Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Das Zerstören oder Beschädigung von wichtigen Arbeitsmitteln, wie beispielsweise von der Polizei oder der Feuerwehr, kann nach § 305a StGB strafbar sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich die in dem Straftatbestand aufgeführten Arbeitsmittel, die lebenswichtige Betriebe und Einrichtungen darstellen, ganz oder teilweise zerstört.

Wann ist eine „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers sowie das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der genannten Arbeitsmittel. Um sich nach § 305a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Tatobjekt: Gegenstand nach § 305a StGB

Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel kann nur an Gegenständen verübt werden, die der § 305a StGB nennt. Das sind unter anderem wichtige Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsgeräte sowie Kraftfahrzeuge von bestimmten Unternehmen bzw. Betrieben sowie von der Polizei, Feuerwehr und Bundeswehr.

Tathandlung: Beschädigen bzw. Zerstören

Der Täter müsste dieses Arbeitsmittel beschädigt oder zerstört haben.

Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache.

Strafbare Handlungen können das Zerstechen von Reifen der Einsatzwagen, das Beschmieren bzw. völlige Unbrauchbarmachen von Polizeifahrzeugen, Schutzwesten der Einsatzkräfte oder Radarkontrollen (Blitzer) sein.

Vorsatz

Der Täter muss die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist nach § 305a Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Strafe

Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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