Versicherungsbetrug

Schnell ist es passiert: Das Handy ist heruntergefallen und der Display zersprungen. Einige Personen melden diesen Schaden bei der Versicherung und geben an, jemand Drittes sei dafür verantwortlich. Aufgepasst! Dieses Verhalten ist keinesfalls unbedenklich. Es handelt sich um Versicherungsbetrug. Was genau darunter zu verstehen ist, welche weiteren Beispiele es dafür gibt und welche Strafen drohen…

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Versicherungsbetrug“?

Ein Versicherungsbetrug liegt vor, wenn der Täter (Versicherungsnehmer) eine Versicherungsleistung von einem Versicherungsunternehmen in Anspruch nimmt, obwohl die Leistung in betrügerischer Absicht herbeigeführt worden ist. Dabei können jegliche Arten von Versicherungsunternehmen Opfer solcher Betrügereien sein. Das kann beispielsweise die Haftpflicht- oder Hausratversicherung, die Kfz- oder Unfallversicherung sowie die Krankenversicherung betreffen.

Es handelt sich hierbei um einen Unterfall des „normalen“ Betruges, der nach § 263 StGB strafbar ist oder zweitrangig um einen Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB.

Versicherungsbetrug

Wann ist ein „Versicherungsbetrug“ strafbar?

Nach § 263 Abs. 1 StGB kann sich der Täter wegen Betruges strafbar machen, wenn er durch das Täuschen über Tatsachen eine Leistung des Versicherungsunternehmens rechtswidrig erlangt hat. Hier droht dann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB macht sich der Täter wegen Betruges in besonders schwerem Fall strafbar, wenn er einen Versicherungsfalls vortäuscht. Hierfür muss der Täter oder ein Anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht haben. Hierbei droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Scheidet die Strafbarkeit wegen eines Betruges (in besonders schwerem Fall) aus, so kann sich der Täter nach § 265 StGB wegen eines Versicherungsmissbrauchs strafbar machen. Das liegt vor, wenn er eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Dabei droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Der Leistungsempfänger (Täter) kann also durch Täuschungen bzw. unwahre Behauptungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistungen erschleichen. Dabei verursacht der Täter meist bewusst und gewollt selbst einen Schaden, fingiert einen Schaden, übertreibt im Hinblick auf die Schadenshöhe oder macht falsche Angaben über den Tathergang, der zum Schaden geführt hat.

Beispiele

Hier finden Sie einige Beispiele für Versicherungsbetrug:

  • das bewusste Anzünden des Eigenheims (Brandstiftung), um die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung zu erlangen
  • das Vortäuschen eines Wasserschadens, um die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung zu erlangen
  • der Handyschaden (z. B. ein kaputtes Display), der angeblich durch einen Dritten erfolgte, um die Versicherungssumme der privaten Haftpflichtversicherung zu erlangen
  • der fingierte Auffahr- / Autounfall
  • der provozierte Unfall im Straßenverkehr durch das Signalisieren einer Vorfahrt
  • das übertriebene Schadengutachtens eines Fahrzeuges nach einem Unfall
  • das Einreichen falscher bzw. höherer Behandlungsrechnungen bei der Krankenversicherung
  • der vorgetäuschte Diebstahl, bei dem versicherte Wertgegenstände (z. B. Schmuck oder Gemälde) entwendet wurden

Versicherungsbetrug

Strafe

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Versicherungsbetruges besteht. Aufgrund der hohen Strafrahmen ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Es droht hier nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen (in Form von Geld), sondern auch ein Strafverfahren mit der möglichen Folge einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

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