Untreue

Zu Untreue kommt es nicht nur in Liebesbeziehungen, sondern ebenso in der Wirtschaft. Allerdings ist letzteres nach § 266 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, welche Handlungen Beispiele für Veruntreuung sein können und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Untreue“?

Die Abwicklung von Geldgeschäften ist ein wesentlicher und nicht wegzudenkender Bestandteil der Wirtschaft. Schnell können dabei Befugnisse überschritten und strafrechtlich relevant werden. Das Ausnutzen von bestimmten Positionen zum eigenen geldwerten Vorteil kann dann den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB wie folgt erfüllen. Eine Untreue liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine ihm eingeräumte Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis missbraucht oder eine ihm erteilte Vermögensbetreuungspflicht verletzt.

Wann ist „Untreue“ strafbar?

Der Straftatbestand der Untreue schützt das Vermögen des Opfers (Treugeber oder Geschäftsherr) vor Veruntreuung. Um sich nach § 266 StGB der Untreue strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tathandlung: Missbrauch oder Treuebruch

Der Straftatbestand Untreue enthält zwei verschiedene Handlungsmöglichkeiten des Täters. Hiernach kann er entweder die sog. „Missbrauchsalternative“ nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB oder die sog. „Treuebruchsalternative“ nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklichen, die folgenden Voraussetzungen beinhalten.

Der Missbrauchstatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Der Täter müsste eine ihm eingeräumte Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis missbraucht haben. Hierfür müsste der Täter zunächst über eine Befugnis verfügen; also das Recht haben, über fremdes Vermögen entscheiden zu können. Diese Befugnis kann sich kraft Gesetzes (z. B. Vormund, Nachlassverwalter, Gerichtsvollzieher), durch behördlichen Auftrag (z. B. Finanzbeamter) oder durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Prokurist, Vorstandsmitglied, Rechtsanwalt, Treuhänder, Filialleiter) ergeben. Der Täter müsste sodann solch eine Befugnis missbraucht haben. Er muss also seine Befugnis (rechtliches Dürfen) durch ein wirksames Rechtsgeschäft (z. B. Verträge) überschritten haben.

Untreue

Der Treuebruchtatbestand nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Der Täter kann auch eine ihm auferlegte Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Auch diese Pflicht kann sich aufgrund Gesetzes, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft oder einem faktischen Treueverhältnis ergeben. Ein Treueverhältnis liegt vor, wenn dessen wesentliche und typische Aufgabe die Betreuung des fremden Vermögens ist. Sodann muss der Täter durch ein Tun oder Unterlassen im Widerspruch zur eigentlichen Treuepflicht gehandelt haben. Hierfür ist kein rechtsgeschäftliches Handeln erforderlich. Es werden auch tatsächliche Handlungen umfasst.

Taterfolg: Vermögensnachteil

Durch den Missbrauch der ihm eingeräumten Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis (Alt. 1) bzw. der Verletzung der ihm auferlegten Vermögensbetreuungspflicht (Alt. 2) müsste ein Vermögensschaden bei dem Opfer entstanden sein. Ein Schaden ist immer dann gegeben, wenn eine Minderung des zu betreuenden Vermögens vorliegt. Eine Vermögensgefährdung steht einem Schaden dann gleich, wenn sie konkret vorliegt. Es muss also nur noch vom „Zufall“ abhängen, ob die Gefahr in einen konkreten Vermögensschaden umschlägt.

Beispiele für „Untreue“ bzw. Veruntreuung

Diese Beispiele fallen unter den § 266 StGB:

  • ein Mitarbeiter oder Kassierer, der Bargeld aus der Kasse nimmt
  • ein Bankmitarbeiter, der Geld von einem Kundenkonto auf sein Privatkonto überweist
  • der Geschäftsführer, der Geld von dem Firmenkonto auf sein Privatkonto überweist
  • ein Pfarrer, der aus der wöchentlichen Kollekte (Spende) Gelder für sich entnimmt
  • das Betreiben einer „Schwarzen Kasse“ – Geldmittel außerhalb der eigentlichen Buchführung

Vorsatz

Der Täter muss die Untreue vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Untreue billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Untreue vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch einer Untreue ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar (vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB).

Strafantrag

Bei der Untreue nach § 266 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Ist das Opfer (Treugeber oder Geschäftsherr) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. §§ 266 Abs. 2, 247 StGB).

Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. §§ 266 Abs. 2, 248 a StGB).

Untreue

Strafe

Die Untreue wird gem. § 266 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Eine Strafschärfung erfolgt in § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 2 StGB vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, sein Amt missbraucht, einen Versicherungsbetrug begeht oder eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt. Die Strafbarkeit des besonders schweren Falls kann jedoch entfallen, wenn es sich um einen geringwertigen Schaden (Wert unter 50 Euro) handelt, vgl. §§ 266 Abs. 2, 243 Abs. 2 StGB.

Abgrenzung: Untreue – Veruntreuung von Geld – Veruntreuende Unterschlagung

Die Begriffe der Untreue, der Veruntreuung und der veruntreuenden Unterschlagung müssen begrifflich voneinander abgegrenzt werden. Bei der Veruntreuung handelt es sich sprachlich um ein Synonym der Untreue. Beide sind demnach unter dem § 266 StGB erfasst.

Bei der veruntreuenden Unterschlagung handelt es sich jedoch um den Straftatbestand des § 246 Abs. 2 StGB. Danach ist ein Täter strafbar, wenn er eine fremde, bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wobei diese Sache dem Täter durch das Opfer vorher anvertraut wurde. Das liegt insbesondere bei Leihgaben vor.

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