Verletzung von Privatgeheimnissen

Die Wahrung der Vertraulichkeit persönlicher und geschäftlicher Informationen ist von höchster Bedeutung. § 203 StGB regelt, welche Handlungen als strafbar gelten, wenn jemand unbefugt private Geheimnisse offenbart. Dabei spielt der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit von sensiblen Informationen eine zentrale Rolle. Welche Voraussetzungen für diesen Straftatbestand erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen…

Aktualisiert

RA_Tommy_Kujus_klein_quad.jpg
Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist eine „Verletzung von Privatgeheimnissen“?

Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich unbefugt persönliche oder geschäftliche Geheimnisse offenbart, die ihm aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung anvertraut wurden.

Wann ist eine „Verletzung von Privatgeheimnissen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Vertraulichkeit persönlicher und geschäftlicher Informationen. Er beruht auf verfassungsrechtlich garantierten Rechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutz besteht auch nach dem Tod des Betroffenen (vgl. § 203 Abs. 5 StGB).

Um sich nach § 203 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Verletzung von Privatgeheimnissen

Tatsubjekt: natürliche bzw. juristische Personen nach § 203 Abs. 1, 2, 4 StGB

Die Tat kann nur von bestimmten Personen begangen werden. Das Gesetz konkretisiert in dessen Absatz eins, zwei und vier abschließend den Täterkreis auf bestimmte Berufs- und Personengruppen. Personen, die als Täter gemäß § 203 StGB in Frage kommen, sind:

  • (Zahn-) Ärzte
  • Apotheker
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
  • Bundestags- bzw. Landtagsmitglieder
  • Öffentlich bestellte Sachverständiger

Der Täter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (vertreten durch seinen Bevollmächtigten) sein.

Tatobjekt: persönliche bzw. geschäftliche Informationen

Es muss sich um ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Geheimnisse sind solche Informationen (Tatsachen), die sich auf die betroffene Person (das Opfer) beziehen und nur für eine spezifische Gruppe von Personen bestimmt sind bzw. bekannt gegeben wurde.

Dieses Geheimnis muss dem Täter anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden sein. Anvertraut sein bedeutet, dass der Täter in das Geheimnis oder die Einzelangaben unter der Bedingung der Geheimhaltung eingeweiht wurde.

Tathandlung: unbefugte Offenlegung

Der Täter müsste dieses fremde Geheimnis unbefugt offenbart haben. Unter der Offenbarung versteht man jede Mitteilung des Geheimnisses oder einzelner Details bzw. Informationen (sog. „Einzelangaben“) an einen Dritten. Unbefugt erfolgt die Offenbarung, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt.

Eine Offenbarung liegt nach § 203 Abs. 4 StGB nicht vor, wenn eine Person aus dem genannten Täterkreis Geheimnisse ihren berufsmäßig tätigen Assistenten oder den Personen, die sich bei ihnen auf den Beruf vorbereiten, zugänglich macht. Hierzu gehören beispielsweise Sekretäre, Gehilfen, Fachangestellte sowie Referendare oder Praktikanten.

Vorsatz

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 205 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.

Verletzung von Privatgeheimnissen

Strafe

Die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Nach § 203 Abs. 6 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Nach § 304 Abs. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er die fremden Geheimnisse verwertet – also auf unzulässige Weise nutzt oder ausnutzt. Hier droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Häufige Fragen

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular