Vollrausch

Ist der Täter bei der Begehung einer Tat schuldunfähig und demnach straflos (sog. Bezugs-/Rauschtat), so kann er trotz dessen wegen eines Vollrauschs nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ob ein fahrlässiger Vollrausch sowie ein vorsätzlicher Vollrausch strafbar sind und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Vollrausch“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und dabei eine Straftat (Bezugs-/Rauschtat) begeht.

Wann ist ein „Vollrausch“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt alle Rechtsgüter des Strafrechts. Um sich nach § 323a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Taterfolg: Rausch

Der Täter muss sich zum Zeitpunkt der (Bezugs-)Tat in einem Rausch befunden haben. Ein Rausch ist ein Zustand, der durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen wird.

Tatmittel: Alkoholische Getränke bzw. berauschende Mittel

Der Täter müsste seinen Rausch mithilfe von alkoholischen Getränken wie Bier, Schnaps oder Wein, oder mithilfe von berauschenden Mitteln wie Drogen oder Medikamente herbeigeführt haben. Ein Rausch bei Alkohol liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,0 Promille vor.

Vollrausch

Folgende Symptome sind Indizien für einen Vollrausch:

  • Bewusstlosigkeit
  • Vergesslichkeit („Filmriss“)
  • Sprachstörungen
  • Einschränkungen in der Reaktionsfähigkeit („Reflexlosigkeit“)
  • Gleichgewichtsstörungen
  • Geistige Einschränkungen
  • Verminderte Sehfähigkeit
  • Verwirrtheit

Tathandlung: Sich in einen Rausch versetzen

Der Täter muss die berauschenden Mittel zu sich genommen haben, bevor er die (Bezugs-)Tat beging.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Schuldunfähigkeit bzgl. Rauschtat

Die rechtswidrige Tat, die der Täter im Rausch begangen hat (Bezugs-/Rauschtat), dürfte wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sein. Das bedeutet, dass der Täter zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein muss, sodass mangels Schuld der Täter straflos ist.

Vorsatz

Der Täter kann den Vollrausch vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.

Vorsatz liegt vor, wenn er die Tat mit Wissen und Wollen verwirklicht hat. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es handelt sich umgangssprachlich bei der Fahrlässigkeit um ein „Versehen“.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Vollrausch

Strafantrag

Nach § 323a Abs. 3 StGB hängt die Verfolgbarkeit nach der Verfolgbarkeit der Bezugs-/Rauschtat ab. Der Vollrausch wird insbesondere nur dann auf Antrag verfolgt, wenn auch die Bezugs-/Rauschtat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. des gesetzlichen Vertreters verfolgt werden kann.

Beispiele aus der Praxis

  • durch Alkohol herbeigeführter Rausch (Schnaps, Liköre, Wein)
  • durch Medikamente herbeigeführter Rausch (Psychopharmaka, Valium)
  • durch Drogen herbeigeführter Rausch (Heroin, Kokain, Crack, Halluzinogene, Haschisch, Marihuana, LSD)

Strafe

Der vorsätzliche Vollrausch und der fahrlässige Vollrausch nach § 323a StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Allerdings darf die Strafe nicht schwerer sein als die Strafe, die für die Rauschtat angedroht ist.

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