Was ist ein „Totschlag“?
Ein Totschlag liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen tötet.
Wann ist ein „Totschlag“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers. Um sich nach § 212 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Anderer Mensch
Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst!) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein.
Tathandlung: Töten
Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es völlig egal, auf welche Art und Weise der Tod eintritt. Das kann beispielsweise erfolgen, wenn das Opfer einen Schlag auf den Kopf bekommt oder mit einem Messer verletzt wird.
Kausalität und objektive Zurechnung
Diese Handlung muss kausal für den Tod des Opfers sein. Da dieses Merkmal oft zu weit greift, wird zusätzlich eine objektive Zurechenbarkeit verlangt. Demnach muss der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat. Sticht ein Täter nun beispielsweise mit einem Messer in das Herz eines anderen Menschen und stirbt das Opfer, so hat sich der tatbestandliche Erfolg (Tod des Opfers) verwirklicht. Die Handlung (das Stechen mit dem Messer ins Herz) war kausal und objektiv zurechenbar.
Vorsatz
Der Täter muss den Totschlag vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt eine fahrlässige Tötung vor, die das Gesetz nach § 222 StGB unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist nach §§ 212, 23 Abs. 1, 12 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Totschlag handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Totschlag nach § 212 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. In besonders schweren Fällen kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, vgl. § 212 Abs. 2 StGB.
Häufige Fragen
Ein Totschlag im Sinne des § 212 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer tötet.
Die Vorstellung der Mord sei geplant und der Totschlag nicht, ist falsch. Der Mord stellt eine “gesteigerte Form” des Totschlags dar, bei dem weitere Umstände neben dem Töten selbst verwirklicht werden müssen. Das können entweder täterbezogenen Merkmale wie Mordlust und Habgier oder tatbezogene Merkmale wie Grausamkeit sein. Darüber hinaus droht für den Mord eine höhere Strafe und und er verjährt nicht.
Der Totschlag verfährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB nach zwanzig Jahren.
Die Mindeststrafe für einen Totschlag beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen droht eine lebenslange Freiheitsstrafe mit einem Mindestmaß von fünfzehn Jahren.
Die Strafe für einen begangenen Totschlag kann gemildert werden, wenn ein “minder schwerer Fall” im Sinne des § 213 StGB vorliegt. Das Gesetz nennt hierfür den Fall, dass der Täter durch das Opfer misshandelt oder schwer beleidigt und so zum Zorn gereizt, dass er auf der Stelle zur Tötung hingerissen wurde. Es wird also aus einer Erregung bzw. Emotion heraus gehandelt. Diese Affekte wie Zorn, Wut oder Eifersucht können einen “Totschlag im Affekt” und damit einen minder schweren Fall begründen.
Die Tötung im Affekt als minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.