Verletzung der Buchführungspflicht

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten dienen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung. Wird hiergegen verstoßen, so kann der Straftatbestand der „Verletzung der Buchführungspflicht“ nach § 283b StGB erfüllt sein. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 
Inhalt
   

Was ist eine „Verletzung der Buchführungspflicht“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn ein buchführungs- und bilanzierungspflichtiger Kaufmann vorsätzlich (oder fahrlässig) gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten verstößt. 

Wann ist eine „Verletzung der Buchführungspflicht“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung vor Verstößen gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. 

Um sich nach § 283b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatsubjekt: Kaufmann 

Der Täter einer solchen Tat kann nur ein buchführungs- und bilanzierungspflichtiger Kaufmann sein. Ob der Täter ein Kaufmann ist, ergibt sich aus den §§ 1 ff. HGB (Handelsgesetzbuch). 

Tathandlung 

Der Täter müsste eine der in Absatz 1 genannten Handlung verübt haben. Hiernach sind folgende Handlungen strafbar: 

  1. Unterlassen der Führung oder Änderung von Handelsbüchern
  2. Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern oder sonstigen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist 
  3. Erschweren bzw. Unterlassen von Bilanzierungsaufstellungen  

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: §§ 283b Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB 

Wird eine Handlung nach § 283b Abs. 1 StGB begangen, muss zusätzlich noch eine der folgenden Bedingungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein: 

  • Zahlungseinstellung des Täters gegenüber den Gläubigern 
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters 
  • Abweisung des Eröffnungsantrags über das Insolvenzverfahren mangels Masse 

Vorsatz 

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter in den Fällen des § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so droht nach § 283b Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. 

Verletzung der Buchführungspflicht

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Verletzung der Buchführungspflicht handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

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