Zerstörung von Bauwerken

Die Zerstörung von Bauwerken kann nach § 305 StGB strafbar sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 305 StGB

    (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

Was ist eine „Zerstörung von Bauwerken“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich die in dem Straftatbestand aufgeführten Bauwerke ganz oder teilweise zerstört.

Wann ist eine „Zerstörung von Bauwerken“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers. Um sich nach § 305 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Gegenstand nach § 305 StGB 

Die Zerstörung von Bauwerken kann nur an Gegenständen verübt werden, die der § 305 StGB nennt. Hierzu zählen unter anderem Gebäude, Schiffe, Brücken, Straßen und Eisenbahnen.  

Zerstörung von Bauwerken

Tathandlung: Ganz oder teilweise Zerstören 

Der Täter müsste dieses Bauwerk ganz oder teilweise zerstört haben. Unter Zerstören versteht man die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache.  

Strafbare Handlungen können beispielsweise das Zerkratzen oder Zerstören durch Feuer dieser Gegenständen sein. Bei der Zerstörung durch Feuerlegung insbesondere von Gebäuden und Kraftfahrzeugen kommen jedoch vorrangig die Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 ff. StGB in Betracht. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Zerstörung von Bauwerken vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Zerstörung von Bauwerken vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt. 

Versuch 

Der Versuch ist nach § 305 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei der Zerstörung von Bauwerken handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Häufige Fragen

  • Was sind Bauwerke?

    Unter Bauwerke im Sinne des § 305 StGB fallen nur ganz bestimmte, vom Gesetz aufgezählte Sachen wie Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen und Eisenbahnen.

  • Ist es auch strafbar sein eigenes Bauwerk zu zerstören?

    Kurz gesagt: Nein! Eine Strafbarkeit ergibt sich nur bei der Zerstörung eines der aufgelisteten Objekte und wenn dieses Objekt auch gleichzeitig fremdes Eigentum darstellt.

  • Was sind Beispiele für die Zerstörung von Bauwerken?

    Ein Bauwerk ist zerstört, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit für eine erhebliche Dauer vollkommen beseitigt wird (§ 305 StGB).

    Beispiele:

    ein Schiff ist nicht mehr schwimmfähig
    eine Straße kann nicht mehr befahren werden
    ein Bahngleis kann nicht mehr befahren werden
    eine Brücke kann nicht mehr überquert werden

  • Was sind Beispiele für die teilweise Zerstörung von Bauwerken?

    Ein Bauwerk ist teilweise zerstört, wenn entweder einzelne Teile des Bauwerks unbrauchbar gemacht werden oder eine von mehreren Zweckbestimmungen aufgehoben wird (§ 305 StGB).

    Beispiele:

    ein Schienenstück wird aus einem Gleis entfernt
    ein Teil des Brückengeländers wird entfernt bzw. unbrauchbar gemacht
    ein Teil einer Treppe wird entfernt bzw. unbrauchbar gemacht
    eine Isolierschicht eines Tankbehälters wird beschädigt

  • Wird von § 305 StGB jedes Schiff umfasst?

    Kurz gesagt: Nein! Hier werden nur größere Wasserfahrzeuge erfasst, die zur Fortbewegung auf dem Wasser dienen und von einiger Größe sowie Bedeutung sind.

    Kleinere Wasserfahrzeuge wie Paddelboote, Ruderboote und Segelboote unterfallen nicht dem Begriff des “Schiffs” im Sinne des § 305 StGB.

  • Was ist ein Damm im Sinne von § 305 StGB?

    Ein Damm ist eine Barriere, die durch eine Erdaufschüttung oder eine Auflagerung errichtet wurde und dem Zweck dient, Naturgewalten (insbesondere Wasser) abzuwehren bzw. zu beherrschen.

    Beispiele:

    Deiche
    Schutzdämme
    Staudämme
    Bahndämme, also Dämme, auf denen Straßen oder Schienen verlaufen, werden nicht erfasst.

  • Was sind “andere Bauwerke”?

    Andere Bauwerke sind Bauwerke, die den gesetzlich aufgelisteten Bauwerken ähneln und damit gleichzusetzen sind.

    Beispiele:

    künstlich angelegte (Fisch-)Teiche
    eine Grenz- oder Gartenmauer
    ein mit dem Boden verbundenes Hoftor
    eine Schleuse
    ein Bergstollen
    eine Baugrube

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