Totschlag

Mord und Totschlag werden oftmals als Synonym verwendet oder gar verwechselt. Ebenso lässt sich vernehmen, es sei Mord, wenn die Tat „geplant“ ist. Zugleich hört man häufig Mord sei, wenn die Tat „absichtlich“ begangen wurde, und Totschlag läge bei einer Tötung im Affekt vor. Allerdings sind diese Ansichten falsch! Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche…

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Totschlag“?

Ein Totschlag liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen tötet.

Wann ist ein „Totschlag“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers. Um sich nach § 212 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Anderer Mensch

Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst!) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein.

Tathandlung: Töten

Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es völlig egal, auf welche Art und Weise der Tod eintritt. Das kann beispielsweise erfolgen, wenn das Opfer einen Schlag auf den Kopf bekommt oder mit einem Messer verletzt wird.

Totschlag

Kausalität und objektive Zurechnung

Diese Handlung muss kausal für den Tod des Opfers sein. Da dieses Merkmal oft zu weit greift, wird zusätzlich eine objektive Zurechenbarkeit verlangt. Demnach muss der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat. Sticht ein Täter nun beispielsweise mit einem Messer in das Herz eines anderen Menschen und stirbt das Opfer, so hat sich der tatbestandliche Erfolg (Tod des Opfers) verwirklicht. Die Handlung (das Stechen mit dem Messer ins Herz) war kausal und objektiv zurechenbar.

Vorsatz

Der Täter muss den Totschlag vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt eine fahrlässige Tötung vor, die das Gesetz nach § 222 StGB unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 212, 23 Abs. 1, 12 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Totschlag handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Totschlag nach § 212 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. In besonders schweren Fällen kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, vgl. § 212 Abs. 2 StGB.

Totschlag und Jugendstrafrecht

Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden. 

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen. 

Begeht der Jugendliche einen Totschlag im Sinne des § 212 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt ebenfalls zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG). 

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