Vorladung als Zeuge

Im Strafverfahren spielt der Zeuge eine wesentliche Rolle. Oftmals ist er das einzige Beweismittel. Doch auch der Zeuge hat nicht nur Pflichten, sondern auch viele Rechte. Diese zu kennen, ist besonders wichtig, um nicht später selbst in den Status als Beschuldigter „aufzusteigen“. Der folgende Beitrag klärt Sie über diese auf.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Wer ist Zeuge?

Zeuge ist jeder, der eine Aussage zu Wahrnehmungen über Tatsachen in einem Strafverfahren treffen kann, soweit das Verfahren nicht gegen ihn selbst gerichtet ist.

Dem Zeugen kommt im Strafverfahren eine überaus wichtige Rolle zu. In vielen Fällen ist der Zeuge nämlich das wichtigste Beweismittel für Polizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht, um einen Tatnachweis führen zu können. Zeugen können aber auch entlastend für einen Beschuldigten oder Angeklagten wirken. In vielen Verfahren stützt sich der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, sogar nur auf Zeugen.

Aufgrund dieser zentralen Rolle kommt ihnen eine gewichtige staatsbürgerliche Pflicht zu: Zeugen sollen zur Aufklärung von Straftaten beitragen. Das ist soweit unproblematisch, als er sich als Unbeteiligter äußern soll, weil er etwa eine Straftat beobachtet hat. Problematischer wird es hingegen sobald ein Zeuge gegen Bekannte oder gar die eigene Familie aussagen soll. In diesen Fällen kann dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zustehen.

Nicht selten kommt es vor, dass die Polizei eine Person zunächst als Zeugen vorlädt, nur um ihm dann – oder im Laufe seiner Aussage – zu eröffnen, dass nun gegen ihn ermittelt wird, und er als „Beschuldigter im Strafverfahren“ geführt wird.

Auch wer „nur“ Zeuge“ ist, sollte daher dringend prüfen lassen, ob er der Vorladung überhaupt nachkommen muss.

Muss der Zeuge zur Polizei?

Nach einer recht neuen Gesetzesform ist der Zeuge nunmehr verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen.

§ 163 StPO

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Diese Erscheinungspflicht besteht aber nur, wenn die Vorladung auf einen „Auftrag der Staatsanwaltschaft“ folgt. Solange dieser Auftrag nicht vorliegt, besteht auch keine Erscheinungspflicht. Wer trotz vorliegenden Auftrages der Staatsanwaltschaft auf die Vorladung hin nicht erscheint, kann zwangsweise vorgeführt werden. 

Ladung als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft

Wird der Zeuge von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, hat er die Pflicht, dieser Ladung nachzukommen und bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Bleibt er trotz ordnungsgemäßer Ladung fern, kann die Staatsanwaltschaft die zwangsweise Vorführung und Verhaftung anordnen.

Der Zeuge ist verpflichtet, bei der Staatsanwaltschaft auszusagen, sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zukommt.

Darf der Zeuge lügen?

Wer als Zeuge bei der Polizei aussagt, kann bei unwahren bzw. falschen Angaben nicht wegen „Meineids“ oder „falscher uneidlicher Aussage“ (§§ 153 ff. StGB) verfolgt werden, denn die Polizei ist keine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle.

In Betracht kommen jedoch schnell andere Straftatbestände wie Begünstigung, falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung. Von einer falschen Aussage sollte daher tunlichst Abstand genommen werden.

Wann besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht dann, wenn zwischen der beschuldigten Person und dem Zeugen ein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Der Zeuge soll nicht gezwungen werden, „gegen die Familie“ auszusagen. 

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in § 52 StPO geregelt und umfasst:

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten;

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Umfasst sind damit:

  • Verlobte
  • Ehegatten und Lebenspartner (auch nach Scheidung)
  • Mutter und Vater
  • Sohn und Tochter
  • Enkel und Enkelin sowie Ur-Enkel und Ur-Enkelin
  • Oma und Opa (Großeltern) sowie Ur-Oma und Ur-Opa  (Ur-Großeltern)
  • auch: Stief-Sohn und Stief-Tochter sowie Stief-Enkel und Stief-Enkelin
  • Bruder und Schwester (Geschwister)
  • Nichten und Neffen (im Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder Geschwister ihrer Eltern)
  • Schwägerschaft: Bei Ehegatten des Beschuldigten nur gegen dessen Eltern, Großeltern und Urgroßeltern
  • Adoption (sowohl gegenüber den früheren Verwandten als auch gegenüber den Annehmenden)

 

Nicht aber:

  • Cousin und Cousine im Verhältnis untereinander
  • Vormund, Pfleger und Pflegeeltern

Vorladung als Zeuge

Wann besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht?

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn sich der Zeuge mit seiner Aussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Da niemand verpflichtet ist, „gegen sich selbst“ auszusagen, kann er die Beantwortung einzelner Fragen verweigern.

Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 55 StPO geregelt. Dort heißt es: 

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Wichtig ist, dass bereits die „Gefahr einer Strafverfolgung“ für die Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechtes ausreicht. Nach der sogenannten „Mosaiktheorie“ des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 13.11.1998, StB 12/98), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 – 2 BvR 1249/01) genügt es bereits, wenn schon die Beantwortung einer einzelnen Frage mittelbar einen Verdacht begründen, und als Teilstück eines „mosaikartigen Beweisgebäudes“ dienen kann.

Der BGH formulierte wie folgt:

BGH, Beschluss vom 13.11.1998:

1. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müßte, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 und 6; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 55 Rdn. 10 m.w.N.; Pelchen in KK, StPO 3. Aufl. § 55 Rdn. 4). Dabei muß die Möglichkeit einer Bejahung oder Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen Angehörigen) in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel gerechtfertigt (BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 3; Dahs aaO Rdn. 18). Dabei genügt es, wenn er über Fragen Auskunft geben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen, sei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (BGH StV 1987, 328; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1).

Häufige Fragen

  • Können sich die im Gesetz genannten Berufsgruppen immer auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen?

    Kurz gesagt: Nein! Wenn sie von ihrer Schweigepflicht befreit (entbunden) werden, so besteht das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr – sie also müssen aussagen.

    Eine Besonderheit gibt es jedoch bei geistlichen Seelsorgern. Diesen ist es trotz Befreiung selbst überlassen, ob sie das Zeugnis verweigern oder nicht (§ 53 StPO).

    Die Schweigepflicht von Ärzten endet nicht mit dem Tod ihres Patienten. Allerdings kann der behandelnde Arzt nach gründlichem Abwägen unter Umständen selbst entscheiden, ob er eine Aussage über den Gesundheitszustand seines toten Patienten tätigen möchte oder nicht. Es sollte hier jedoch ein erfahrener Rechtsbeistand hinzugezogen werden.

  • Darf die Polizei bei einer Vernehmung lügen?

    Die Polizei darf bei einer Vernehmung nicht lügen oder böswillig täuschen. Insbesondere nicht hinsichtlich der Rechte eines Beschuldigten oder Zeugen. Allerdings muss den Polizisten ein gewisser Spielraum eingeräumt werden, um eine Vernehmung vornehmen zu können. Deshalb ist sogenannte “kriminalistische List” erlaubt. Darunter zählen beispielsweise Fangfragen oder doppeldeutige Erklärungen durch die Verhörspersonen.

  • Muss man zu einer Vorladung als Zeuge erscheinen?

    Ein Zeuge ist nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO dazu verpflichtet, auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft (bei der Polizei) zu erscheinen.

    Wird der Zeuge allerdings nur von der Polizei geladen, also nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft, besteht keine Pflicht zum Erscheinen. Sie müssen dann auch keine Aussage tätigen. Der Beschuldigte ist hingegen nur verpflichtet bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft zu erscheinen.

  • Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht aussage?

    Wird ein Zeuge vom Gericht ordnungsgemäß geladen und erscheint nicht, so werden ihm die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Zusätzlich können Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden (§ 51 StPO).

    Erscheint ein Zeuge vor Gericht, macht aber keine Aussage, obwohl ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann das Gericht ebenfalls Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen (§ 70 StPO).

  • Habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Scheidung?

    Kurz gesagt: Ja! Auch nach der Scheidung der Ehe bzw. der Auflösung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft bleibt das einmal entstandene Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners des Beschuldigten bestehen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 2a StPO).

  • Falsche Zeugenaussage bei der Polizei

    Machen Sie eine falsche Aussage bei der Polizei, so können Sie sich unter gewissen Umständen strafbar machen. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Falschaussage nach § 153 StGB oder wegen Meineid nach § 154 StGB. Hier drohen mehrere Jahre Haft oder eine Geldstrafe.
    Ein erfahrener Rechtsbeistand wird dringend empfohlen.

  • Was passiert, wenn ich nicht zur Vorladung gehe?

    Wenn Sie verpflichtet sind, zu einer Vorladung zu erscheinen und nicht hingegen, wird dies zunächst in den Akten vermerkt. Danach werden weitere Schritte folgen – wie die Anordnung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an – insbesondere ob sie Beschuldigter oder Zeuge sind.

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