BAföG-Betrug

Vergessen den neuen Nebenjob im BAföG-Antrag anzugeben oder das kürzlich erhaltene Erbe? Aufgepasst, wenn es sich hierbei nachweisbar um ein bewusstes Verschweigen handelt, kann der Strafbestand des Betrugs gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht sein. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Ein Schreiben vom Amt für Ausbildungsförderung, eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts auf BAföG-Betrug löst bei den meisten Studierenden und Auszubildenden existenzielle Ängste aus. Formelle Anträge sind hochkomplex und für junge Laien oft ein bürokratischer Dschungel, in dem Fehler allzu leicht passieren. Dennoch reagieren die Ermittlungsbehörden schnell und unerbittlich. Was für Sie vielleicht wie ein kleines Versehen beim Ausfüllen wirkte, wird von der Staatsanwaltschaft rasch als handfeste Straftat gewertet. Als Strafverteidiger wissen wir: In dieser belastenden Situation benötigen Sie keine abstrakten juristischen Fachdebatten, sondern klare Antworten, strategische Orientierung und eine verständliche Erklärung, was Ihnen genau vorgeworfen wird und wie Sie Ihre Rechte nun optimal wahren.

Was ist BAföG-Betrug im juristischen Sinne?

Ein spezieller, eigenständiger Straftatbestand namens „BAföG-Betrug“ existiert im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Unterkategorie des klassischen Betrugs gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Ein Betrug liegt im juristischen Sinne vor, wenn jemand einen anderen über Tatsachen täuscht, dadurch bei diesem einen Irrtum erregt und ihn so zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem finanziellen Schaden führt.

Für den Vorwurf des BAföG-Betrugs müssen mehrere Tatbestandsmerkmale wie Dominosteine ineinandergreifen. Fällt ein Stein nicht, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs aus.

Die Täuschungshandlung: Aktives Tun oder Verschweigen von Tatsachen

Der Betrugsvorwurf beginnt immer mit einer Täuschung über Tatsachen. Tatsachen sind in der juristischen Praxis alle konkreten Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sich objektiv überprüfen und beweisen lassen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwei grundlegende Wege: die Täuschung durch aktives Tun und die Täuschung durch Unterlassen.

Eine aktive Täuschung liegt vor, wenn Sie bereits bei der Erstantragstellung oder in Folge-Anträgen Ihre Lebensverhältnisse bewusst falsch darstellen. Klassische Fälle sind das aktive Verschweigen von zusätzlichen Einkünften aus einem Nebenjob, Zinserträgen aus Sparbüchern oder Aktiendepots, Unterhaltszahlungen oder wertvollen Gegenständen wie Kraftfahrzeugen. Auch Erbschaften, Schenkungen oder unrichtige Angaben über Ihre Wohnverhältnisse fallen in diese Kategorie.

BAföG-Betrug

Weitaus häufiger tappen Beschuldigte jedoch in die Falle der Täuschung durch Unterlassen. Wenn Sie bereits BAföG bewilligt bekommen haben, unterliegen Sie einer strikten Mitteilungspflicht. Juristisch spricht man hier von einer Garantenpflicht, die sich beim BAföG direkt aus dem Sozialrecht, genauer gesagt aus § 60 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I), ergibt. Diese Pflicht zwingt Sie dazu, jede relevante Änderung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem BAföG-Amt umgehend und unaufgefordert mitzuteilen. Verschweigen Sie der Behörde nach der Bewilligung wesentliche Umstände – etwa die Aufnahme einer gut bezahlten Nebentätigkeit, den Erhalt einer Erbschaft oder eine Heirat –, werten die Ermittlungsbehörden dieses pure Schweigen als strafbare Täuschung.

Der Irrtum des Amtes und der finanzielle Schaden

Ihre (falschen oder fehlenden) Angaben müssen beim zuständigen Sachbearbeiter des BAföG-Amtes zu einem Irrtum führen. Viele Beschuldigte fragen sich, ob der Beamte bei der massenhaften Bearbeitung von Anträgen überhaupt noch einer konkreten Täuschung unterliegen kann. Die Gerichte legen hier jedoch strenge Maßstäbe an: Bei standardisierten Massenverfahren reicht ein sogenanntes „sachgedankliches Mitbewusstsein“ völlig aus. Es genügt folglich, wenn der Sachbearbeiter schlichtweg davon ausgeht, dass Ihre vorgelegte Abrechnung oder Ihr Antrag insgesamt in Ordnung und wahrheitsgemäß ist.

Aufgrund dieses Irrtums trifft der Sachbearbeiter dann eine Vermögensverfügung – er weist die monatliche BAföG-Auszahlung an Sie an. Dem Staat entsteht dadurch unmittelbar ein Vermögensschaden im wirtschaftlichen Sinne, da Fördergelder abfließen, auf die Sie nach den strengen BAföG-Regularien rechtlich keinen oder nur einen deutlich geringeren Anspruch gehabt hätten. Bei diesen einseitigen staatlichen Leistungen wird der Verlust der Staatskasse auch nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen, was juristisch als das sogenannte Saldierungsprinzip bezeichnet wird.

Vorsatz und das Märchen vom „reinen Versehen“

Nicht jeder Fehler im Formular führt direkt zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Der Betrug muss vorsätzlich begangen worden sein, andernfalls sind Sie straflos. Das bedeutet, Sie müssen mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Hier lauert jedoch eine erhebliche Gefahr: Den Strafgerichten reicht bereits der sogenannte „Eventualvorsatz“ aus. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft Ihnen nachweisen kann, dass Sie fehlerhafte Angaben oder das Verschweigen von Änderungen auch nur billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten haben. Wer sich jedoch schlichtweg geirrt oder aus reiner Überforderung einen Haken falsch gesetzt hat, handelt ohne Vorsatz. Genau hier – an der filigranen Trennlinie zwischen straflosem Versehen und strafbarem Eventualvorsatz – setzt eine durchdachte und strategische Strafverteidigung an.

Zudem verlangt das Gesetz eine Bereicherungsabsicht. Sie müssen die Absicht gehabt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muss juristisch „stoffgleich“ sein, er muss also genau aus dem Vermögen stammen, das der getäuschten Staatskasse entzogen wurde.

Zuletzt ist auch schon der bloße Versuch eines BAföG-Betrugs strafbar. Ein versuchter Betrug liegt bereits dann vor, wenn Sie nach Ihrer Vorstellung unmittelbar zur Tat angesetzt haben – beispielsweise, wenn Sie den bewusst falsch ausgefüllten Antrag verbindlich beim Amt einreichen, der Schwindel jedoch auffliegt, bevor überhaupt ein Cent an Sie ausgezahlt wurde.

Welche Strafe droht bei BAföG-Betrug nach § 263 StGB?

Sollte sich der Verdacht gegen Sie erhärten, drohen gravierende Konsequenzen. Für das Grunddelikt des Betrugs sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Die konkrete Strafhöhe im Einzelfall hängt von zahlreichen Faktoren ab. Strafmildernd wirken sich in der Regel ein geringer Umfang der Täuschung, ein kurzer Zeitraum des unberechtigten Bezugs sowie die Tatsache aus, ob Sie Ersttäter sind und sich um eine umgehende Schadenswiedergutmachung (Rückzahlung) bemühen.

Die große Gefahr: Der gewerbsmäßige Betrug

Eine erhebliche Verschärfung der drohenden Strafe ergibt sich häufig aus der Struktur des BAföG-Bezugs selbst. Da diese staatlichen Leistungen monatlich und durch wiederholte Folge-Anträge bezogen werden, um den Lebensunterhalt des Studierenden dauerhaft sicherzustellen, prüfen Staatsanwaltschaften routinemäßig die sogenannte „gewerbsmäßige Begehung“.

Wer gewerbsmäßig handelt, beabsichtigt, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Wird ein solcher besonders schwerer Fall des Betrugs von der Staatsanwaltschaft bejaht, erhöht sich der Strafrahmen drastisch: Das Gesetz sieht dann zwingend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine bloße Geldstrafe ist in diesem Strafrahmen gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bemisst sich maßgeblich danach, wie lange Sie Tatsachen verschwiegen haben und wie hoch die Gesamtsumme der unrechtmäßig erhaltenen Leistungen angewachsen ist.

Rückzahlung der Förderung und das Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit

Neben der harten strafrechtlichen Verfolgung wird das BAföG-Amt einen Aufhebungsbescheid erlassen und die zu viel gezahlten Förderbeträge von Ihnen zurückfordern. Im laufenden Strafverfahren können diese Beträge zudem im Wege der staatlichen Einziehung direkt von der Staatskasse geltend gemacht werden.

Häufig hoffen Beschuldigte, dass ihr Versehen lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 BAföG gewertet wird, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Rechtsprechung, unter anderem das Bayerische Oberste Landesgericht, hat hierzu jedoch unmissverständlich klargestellt: Der Straftatbestand des Betruges wird durch die bloße Ordnungswidrigkeit nicht verdrängt. Liegen die Voraussetzungen für einen Betrug vor, greift das weitaus härtere Strafrecht.

Darüber hinaus führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs zu einer Eintragung im Bundeszentralregister und – je nach Strafhöhe – auch im polizeilichen Führungszeugnis. Gerade für angehende Akademiker, Lehrer oder Juristen kann ein solcher Eintrag weitreichende und teils zerstörerische Nachteile bei der zukünftigen Jobsuche oder bei der Zulassung zu bestimmten Berufsgruppen bedeuten.

BAföG-Betrug

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Was passiert, wenn man beim BAföG falsche Angaben macht?

Wenn Sie beim BAföG falsche Angaben machen, leitet das Amt für Ausbildungsförderung in der Regel ein Prüfverfahren ein. Viele Beschuldigte unterschätzen die enormen technischen Möglichkeiten der Ermittler und sind sich nicht bewusst, in welchem Maße deutsche Behörden untereinander vernetzt sind. Die Ämter sind gesetzlich ausdrücklich berechtigt, regelmäßig einen automatisierten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern und anderen Stellen durchzuführen. Spätestens bei diesem Abgleich fliegen nicht gemeldete Nebenjobs oder verschwiegene Zinserträge aus Kapitalvermögen unweigerlich auf. Sobald sich der Verdacht einer Straftat erhärtet, wird die Akte an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft übergeben.

BAföG: Vermögen nicht angegeben – und nun?

Wenn Sie feststellen, dass Sie in der Vergangenheit Vermögenswerte nicht angegeben haben, ist Ruhe bewahren das oberste Gebot. Auch wenn deutsche Behörden streng kontrollieren, dauert ein Datenabgleich aufgrund des komplexen Zusammenspiels mehrerer Ämter oft längere Zeit. Handeln Sie in dieser sensiblen Situation keinesfalls überstürzt. Eine unbedachte Äußerung gegenüber dem Sachbearbeiter kann bereits als Schuldeingeständnis gewertet werden. Im Gegensatz zum Steuerstrafrecht hat eine Selbstanzeige beim BAföG-Betrug keine strafbefreiende Wirkung. Wenn Sie sich selbst belasten, setzen Sie das Strafverfahren erst recht in Gang. Lassen Sie Ihren Fall von einem erfahrenen Strafverteidiger prüfen, der die Kommunikation mit den Behörden strategisch für Sie übernimmt.

BAföG Mitteilungspflicht nicht nachgekommen?

Ein BAföG-Betrug liegt immer dann vor, wenn sich Umstände, die zur Antragstellung oder für die fortlaufende Berechnung erforderlich sind, verändern und Sie diese dem Amt verschweigen. Zu diesen meldepflichtigen Veränderungen gehören insbesondere Schwankungen beim Vermögen, veränderte Einkommensverhältnisse, familiäre Umbrüche (wie die Scheidung der Eltern) oder die Aufnahme beziehungsweise der Abbruch einer Ausbildung von Geschwistern, da sich dies auf die Freibeträge der Eltern auswirkt. Kommen Sie dieser Mitteilungspflicht nicht unaufgefordert nach, wertet die Staatsanwaltschaft dies als strafbaren Betrug durch Unterlassen.

BAföG zu viel verdient und nicht gemeldet?

Wenn Sie neben dem Studium arbeiten, gibt es strikte gesetzliche Freigrenzen. Übersteigt Ihr Verdienst diese Grenzen und Sie behalten dies für sich, verschweigen Sie berechnungsrelevante Tatsachen. Da Ihr Arbeitgeber Ihre Verdienste vollautomatisch an die Sozialversicherungen und das Finanzamt meldet, ist es faktisch nur eine Frage der Zeit, bis das BAföG-Amt durch den Datenabgleich hiervon erfährt. Auch wenn Sie dachten, ein paar Euro über der Grenze würden nicht auffallen: Jede nicht gemeldete Überschreitung erfüllt objektiv den Tatbestand des Betrugs.

Wie werden Freibetrag und eine Erbschaft angerechnet?

Für die exakte Berechnung Ihres BAföG-Satzes ist Ihr eigenes Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Hierbei gewährt der Gesetzgeber einen Schonbetrag, der unangetastet bleibt. Nur das Vermögen, das über diese rechtliche Freigrenze hinausgeht, wird auf Ihren Förderanspruch angerechnet. Ein besonders kritischer Punkt in der Praxis sind unerwartete Geldflüsse: Eine Erbschaft zählt juristisch unmissverständlich als Vermögen. Wer eine Erbschaft antritt und diese dem Amt bewusst verschweigt, macht sich wegen vollendeten BAföG-Betrugs strafbar, sobald daraufhin weiterhin ungekürzte Leistungen bezogen werden.

Wann verjährt der BAföG-Betrug?

Die strafrechtliche Verjährungsfrist für den Grundtatbestand des BAföG-Betrugs beträgt exakt fünf Jahre. Die Berechnung, wann diese Frist beginnt und endet, ist juristisch hochkomplex. Die Verjährung beginnt nicht etwa an dem Tag, an dem Sie den fehlerhaften Antrag unterschrieben haben. Sie beginnt erst mit der sogenannten Beendigung der Tat. Bei wiederkehrenden, monatlichen Auszahlungen ist die Tat erst dann materiell beendet, wenn der letzte angestrebte finanzielle Vorteil – also die letzte zu Unrecht bezogene BAföG-Rate – auf Ihrem Bankkonto eingegangen ist. Erst ab diesem Tag beginnt die fünfjährige Uhr zu ticken.

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