Totschlag

Mord und Totschlag werden oftmals als Synonym verwendet oder gar verwechselt. Ebenso lässt sich vernehmen, es sei Mord, wenn die Tat „geplant“ ist. Zugleich hört man häufig Mord sei, wenn die Tat „absichtlich“ begangen wurde, und Totschlag läge bei einer Tötung im Affekt vor. Allerdings sind diese Ansichten falsch! Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 212 StGB

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Was ist ein „Totschlag“?

Ein Totschlag liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen tötet.

Wann ist ein „Totschlag“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers. Um sich nach § 212 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Anderer Mensch

Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst!) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein.

Tathandlung: Töten

Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es völlig egal, auf welche Art und Weise der Tod eintritt. Das kann beispielsweise erfolgen, wenn das Opfer einen Schlag auf den Kopf bekommt oder mit einem Messer verletzt wird.

Totschlag

Kausalität und objektive Zurechnung

Diese Handlung muss kausal für den Tod des Opfers sein. Da dieses Merkmal oft zu weit greift, wird zusätzlich eine objektive Zurechenbarkeit verlangt. Demnach muss der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat. Sticht ein Täter nun beispielsweise mit einem Messer in das Herz eines anderen Menschen und stirbt das Opfer, so hat sich der tatbestandliche Erfolg (Tod des Opfers) verwirklicht. Die Handlung (das Stechen mit dem Messer ins Herz) war kausal und objektiv zurechenbar.

Vorsatz

Der Täter muss den Totschlag vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt eine fahrlässige Tötung vor, die das Gesetz nach § 222 StGB unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 212, 23 Abs. 1, 12 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Totschlag handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Totschlag nach § 212 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. In besonders schweren Fällen kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, vgl. § 212 Abs. 2 StGB.

Totschlag und Jugendstrafrecht

Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden. 

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen. 

Begeht der Jugendliche einen Totschlag im Sinne des § 212 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt ebenfalls zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG). 

Häufige Fragen

  • Was ist Totschlag?

    Ein Totschlag im Sinne des § 212 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer tötet.

  • Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

    Die Vorstellung der Mord sei geplant und der Totschlag nicht, ist falsch. Der Mord stellt eine “gesteigerte Form” des Totschlags dar, bei dem weitere Umstände neben dem Töten selbst verwirklicht werden müssen. Das können entweder täterbezogenen Merkmale wie Mordlust und Habgier oder tatbezogene Merkmale wie Grausamkeit sein. Darüber hinaus droht für den Mord eine höhere Strafe und und er verjährt nicht.

  • Welche Verjährungsfrist gilt für den Totschlag?

    Der Totschlag verfährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB nach zwanzig Jahren.

  • Welche Strafe droht für Totschlag?

    Die Mindeststrafe für einen Totschlag beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen droht eine lebenslange Freiheitsstrafe mit einem Mindestmaß von fünfzehn Jahren.

    Es droht also in jedem Fall eine Haftstrafe; eine Geldstrafe ist nicht möglich.

  • Ist der Versuch eines Totschlags strafbar?

    Auch der versuchte Totschlag ist nach §§ 212 I, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Die Strafe kann durch das Gericht gemildert werden.

  • Was ist der “Totschlag im Affekt”?

    Die Strafe für einen begangenen Totschlag kann gemildert werden, wenn ein “minder schwerer Fall” im Sinne des § 213 StGB vorliegt. Das Gesetz nennt hierfür den Fall, dass der Täter durch das Opfer misshandelt oder schwer beleidigt und so zum Zorn gereizt, dass er auf der Stelle zur Tötung hingerissen wurde. Es wird also aus einer Erregung bzw. Emotion heraus gehandelt. Diese Affekte wie Zorn, Wut oder Eifersucht können einen “Totschlag im Affekt” und damit einen minder schweren Fall begründen.

  • Welche Strafe droht bei einer “Tötung im Affekt”?

    Die Tötung im Affekt als minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

  • Was ist der Unterschied zwischen einem Totschlag und einer Körperverletzung mit Todesfolge?

    Die Antwort darauf lässt sich beim Vorsatz des Täters finden. Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge ist der Eintritt des Todes nicht von dem Vorsatz umfasst – der Täter will eine Körperverletzung begehen, jedoch nicht den Tod des Opfers herbeiführen. Bei einem Totschlag hingegen will der Täter den Tod des Opfers.

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