Zwangsprostitution

Prostitution ist als solche in Deutschland legal. Nichtsdestotrotz gibt es einige Straftaten, die in Zusammenhang zur Prostitution stehen, wie die Zwangsprostitution, die nach § 232a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Zwangsprostitution“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer dazu veranlasst, eine Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (Nr. 1) oder sexuelle Handlungen vorzunehmen (Nr. 2).

Wann ist eine „Zwangsprostitution“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die persönliche Freiheit bzw. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers.

Um sich nach § 232a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsubjekt: Hilflose Person bzw. Person unter 21 Jahren

Das Opfer muss entweder eine Person sein, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befindet oder aufgrund ihres Aufenthaltes in einem für sie fremdem Land hilflos ist oder es handelt sich um eine Person unter 21 Jahren. Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tat.

Zwangsprostitution

Taterfolg

Der Täter muss das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution (Nr. 1) oder zu sexuellen Handlungen (Nr. 2) veranlassen.

Eine Aufnahme zur Prostitution erfolgt, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht bzw. nicht mehr der Prostitution nachgeht. Eine Fortsetzung kann hingegen nur dann erfolgen, wenn das Opfer bereits der Prostitution nachgeht.

Sexuelle Handlungen erfassen sowohl Handlungen des Opfers an bzw. vor dem Täter oder einer dritten Person oder Handlungen, die das Opfer von dem Täter oder einer dritten Person an sich selbst vornehmen lässt.

Tathandlung: Veranlassen

Der Täter muss das Opfer veranlassen, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen oder sexuelle Handlungen vorzunehmen. Veranlassen liegt bei jeder mitursächlichen physischen oder psychischen Beeinflussung vor.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter das Opfer an einen Zuhälter vermittelt oder eine günstige Gelegenheit zur Prostitution verschafft.

Erfolgt die Veranlassung durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, so droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, vgl. § 232a Abs. 3 StGB.

Vorsatz

Der Täter muss die Zwangsprostitution vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch der „einfachen“ Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 1 StGB ist nach § 232a Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Zwangsprostitution handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Zwangsprostitution

Strafe

Die „einfache“ Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

In minder schweren Fällen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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