Verletzung von Privatgeheimnissen

Die Wahrung der Vertraulichkeit persönlicher und geschäftlicher Informationen ist von höchster Bedeutung. § 203 StGB regelt, welche Handlungen als strafbar gelten, wenn jemand unbefugt private Geheimnisse offenbart. Dabei spielt der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit von sensiblen Informationen eine zentrale Rolle. Welche Voraussetzungen für diesen Straftatbestand erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 203 StGB

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
    2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
    3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
    4. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
    5. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
    6. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
    7. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
    8. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
    2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
    3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
    4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
    5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
    6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (2a) (weggefallen)

    (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

    1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
    2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
    3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Was ist eine „Verletzung von Privatgeheimnissen“?

Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich unbefugt persönliche oder geschäftliche Geheimnisse offenbart, die ihm aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung anvertraut wurden.

Wann ist eine „Verletzung von Privatgeheimnissen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Vertraulichkeit persönlicher und geschäftlicher Informationen. Er beruht auf verfassungsrechtlich garantierten Rechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutz besteht auch nach dem Tod des Betroffenen (vgl. § 203 Abs. 5 StGB).

Um sich nach § 203 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Verletzung von Privatgeheimnissen

Tatsubjekt: natürliche bzw. juristische Personen nach § 203 Abs. 1, 2, 4 StGB

Die Tat kann nur von bestimmten Personen begangen werden. Das Gesetz konkretisiert in dessen Absatz eins, zwei und vier abschließend den Täterkreis auf bestimmte Berufs- und Personengruppen. Personen, die als Täter gemäß § 203 StGB in Frage kommen, sind:

  • (Zahn-) Ärzte
  • Apotheker
  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
  • Bundestags- bzw. Landtagsmitglieder
  • Öffentlich bestellte Sachverständiger

Der Täter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (vertreten durch seinen Bevollmächtigten) sein.

Tatobjekt: persönliche bzw. geschäftliche Informationen

Es muss sich um ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Geheimnisse sind solche Informationen (Tatsachen), die sich auf die betroffene Person (das Opfer) beziehen und nur für eine spezifische Gruppe von Personen bestimmt sind bzw. bekannt gegeben wurde.

Dieses Geheimnis muss dem Täter anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden sein. Anvertraut sein bedeutet, dass der Täter in das Geheimnis oder die Einzelangaben unter der Bedingung der Geheimhaltung eingeweiht wurde.

Tathandlung: unbefugte Offenlegung

Der Täter müsste dieses fremde Geheimnis unbefugt offenbart haben. Unter der Offenbarung versteht man jede Mitteilung des Geheimnisses oder einzelner Details bzw. Informationen (sog. „Einzelangaben“) an einen Dritten. Unbefugt erfolgt die Offenbarung, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt.

Eine Offenbarung liegt nach § 203 Abs. 4 StGB nicht vor, wenn eine Person aus dem genannten Täterkreis Geheimnisse ihren berufsmäßig tätigen Assistenten oder den Personen, die sich bei ihnen auf den Beruf vorbereiten, zugänglich macht. Hierzu gehören beispielsweise Sekretäre, Gehilfen, Fachangestellte sowie Referendare oder Praktikanten.

Vorsatz

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 205 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.

Verletzung von Privatgeheimnissen

Strafe

Die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Nach § 203 Abs. 6 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Nach § 304 Abs. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er die fremden Geheimnisse verwertet – also auf unzulässige Weise nutzt oder ausnutzt. Hier droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

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