Was ist eine „Verleumdung“?
Ein in der Praxis besonders häufig auftretendes Delikt ist die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB). Alle drei Straftatbestände lassen sich im vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) in den §§ 185 – 187 StGB finden.
Häufig werden diese drei Delikte verwechselt oder gleichgesetzt. Dabei unterscheiden sich alle Straftatbestände erheblich voneinander.
„Verleumdung“: § 187 StGB
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann ist eine „Verleumdung“ strafbar?

Strafe
Auf eine Verleumdung stehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Bei öffentlicher Tatbegehung oder durch Verbreitung von Schriften oder in einer Versammlung wird die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.
Unterschied zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung
Die Begriffe „Beleidigung“, „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ werden oft durcheinander gebracht und undifferenziert genutzt.
Im Rahmen der Beleidigungsdelikte geht es immer um Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Werturteile stellen bloße Meinungen dar, während Tatsachenbehauptungen nachprüfbar sind.
Für den Tatbestand der Beleidigung werden Werturteile gegenüber der betreffenden Person selbst oder gegenüber einem Dritten geäußert.
Die üble Nachrede umfasst dagegen nur Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber der betroffenen Person selbst. Ebenso verhält es sich mit der Verleumdung. Im Unterschied zur üblen Nachrede wird bei der Verleumdung aber das sichere Wissen der Unwahrheit über die Tatsachenbehauptung vorausgesetzt.
Strafantrag
Die Tatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung zählen zu den sogenannten „absoluten Antragsdelikten“.
Dies bedeutet, dass eine strafrechtliche Verfolgung nur dann möglich ist, wenn das Opfer einen Strafantrag gestellt hat (§ 194 StGB). Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen.
Wird kein Strafantrag gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Ein einmal gestellter Strafantrag kann – etwa nach einer Versöhnung – wieder zurückgenommen werden. Auch dann ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Gerade in diesem Punkt bieten sich viele Verteidigungsansätze.