Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wird sich bei einer rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahme gewehrt, so kann ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen, der nach § 113 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar ist. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Widerstand mittels Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt während der Vornahme einer Vollstreckungshandlung leistet.

Wann ist ein „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die staatliche Vollstreckungsgewalt und deren Organe.

Um sich nach § 113 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Amtsträger

Die Tat kann nur an Amtsträgern verübt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das sind insbesondere Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher und Feldjäger.

Darüber hinaus können auch Opfer Soldaten der Bundeswehr (§§ 113, 114 StGB) oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen – wie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes – sein (§ 115 StGB).

Tatsituation: Vornahme einer Vollstreckungshandlung

Die Tat muss während der Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch diesen Amtsträger erfolgt sein. Vollstreckungshandlungen sind solche Diensthandlungen, die den staatlichen Willen umsetzen. Von einem Vollstreckungsakt kann nur gesprochen werden, wenn dieser auch erzwingbar ist. In der Regel geht es also um die Umsetzung von Gesetzen, Urteilen oder Gerichtsbeschlüssen. Praxisnah fallen hierunter oftmals Akte wie die Beschlagnahme eines Gegenstandes, das Anhalten eines Fahrzeuges, die Durchsuchung einer Wohnung oder die Festnahme einer Person.

Tathandlung: Widerstand leisten

Der Täter muss bei dieser Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet haben. Dieser Widerstand muss mittels Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen.

Der Widerstand mittels Gewalt liegt vor, wenn die Ausübung der Vollstreckungshandlung durch den Einsatz körperlicher Kraft mindestens erschwert wird. Dabei muss diese körperliche Kraftentfaltung gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet sein. Es reicht aber auch Gewalt gegen Sachen mit mittelbarer Wirkung gegen den Vollstreckungsbeamten aus. Die richterliche Praxis ist bei der Feststellung von Gewalt oft sehr großzügig. Dabei wurde Gewalt in Fällen bejaht, in denen sich der Täter von einem Amtsträger losreißt, sich mit aller Kraft am Lenkrad seines Wagens festhält, sich gegen Hindernisse – wie etwa einen Türrahmen – stemmt, um ein Wegbringen zu verhindern, oder sich durch heftige Bewegungen aus dem Griff eines Polizeibeamten zu lösen versucht.

Ein rein passiver Widerstand, also zum Beispiel einfaches Nicht-Gehorchen oder Sitzenbleiben erfüllt den Tatbestand jedoch nicht. Auch stellt es keine Gewalt dar, wenn sich der Täter einschließt, die Fahrzeug- oder Wohnungstür nicht geöffnet werden, oder man vor der Polizei flieht.

Es kann auch ein Widerstand durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Eine ausgesprochene Drohung muss sich auf eine die Vollstreckungshandlung verhindernde oder erschwerende Gewaltausübung beziehen. Beispielsweise die Äußerung „Hau ab oder ich schlag dir auf die Fresse“ während einer Vollstreckungshandlung. Drohungen mit Gewalt nach der Vollstreckungshandlung, etwa aus einem Rachegefühl heraus, fallen nicht hierunter.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

Darüber hinaus müsste die Vollstreckungsmaßnahme durch den Amtsträger rechtmäßig gewesen sein (vgl. § 113 Abs. 3 StGB). Die Diensthandlung ist in der Regel rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig war, wesentliche Förmlichkeiten eingehalten und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurden.

Vorsatz

Der Täter muss den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (vgl. § 113 Abs. 2 StGB). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Täter beispielsweise ein Messer bei sich führt oder die Gefahr des Todes für das Opfer hervorruft.

Straftaten mit Bezug zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Der Täter kann bei Gewaltakten gegen Vollstreckungsbeamte während einer Diensthandlung auch einen tätlichen Angriff nach § 114 StGB verwirklichen, der mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. Ein tätlicher Angriff liegt vor, wenn der Täter in feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper des Opfers ohne Rücksicht auf den (Körperverletzungs-)Erfolg einwirkt. Dabei muss es aber nicht erst zu einer Verletzung kommen. Das heißt, auch eine versuchte Körperverletzung kann ein tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift sein. Das kann beispielweise das Ausholen zum Schlag oder das Werfen einer Flasche bzw. eines Steins in Richtung des Opfers sein.

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