / Entschuldigung / Versöhnung
- Schmerzensgeld / Entschädigung zahlen
- Zahlungen / Leistungen an gemeinnützige Organisationen
- Geschenke
- Dienstleistungen