Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Immer häufiger werden Bildaufnahmen von intimen Körperregionen gegen oder ohne den Willen des betroffenen Opfers hergestellt und/oder verwendet. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen dar, welches gem. § 184k Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht. Doch welche Aufnahmen sind strafbar und welche nicht? Und welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finde…

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Bildaufnahmen des Intimbereichs gegen oder ohne den Willen des Opfers herstellt, übertragt oder zugänglich macht.

Wann ist die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Privats- und Intimsphäre der betroffenen Opfer sowie dessen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und dessen Recht am eigenen Bild.

Um sich nach § 184k StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Belastender Bildinhalt

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen kann nur durch bestimmte Bildinhalte verwirklicht werden.

Der § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt die belastenden Bildinhalte auf. Die Aufnahme muss die Genitalien (Vulva, Penis oder Hodensack), das Gesäß oder die weibliche Brust des Opfers zeigen. Dabei ist auch ausreichend, wenn diese Körperteile mittels Unterwäsche bedeckt sind. Unter dem Begriff der Unterwäsche fallen insbesondere die Unterhose, das Unterhemd und der Büstenhalter (kurz: BH).

Diese körperlichen Bereiche müssen gegen „den Anblick anderer“ geschützt sein. Hierfür muss zumindest das Opfer nach außen hin erkennbar zeigen, dass diese Körperbereiche verdeckt bleiben sollen und nicht für die Anblicke Dritter zu haben sind.

Bildlich werden insbesondere das „Upskirting“ (Fotografieren unter den Rock) und das „Downblousing“ (Fotografieren in den Ausschnitt) erfasst.

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Tathandlung

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden.

Nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt. Unter Herstellen werden alle Handlungen zur Anfertigung der Bildaufnahme verstanden. Das Übertragen von solchen Bildaufnahmen muss als Echtzeitübermittlung, insbesondere durch Webcams erfolgen, die dann zumindest zwischengespeichert werden müssen.

Dabei müssen beide Tatvarianten jeweils unbefugt, also ohne oder gegen den Willen des Opfers erfolgen. Eine eventuelle Einwilligung des Opfers kann nur vor der Tathandlung Berücksichtigung finden.

Nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine hergestellt Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht. Unter Gebrauchen wird jede Art der Nutzung verstanden; insbesondere das Archivieren, Speichern und Kopieren der hergestellten Bildaufnahmen. Ein Zugänglichmachen gegenüber einer dritten Person liegt dann vor, wenn ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird. Eine tatsächliche Kenntnisnahme oder der tatsächliche Besitz ist hier nicht erforderlich. Es kann ein Link verschickt, die Bildaufnahme auf einem Server gespeichert oder körperlich ausgehändigt werden. Auch hier muss das Handeln des Täters ohne oder gegen den Willen des Opfers erfolgen.

Nach § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine befugt hergestellte Bildaufnahme einer dritten Person unbefugt zugänglich macht. Hierbei muss also eine mit dem Willen des Opfers hergestellte Bildaufnahme später einer dritten Person ohne oder gegen den Willen des Opfers die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet werden.

Kein Ausschluss

Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn für die Handlungen ein überwiegend berechtigtes Interesse besteht, § 184k Abs. 3 StGB. Die hergestellte Bildaufnahme muss der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

Was ist mit Bikini-Fotos?

Gerade in den Sommermonaten kommt unweigerlich die Frage auf, wie es in Anbetracht des § 184k StGB um Aufnahmen am Strand oder im Freibad aussieht. Grundsätzlich zählt freilich auch ein Badeanzug oder ein Bikini zur Unterbekleidung im Sinne dieser Vorschrift, allerdings müssen die intimen Bereiche „gegen Anblicke geschützt sein”.

Durch den verlangten „Blickschutz” soll ein Ausufern der Strafbarkeit vermieden werden. Die Kleidung über der Unterbekleidung, beispielsweise ein Rock, stellt einen solchen Schutz gegen Anblicke dar. Wer sich allerdings in einem Bikini oder gar nackt in der Öffentlichkeit aufhält, bedient sich keines besonderen Blickschutzes. Personen in Badebekleidung fallen also nicht unter § 184k StGB.

Vorsatz

Der Täter muss die Tat vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Versuch

Ein Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Straftatbestand handelt es sich um ein sog. „relatives Antragsdelikt“, vgl. § 184k Abs. 2 StGB. Hiernach  muss ein Antrag des Opfers bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Strafe

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 184k Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Des Weiteren können Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, nach §§ 184k Abs. 4, 74a StGB eingezogen werden.

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