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Das Amtsgericht Berlin Tiergarten musste sich mit dem Strafbarkeit sogenannten “Stealthings” beschäftigen. Für das Gericht war dieses Thema Neuland. Das Urteil ist die erste Entscheidung zu diesem Thema in Deutschland.
Was ist “Stealthing”?
Vom Stealthing spricht man, wenn Männer beim Geschlechtsakt heimlich das Kondom entfernen, und weiter den – dann ungeschützten – Geschlechtsverkehr durchführen.
Der vom englischen “stealth” (heimlich) abgeleitete Begriff und die damit verbundene Praxis ist nach der Veröffentlichung einer US-amerikanischen Studie im April 2017 stärker in den Fokus gerückt. Teilweise tauschen sich Männer, beispielsweise in Online-Foren, über derartige Praktiken aus und rühmen sich mit Ihren “Erfolgen”.
“Stealthing” als Vergewaltigung
Seit der letzten Reform des Sexualstrafrechts richtet sich der Blick nicht mehr primär auf das Verhalten des Täters, sondern auf den erkennbaren Willen des Opfers. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liegt vor, wenn eine Person gegen den (erkennbaren) Willen einer anderen Person in diese eindringt. Liegt indessen eine Einwilligung vor (einvernehmlicher Sex) schließt diese freilich die Strafbarkeit aus. Schutzgut des § 177 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung. Diese umfasst die Entscheidung über die Art den Zeitpunkt und den Partner sexueller Betätigungen.
In den Fällen des Stealthings bezieht sich die Einwilligung jedoch nicht allein auf den Sex als solchen, sondern auf „Safer Sex“. Entfernt eine Person nun heimlich das Präservativ und bleibt dies vom Opfer zunächst unbemerkt, wäre vertretbar, dass die zuvor erteilte Einwilligung über den Sex als solchen insgesamt entfällt. Dann kann durch den Vollzug des Beischlafs durchaus ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB, in Form einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB in dieser Praktik erblickt werden.
Einwilligung nur zu geschütztem Geschlechtsverkehr
Gleichwohl geht es beim Stealthing gerade auch um eine Täuschung, denn der Sexualverkehr wird in diesen Fällen ja einvernehmlich mit Kondom begonnen, das Kondom erst später und ohne Kenntnisnahme des Geschlechtspartners entfernt. Aus dem vereinbarten Verkehr wird abredewidriger Sex. Die sexuelle Selbstbestimmung ist indessen nicht per se gegen Täuschung geschützt. Die Diskussionen über Stealthing drehen sich dann oftmals auch eher um das (sehr reelle) Risiko einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten oder einer ungewollten Schwangerschaft. Entfernt allerdings ein Geschlechtspartner, der etwa eine Geschlechtskrankheit hat, ein Kondom bewusst und absprachewidrig während des Beischlafs müsste vielmehr auf eine versuchte – oder bei Ansteckung vollendete – gefährliche Körperverletzung abgestellt werden.
Praktische Nachweisprobleme
Neben der Frage, ob diese Praktik tatbestandlich überhaupt die verurteilte Straftat verwirklichen kann, wird sich die (gerichtliche) Praxis in Zukunft dem Problem der Nachweisbarkeit gegenübersehen. Denn neben der (auch jetzt schon praktisch schwierig nachweisbaren) Frage, ob der Geschlechtsakt einvernehmlich oder gegen den Willen des Partners oder der Partnerin stattgefunden hat, wäre bei einer solchen Praktik ebenso zu prüfen, ob ein – ggf. konkludentes – Einverständnis zur Entfernung des Kondoms vorlag.
AG Berlin-Tiergarten: Erste Verurteilung in Deutschland
Sachverhalt
Ende 2017 lernen sich ein 37-jähriger Polizist und eine junge Dame in ihren Zwanzigern kennen. Man trifft sich, trinkt gemütlich etwas Tee zusammen und unterhält sich. Das Treffen resultiert in einvernehmlichem Sex. Bis hier ist diese Geschichte auch nichts besonderes. Allerdings hatte es die junge Dame zur Bedingung gemacht, ein Präservativ zu verwenden. Ein solches ist vorhanden, wird übergezogen und es beginnt – zu diesem Zeitpunkt immer noch einvernehmlich – der Akt. Nach der Ejakulation des Mannes bemerkte die Frau jedoch das Fehlen des Kondoms.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann es bei einem Stellungswechsel – von der Frau unbemerkt – abgezogen habe und daraufhin der Geschlechtsverkehr fortgesetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Die Staatsanwaltschaft sah in dem Vorfall eine Vergewaltigung (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren!).
Eine Vergewaltigung liegt nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor, wenn
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung).
Dem Gericht zufolge war nicht auf die Penetration abzustellen, diese habe sich nicht gegen den Willen der Frau gerichtet, denn der Geschlechtsverkehr an sich sei einvernehmlich gewesen. Das Weglassen des Kondoms und das anschließende Fortführen des Geschlechtsverkehrs stelle aber eine unerlaubte sexuelle Handlung nach § 177 Abs. 1 StGB dar, da dies nicht mehr von dem Einverständnis der Partnerin gedeckt sei.
Das Gericht verurteilte den Mann zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und einer Zahlung von rund 3000 Euro an die Geschädigte. Die Verteidigung des Mannes hat bereits Rechtsmittel eingelegt. (s. etwa die Berichterstattung über diesen Fall bei Spiegel Online).
(Sobald uns zu diesem Verfahren weitere Informationen vorliegen, werden wir den Artikel entsprechend anpassen.)
Ein Blick über den Tellerrand
In der Schweiz wurde ein Mann in einem ähnlich gelagerten Fall zunächst erstinstanzlich wegen Vergewaltigung verurteilt. In der nächsten Instanz folgte das Gericht dem Urteil weitestgehend, sah allerdings keine Vergewaltigung sondern “lediglich” eine Schändung als erfüllt an.