Versicherungsbetrug

Schnell ist es passiert: Das Handy ist heruntergefallen und der Display zersprungen. Einige Personen melden diesen Schaden bei der Versicherung und geben an, jemand Drittes sei dafür verantwortlich. Aufgepasst! Dieses Verhalten ist keinesfalls unbedenklich. Es handelt sich um Versicherungsbetrug. Was genau darunter zu verstehen ist, welche weiteren Beispiele es dafür gibt und welche Strafen drohen…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 263 StGB & § 265 StGB

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

    (7) (weggefallen)

    (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

Was ist ein „Versicherungsbetrug“?

Ein Versicherungsbetrug liegt vor, wenn der Täter (Versicherungsnehmer) eine Versicherungsleistung von einem Versicherungsunternehmen in Anspruch nimmt, obwohl die Leistung in betrügerischer Absicht herbeigeführt worden ist. Dabei können jegliche Arten von Versicherungsunternehmen Opfer solcher Betrügereien sein. Das kann beispielsweise die Haftpflicht- oder Hausratversicherung, die Kfz- oder Unfallversicherung sowie die Krankenversicherung betreffen.

Es handelt sich hierbei um einen Unterfall des „normalen“ Betruges, der nach § 263 StGB strafbar ist oder zweitrangig um einen Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB.

Versicherungsbetrug

Wann ist ein „Versicherungsbetrug“ strafbar?

Nach § 263 Abs. 1 StGB kann sich der Täter wegen Betruges strafbar machen, wenn er durch das Täuschen über Tatsachen eine Leistung des Versicherungsunternehmens rechtswidrig erlangt hat. Hier droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB macht sich der Täter wegen Betruges in besonders schwerem Fall strafbar, wenn er einen Versicherungsfalls vortäuscht. Hierfür muss der Täter oder ein Anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht haben. Hierbei droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Scheidet die Strafbarkeit wegen eines Betruges (in besonders schwerem Fall) aus, so kann sich der Täter nach § 265 StGB wegen eines Versicherungsmissbrauchs strafbar machen. Das liegt vor, wenn er eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Dabei droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Der Leistungsempfänger (Täter) kann also durch Täuschungen bzw. unwahre Behauptungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistungen erschleichen. Dabei verursacht der Täter meist bewusst und gewollt selbst einen Schaden, fingiert einen Schaden, übertreibt im Hinblick auf die Schadenshöhe oder macht falsche Angaben über den Tathergang, der zum Schaden geführt hat.

Beispiele

Hier finden Sie einige Beispiele für Versicherungsbetrug:

  • das bewusste Anzünden des Eigenheims (Brandstiftung), um die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung zu erlangen
  • das Vortäuschen eines Wasserschadens, um die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung zu erlangen
  • der Handyschaden (z. B. ein kaputtes Display), der angeblich durch einen Dritten erfolgte, um die Versicherungssumme der privaten Haftpflichtversicherung zu erlangen
  • der fingierte Auffahr- / Autounfall
  • der provozierte Unfall im Straßenverkehr durch das Signalisieren einer Vorfahrt
  • das übertriebene Schadengutachtens eines Fahrzeuges nach einem Unfall
  • das Einreichen falscher bzw. höherer Behandlungsrechnungen bei der Krankenversicherung
  • der vorgetäuschte Diebstahl, bei dem versicherte Wertgegenstände (z. B. Schmuck oder Gemälde) entwendet wurden

Versicherungsbetrug

Strafe

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Versicherungsbetruges besteht. Aufgrund der hohen Strafrahmen ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Es droht hier nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen (in Form von Geld), sondern auch ein Strafverfahren mit der möglichen Folge einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Häufige Fragen

  • Wann liegt ein Versicherungsbetrug vor?

    Ein Versicherungsbetrug liegt vor, wenn der Täter (Versicherungsnehmer) eine Versicherungsleistung von einem Versicherungsunternehmen in Anspruch nimmt, obwohl die Leistung in betrügerischer Absicht herbeigeführt worden ist.

  • Was gibt es für Arten von Versicherungsbetrug?

    Es kann wie folgt unterschieden werden: die vorsätzliche Herbeiführung, die Fingierung, die Umdefinition und die Übertreibung.

    vorsätzliche Herbeiführung: Ein Versicherungsnehmer verursacht vorsätzlich einen Schaden und behauptet gegenüber dem Versicherungsgeber ein zufälliges Ereignis.
    Fingierung: Es wird lediglich ein Schaden vorgetäuscht.
    Umdefinition: Der eingetretene Schaden ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, daher meldet der Versicherungsnehmer falsche Ereignisumstände.
    Übertreibung: Der eingetretene Schaden ist tatsächlich geringer, als der behauptete Schaden.

  • Was ist der Unterschied zwischen einem Versicherungsbetrug und einem Versicherungsmissbrauch?

    Bei einem Versicherungsbetrug nach § 263 StGB muss der Täter mit einer betrügerischen Absicht gehandelt haben. Im Gegensatz dazu bedarf es bei einem Versicherungsmissbrauch eine solche betrügerische Absicht nicht. Es ist ausreichend, dass man sich unbefugt Leistungen aus der Versicherung verschafft.

  • Wie wird der Versicherungsbetrug bestraft?

    Der Versicherungsbetrug ist eine Form des “einfachen” Betrugs, sodass für den Strafrahmen der § 263 StGB gilt. Unter Umständen kann dann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohen.

    Daneben wird auch die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen fällig und es können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche vom Versicherungsgeber (Opfer) geltend gemacht werden.

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