Üble Nachrede

Gerüchte und Behauptungen können oft Nachteile mit sich bringen. Sollten diese sich als „nicht erweislich wahr“ herausstellen, kann deren Verbreitung unter den Strafbestand der „üblen Nachrede“ gem. § 186 StGB fallen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Äußerungen strafbar sein können und wie sich die üble Nachrede von Beleidigungen und Verleumdung unterscheidet.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „üble Nachrede“?

Eine üble Nachrede liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich über eine dritte Person eine Tatsachenbehauptung aufgestellt und diese Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist.

Wann ist eine „üble Nachrede“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Opfer vor Angriffen auf dessen Ehre. Um sich nach § 186 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Dritter

Adressat einer üblen Nachrede ist entweder eine konkrete Person oder eine konkret abgrenzbare Personengruppe. Missbilligende Äußerungen gegenüber einem unbestimmbaren Personenkreis („die Soldaten“, „das Volk“) verwirklichen keinen Straftatbestand.

Üble Nachrede

Tathandlung: Behaupten bzw. Verbreiten

Der Täter müsste eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet haben.

Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Täter jene Tatsache nach seiner eigenen Überzeugung als wahr darstellt. Wer hingegen eine ehrenrührige Tatsache aufgeschnappt hat und diese als Gegenstand fremden Wissens weitergibt, verbreitet diese im Sinne von § 186 StGB.

Eine Tatsache kann dabei – grob gesagt – alles sein, was objektiv nachweisbar ist. Angefangen bei bestimmten Körpermerkmalen bis hin zu Vorgängen der Gegenwart oder Vergangenheit.

Auch bei der üblen Nachrede ist nicht gleich jede Behauptung oder Verbreitung strafbar. Vielmehr muss die Äußerung geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wann dies genau der Fall ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen verlaufen mithin fließend.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Tatsache

Besondere Voraussetzung der Strafbarkeit wegen einer üblen Nachrede ist das Merkmal der „nicht erwiesenen Wahrheit“.

Wird ein Strafverfahren eingeleitet, wird die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erforschen müssen, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist. Kann die Wahrheit nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Beschuldigten.

Aus diesem Grund ist insbesondere das Weitertragen von Gerüchten oder das offene Lästern über Personen mit Vorsicht zu genießen.

Vorsatz

Der Täter muss die üble Nachrede vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.

Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen. Wird kein Strafantrag gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Ein einmal gestellter Strafantrag kann – etwa nach einer Versöhnung – wieder zurückgenommen werden. Auch dann ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Gerade in diesem Punkt bieten sich viele Verteidigungsansätze.

Beispiele aus der Praxis

Die möglichen Fallkonstellationen sind überaus komplex.

Beispiele für eine üble Nachrede sind etwa:

  • „Herr X ist drogenabhängig“
  • „Herr X ist ein Drogendealer“
  • „Frau X macht’s mit allen Männern“
  • „Herr X ist ein Spanner“
  • „Herr X hat Aids“
  • „Herr schlägt seine Frau und Kinder“

Erfolgt die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, ist mit einer höheren Strafe als bei einer „einfachen“ üblen Nachrede zu rechnen.

Wer eine Tatsachenbehauptung aufstellt, ist unerheblich. Üble Nachreden können daher innerhalb der Familie, unter Fremden oder Freunden oder unter Nachbarn wie auch am Arbeitsplatz unter Kollegen oder gegenüber dem Arbeitgeber (Chef) erfolgen oder auch gegenüber dem Ex-Partner erfolgen.

Auch das Medium, über das die Behauptung von Tatsachen kundgetan wird, ist für die Strafbarkeit unerheblich. Die Tatsachenbehauptung kann sowohl in einem persönlichen Gespräch als auch über Kommunikationsmittel oder Soziale Medien in die Welt getragen werden. Eine üble Nachrede kommt folglich häufig auf bzw. über folgende Plattformen vor.

  • SMS
  • Chat
  • WhatsApp
  • Messenger
  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram

 

Üble Nachrede

Strafe

Die üble Nachrede nach § 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wird die Tat öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften begangen, drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Unterschied: Beleidigung – üble Nachrede – Verleumdung – Rufschädigung

Die Begriffe Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden oft durcheinandergebracht und undifferenziert genutzt.

Im Rahmen der Beleidigungsdelikte geht es immer um Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Werturteile stellen bloße Meinungen dar, während Tatsachenbehauptungen nachprüfbar sind.

Für den Tatbestand der Beleidigung werden Werturteile gegenüber der betreffenden Person selbst oder gegenüber einem Dritten geäußert.

Die üble Nachrede umfasst dagegen nur Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber der betroffenen Person selbst. Ebenso verhält es sich mit der Verleumdung. Im Unterschied zur üblen Nachrede wird bei der Verleumdung aber das sichere Wissen der Unwahrheit über die Tatsachenbehauptung vorausgesetzt.

Für den Rufmord bzw. die Rufschädigung kennt das Strafgesetzbuch keinen eigenen Tatbestand. Es kann jedoch unter Umständen eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) vorliegen.

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