Wucher

Die unangemessene Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage einer anderen Person kann einen sogenannten Wucher darstellen. Zur Aufrechterhaltung eines fairen und ethischen Wirtschaftsumfelds sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen Gerechtigkeit wird eine solche Tat nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 291 StGB

    (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten  1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, 2. für die Gewährung eines Kredits, 3. für eine sonstige Leistung oder 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter  1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, 2. die Tat gewerbsmäßig begeht, 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

Was ist „Wucher“? 

Wucher liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Opfers ausbeutet, um für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erlangen. 

Wann ist „Wucher“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt Einzelpersonen in einer Schwächesituation vor wirtschaftlicher Ausbeutung – dementsprechend wird das Vermögen des Opfers geschützt. 

Um sich nach § 291 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatsituation: Leistung des Täters 

Die Tat muss im Rahmen einer bestimmten, vom Gesetz vorgeschriebenen Situation erfolgen. Folgende Tatsituationen zwischen dem Täter und dem Opfer kommen in Betracht: 

Vermietung von Räumen zum Wohnen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) 

Hierbei handelt es sich nicht nur um die Etablierung eines primären Mietverhältnisses, sondern auch um die Untervermietung. Dies schließt die Vermietung von Hotelzimmern und Ferienunterkünften ein. Die Beschaffenheit der Räumlichkeiten, ob fest oder mobil, ist unerheblich – die Vermietung von Wohnwagen, Wohnzelten oder Wohnschiffen wird also auch erfasst. Irrelevant ist ebenfalls, ob die Räumlichkeiten von Natur aus für Wohnzwecke konzipiert, zugelassen oder geeignet sind. Entscheidend ist allein, dass ein Raum zur Wohnnutzung vermietet wird. 

Neben der Vermietung von Wohnungen werden in dieser Nummer insbesondere die dazugehörigen Zusatzleistungen hervorgehoben. Zu diesen Zusatzleistungen zählen unter anderem die Bereitstellung von Strom, Heizung, Wasser, Reinigungsdiensten, Garagen- oder Parkplatzmöglichkeiten sowie die Dienste eines Hauswarts. 

Gewährung eines Kredits (Abs. 1 S. 1 Nr. 2) 

Unter der Gewährung eines Kredits zählen vor allem Gelddarlehen und die Stundung von Geldforderungen. Es umfasst auch den Akzeptkredit, den entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen, die Diskontierung (Abzinsung) von Wechsel und Schecks sowie die Übernahme von Gewährleistungen wie Bürgschaften und Garantien. Ratenkreditverträge gehören ebenfalls zu den Varianten von Krediten. 

Sonstige Leistung (Abs. 1 S. 1 Nr. 3) 

Die in der Nummer drei erfassten sonstigen Leistungen umfassen jede Form von Unterstützung oder Dienstleistung, ohne auf ihre wirtschaftliche Natur beschränkt zu sein, sofern sie nicht unter eine andere Nummer fallen. 

Es sind verschiedene Beispiele denkbar, die unter diese Kategorie fallen könnten. Dazu gehören Vermietungen von Gegenständen, die nicht bereits unter die Nummer eins fallen, wie beispielsweise Geschäftsräume, Garagen oder Parkplätze. Darüber hinaus auch die Bereitstellung von Drogen oder pornografischem Material sowie der Handel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen oder Sammlerstücken. Ebenfalls erfasst sind Dienstleistungen aller Art, einschließlich medizinischer Behandlungen durch Ärzte. 

Vermittlung einer Leistung (Abs. 1 S. 1 Nr. 4) 

Auch die Vermittlung jeglicher Art von Leistungen kommen grundsätzlich für wucherische Handlungen infrage. Die spezielle Erwähnung dieses Aspekts erfolgt zur Klarstellung. Dies kann insbesondere bei der Vermittlung von Krediten, der Vermietung von Wohn- oder Geschäftsräumen sowie der Vermittlung von Grundstücken von praktischer Bedeutung für die Feststellung von Wuchergeschäften sein. Es ist jedoch auch möglich, dass wucherische Ausbeutung in anderen Vermittlungsbereichen auftreten kann, wie beispielsweise bei der Vermittlung von Arbeitsstellen. 

Wucher

Tathandlung: Sich-Versprechen-Lassen bzw. Sich-Gewähren-Lassen 

Der Wucher kann durch zwei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. Nach § 291 Abs. 1 S. 1 StGB muss der Täter sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lassen. 

Das Sich-Versprechen-Lassen beinhaltet die ausdrückliche Verpflichtung oder das konkludente (schlüssige) Verhalten, die zugesagten Vorteile tatsächlich anzunehmen. Eine bedingte Zusage von Vermögensvorteilen ist auch ausreichend. 

Das Sich-Gewähren-Lassen liegt vor, wenn die Gegenleistung tatsächlich angenommen wird. 

Das Sich-Versprechen-Lassen und das Sich-Gewähren-Lassen bilden zusammen eine einheitliche Tat, die mit der Zustimmung zum Versprechen besteht und mit der Annahme der Vermögensvorteile abgeschlossen ist. 

Ein Vermögensvorteil ist dabei jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Dies muss jedoch nicht unbedingt bedeutet, dass man mehr Geld zur Verfügung hat; auch andere vermögenswerte Vorteile sind ausreichend. 

Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung 

Der Vermögensvorteil muss im Hinblick auf die Leistung oder deren Vermittlung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Die Bewertung erfolgt aus Sicht des Gläubigers (Täters), nicht des Opfers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn eine sachkundige Person, die die relevanten Faktoren berücksichtigt, leicht erkennen kann, dass der vereinbarte Vermögensvorteil in einem erheblich unverhältnismäßigen Verhältnis zum Wert der erbrachten Leistung steht. 

Hierzu haben sich einige Fallgruppen in der Praxis etabliert: 

Mietwucher 

Für die Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses sollte in der Regel die Miete für vergleichbare Mietobjekte in der entsprechenden Region oder in ähnlichen Orten herangezogen werden. Dabei sind Faktoren wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage, Alter und Nebenleistungen der Mietobjekte zu berücksichtigen. 

Zu den Vermögensvorteilen, die im Zusammenhang mit der Vermietung und etwaigen Nebenleistungen berücksichtigt werden müssen, gehören in erster Linie die Mietzinsen. Darüber hinaus zählen dazu auch Zahlungen wie Baukostenzuschüsse, Ablösungsbeträge und ähnliche Geldleistungen. Ebenso sind Sach- und Dienstleistungen, die der Mieter erbringt, als Vermögensvorteile zu berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise unbezahlte oder unterbezahlte Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten außerhalb des vermieteten Bereichs, Gartenarbeit, Krankenpflege oder Nachhilfeunterricht. 

Die Feststellung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Vermögensvorteil und der erbrachten Leistung vorliegt, kann nicht pauschal anhand bestimmter Prozentsätze getroffen werden. Vielmehr hängt dies von den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allerdings wird im Allgemeinen angenommen, dass ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wenn die angemessene Miete um mehr als 50 % überschritten wird. 

Kreditwucher 

Es ist erforderlich, eine umfassende Bewertung aller Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Dabei müssen insbesondere die Laufzeit und Höhe des Kredits, die Art und der Wert der gestellten Sicherheiten (wie Pfandbestellung, Sicherungsübereignung, Bürgschaft und Lohnabtretung), das Ausmaß des Verlustrisikos für den Kreditgeber und die wirtschaftlich gerechtfertigten Aufwendungen des Kreditgebers berücksichtigt werden. Andererseits müssen sämtliche Vermögensvorteile, darunter Zinsen, Kreditgebühren, Bearbeitungs-, Auskunfts- und Inkassogebühren sowie Provisionen, in die Betrachtung einfließen. Ebenso sind die Prämien für eine Restschuldversicherung in die Gesamtbewertung einzubeziehen. 

Vermittlungswucher 

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, ob ein deutliches Ungleichgewicht zwischen dem vereinbarten finanziellen Vorteil für die Vermittlung und seinem tatsächlichen Wert besteht. Ein bedeutender Faktor bei der Gesamtbewertung ist auch die übliche Vergütung, die im ehrlichen Geschäftsverkehr für ähnliche Vermittlungsdienste gezahlt wird. 

Sonstiger Leistungswucher 

In Bezug auf andere erbrachte Leistungen sollte in der Regel ihr Marktwert als Grundlage für die Beurteilung eines signifikanten Missverhältnisses herangezogen werden. 

Ausbeutung der Schwächesituation 

Die Handlung muss unter Ausnutzung einer Schwächesituation bei einer anderen Person erfolgen. Zu den als Schwächesituationen abschließend genannten Faktoren gehören gemäß § 291 Abs. 1 StGB die Zwangslage, die Unerfahrenheit, das Fehlen von Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwäche dieser Person. 

Zwangslage 

Eine solche Situation tritt auf, wenn eine Person sich in erheblicher Notlage befindet und zur Überwindung dieser Not auf eine der zuvor erwähnten Unterstützungen angewiesen ist. Diese Notlage kann wirtschaftlicher Natur sein, aber sie kann auch durch andere Umstände verursacht werden, die ein dringliches Erfordernis bestimmter Hilfen entstehen lassen. 

Unerfahrenheit 

Unter dieser Formulierung versteht man eine individuelle Eigenschaft eines Menschen, die auf einem Mangel an Geschäftssinn und Lebenserfahrung beruht und ihn im Vergleich zu Durchschnittspersonen benachteiligt. Dieser Mangel sollte sich entweder allgemein auf den Betroffenen auswirken oder sich auf spezifische Bereiche des menschlichen Handelns erstrecken, insbesondere auf finanzielle Angelegenheiten. Darüber hinaus sollte dieser Mangel die Fähigkeit beeinträchtigen, bestimmte Lebensumstände richtig zu beurteilen. Es reicht nicht aus, nur die Bedeutung des abzuschließenden Geschäfts nicht zu verstehen oder keine speziellen Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet zu besitzen. 

Mangel an Urteilsvermögen 

Ein solcher Fall tritt auf, wenn die betroffene Person aufgrund einer intellektuellen Schwäche, die nicht durch Erfahrung ausgeglichen werden kann, in erheblichem Maße beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung äußert sich darin, dass die Fähigkeit zur Orientierung an vernünftigen Beweggründen sowie zur korrekten Bewertung der beiderseitigen Leistungen und der wirtschaftlichen Konsequenzen eines Vertragsabschlusses erheblich eingeschränkt ist. Es ist wichtig zu beachten, dass ein geistiger Defekt im Sinne des § 20 StGB nicht zwingend erforderlich ist, aber dennoch in diesen Bestimmungen berücksichtigt wird. 

Erhebliche Willensschwäche 

Erhebliche Willensschwäche liegt dann vor, wenn die Fähigkeit, sich einem übermäßig verlockenden Angebot zu widersetzen, in einem so erheblichen Maße geschwächt ist, dass dieses Defizit in seiner Bedeutung mit den anderen vom Gesetz aufgezählten Situationen vergleichbar ist. Es genügt nicht einfach, anfällig für Werbung und ähnliche alltägliche Verlockungen zu sein. Vielmehr muss die Widerstandsfähigkeit erheblich schwächer sein als die eines durchschnittlichen Menschen, der unter vergleichbaren Umständen am Geschäftsverkehr teilnimmt. 

Tatopfer 

Es ist erforderlich, die Zwangslage oder ähnliche Umstände einer anderen Person auszunutzen. Abseits der Situation einer Zwangslage ist es nicht notwendig, dass die andere Person Schuldner ist. Es kann sich auch um eine Person handeln, die im Interesse des Schuldners handelt. 

Wucher

Ausbeuten 

Der Täter muss die Zwangslage usw. ausbeuten, wobei das Ausbeuten eine qualifizierte Form des Ausnutzens darstellen muss. Diese spezielle Art des Ausnutzens liegt in der besonders anstößigen und gefährlichen Weise, in der ein Täter die Schwächesituation eines anderen zu seinem Vorteil ausnutzt. Das besonders Anstößige oder Gefährliche kann beispielsweise in der Rücksichtslosigkeit des Täters liegen, mit der er die Zwangslage einer anderen Person ausnutzt. Es genügt jedoch auch, wenn jemand übermäßig hohe Kosten spekulativ in Kauf nimmt, in der Hoffnung, durch die Ausnutzung von Zwangslagen zukünftige Gewinne zu erzielen, und diese Kosten später auf andere abwälzt. 

Besonderheit: Additionsklausel, § 291 Abs. 1 S. 2 

Es wurde eine spezielle Regelung für den Fall eingeführt (sog. Additionsklausel), bei den mehrere Personen auf der Gläubigerseite an einem wirtschaftlich zusammenhängenden Geschäftsvorgang beteiligt sind, sei es als Leistende, Vermittler oder in anderer Funktion, und sich dabei individuell Vermögensvorteile zusichern oder gewähren lassen.  

Diese Klausel findet Anwendung, wenn durch die Beteiligung mehrerer Personen ein deutliches Ungleichgewicht zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen erbrachten Leistungen entsteht. Im Gegensatz zum Absatz eins Satz eins, bei dem jemand die Zwangslage oder andere Umstände eines anderen ausnutzt, um für sich selbst oder einen Dritten einen unangemessen großen Vermögensvorteil zu erzielen. 

Voraussetzung für die Additionsklausel ist ein einheitlicher Geschäftsvorgang und ein Leistungsvergleich der Vermögensvorteile. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist jeder gem. § 291 StGB Täter, der mitwirkt. 

Vorsatz 

Der Täter muss den Wucher vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Strafbarkeit vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt. 

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei dem Wucher handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Der Wucher nach § 291 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

In einem besonders schweren Fall gem. § 291 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist dann nicht möglich. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter den anderen durch die Tat in wirtschaftliche Not bringt (Abs. 2 Nr. 1), die Tat gewerbsmäßig begeht (Abs. 2 Nr. 2) oder sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lässt (Abs. 2 Nr. 3).  

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