Zerstörung von Bauwerken

Die Zerstörung von Bauwerken kann nach § 305 StGB strafbar sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Zerstörung von Bauwerken“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich die in dem Straftatbestand aufgeführten Bauwerke ganz oder teilweise zerstört.

Wann ist eine „Zerstörung von Bauwerken“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers. Um sich nach § 305 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Gegenstand nach § 305 StGB 

Die Zerstörung von Bauwerken kann nur an Gegenständen verübt werden, die der § 305 StGB nennt. Hierzu zählen unter anderem Gebäude, Schiffe, Brücken, Straßen und Eisenbahnen.  

Zerstörung von Bauwerken

Tathandlung: Ganz oder teilweise Zerstören 

Der Täter müsste dieses Bauwerk ganz oder teilweise zerstört haben. Unter Zerstören versteht man die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache.  

Strafbare Handlungen können beispielsweise das Zerkratzen oder Zerstören durch Feuer dieser Gegenständen sein. Bei der Zerstörung durch Feuerlegung insbesondere von Gebäuden und Kraftfahrzeugen kommen jedoch vorrangig die Brandstiftungsdelikte nach den §§ 306 ff. StGB in Betracht. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Zerstörung von Bauwerken vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Zerstörung von Bauwerken vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt. 

Versuch 

Der Versuch ist nach § 305 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei der Zerstörung von Bauwerken handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

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