Wohnungseinbruchdiebstahl

Schnell kann ein „einfacher“ Diebstahl zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit erhöhtem Strafrahmen werden. In diesem Betrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tat strafbar ist.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 244 StGB

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
      1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
    3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Was ist ein „Wohnungseinbruchsdiebstahl“?

Das Gesetz sieht in dem § 244 Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafschärfung vor, wenn der Diebstahl nach § 242 StGB unter bestimmten Bedingungen erfolgt ist. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor, wenn der Täter bei der Verwirklichung des Diebstahls in eine Wohnung einbricht.

Wann ist ein „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die häusliche Privat- und Intimsphäre des Opfers. Um sich wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundtatbestand: Diebstahl

Der Täter muss einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB verwirklichen.

Wohnungseinbruchdiebstahl

Qualifikation: § 244 StGB

Der Täter muss bei dem Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen, eingestiegen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen sein oder sich in der Wohnung verborgen gehalten haben.

Unter dem Begriff der „Wohnung“ zählt neben der Wohnung im klassischen Sinne alle Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen dient und den privaten Lebensmittelpunkt darstellt – zum Beispiel Häuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Wohnzelte sowie Wohnschiffe; auch dazugehörende nicht getrennte Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Flure, Wasch- und Trockenräume.

Keine Wohnungen sind jedoch Gartenlauben, freistehende Garagen oder Nebengebäude, vorübergehend genutzte Hotelzimmer sowie Gemeinschaftsräume eines Wohnheimes.

In solch eine Wohnung müsste sich der Täter Zutritt verschafft haben. Das liegt vor, wenn er in einen Raum, auf einen dafür nicht vorgesehenen Weg hineingelangt ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er durch das Fenster in die Wohnung gelangt, einen Schlüssel gegen den Willen des Berechtigten (in der Regel des Eigentümers) verwendet oder die Haustür aufbricht.

Problematisch sind hingegen solche Fälle, bei denen in ein Gebäude eingebrochen wird, das sowohl privaten als auch gewerblichen Zwecken dient (sog. „gemischt genutzte Gebäude“ bzw. „Mischgebäude“). Für eine Strafbarkeit ist dann entscheidend, in welchen Teil des Gebäudes der Täter eingebrochen ist und welche Handlungen in den jeweiligen Räumlichkeiten verübt wurden. Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet in der Regel aus, wenn der Täter in die gewerblichen Räume eingedrungen ist, um dann im privaten Wohnbereich etwas zu stehlen.

Vorsatz

Der Täter muss den Wohnungseinbruchsdiebstahl vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist nach § 244 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Das liegt dann vor, wenn der Täter zur Wegnahme angesetzt hat. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Wohnungseinbruchdiebstahl

Strafantrag

Bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren, vgl. § 244 Abs. 3 StGB. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Handelt es sich bei der Wohnung um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung – wie Einfamilienhäuser, privat genutzte Wohnungen und Zweitwohnungen für Berufspendler, so beträgt die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, vgl. § 244 Abs. 4 StGB.

Häufige Fragen

  • Liegt ein Einbruch vor, wenn die Tür offen steht?

    Ein Einruch liegt vor, wenn jemand gewaltsam Umschließungen (z. B. eine Tür) öffnet, um in einen Raum zu gelangen. Steht die Tür offen, erfolgt dementsprechend kein gewaltsames Öffnen. Allerdings besteht die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen eines Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB und / oder eines Diebstahls nach § 242 StGB.

  • Liegt ein Einbruch vor, wenn ich einen Schlüssel benutze?

    Wenn der Schlüssel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten benutzt wird, liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl im Sinne des § 244 StGB vor.

  • Was ist, wenn ich einbreche, aber nichts stehle?

    Ein Einbruch ohne Diebstahl stellt zumindest einen Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB oder unter Umständen einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl nach §§ 244, 23, 22 StGB dar.

  • Welche Strafe droht bei einem Einbruch?

    Wird in eine Wohnung eingebrochen um zu stehlen, dann droht wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aufgrund der hohen Strafandrohung wird ein erfahrener Rechtsbeistand dringend empfohlen. Die Kanzlei KUJUS Strafverteidigung steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

  • Wann verjährt der Wohnungseinbruchsdiebstahl?

    Der Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren. Das bedeutet, dass nach dieser Zeit die Straftat nicht mehr von den zuständigen Behörden strafrechtlich verfolgt werden darf.

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