Strafvereitelung – § 258 StGB

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 10.10.2026

Eine Person hält nachts die Wohnungstür nur einen Spalt offen, während zwei Polizeibeamte im Treppenhaus stehen.KI-generiert

Wer eine Bestrafung oder Vollstreckung einer Straftat verhindert, macht sich der „Strafvereitelung“ gem. § 258 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen jeweils drohen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie sich dem Vorwurf der Strafvereitelung ausgesetzt sehen, befinden Sie sich in einer juristisch hochkomplexen Ausnahmesituation. Die Vorwürfe wiegen schwer, denn der Kern der Anschuldigung lautet, dass Sie die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden aktiv behindert haben. Für Sie als Beschuldigten ist es in dieser Phase entscheidend, die genauen Voraussetzungen des Gesetzes zu kennen und zu verstehen, wo die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und legitimer Hilfeleistung oder gar Selbstschutz verlaufen. Dieser Beitrag bietet Ihnen eine verständliche Orientierungshilfe im Strafverfahren und beleuchtet die strategischen Aspekte dieses Tatbestandes.

Was ist Strafvereitelung?

Der Straftatbestand der Strafvereitelung schützt die innerstaatliche Strafrechtspflege und soll sicherstellen, dass das geltende Recht ohne äußere Störfaktoren angewendet und durchgesetzt werden kann. Das Gesetz unterteilt die Strafvereitelung in zwei grundlegende Handlungsweisen: die sogenannte Verfolgungsvereitelung und die Vollstreckungsvereitelung.

Eine Verfolgungsvereitelung liegt vor, wenn Sie wissentlich oder absichtlich verhindern, dass eine andere Person wegen einer von ihr begangenen rechtswidrigen Straftat bestraft wird. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass überhaupt eine sogenannte Vortat existiert. Diese Vortat muss zwingend eine echte Straftat sein, wie beispielsweise ein Diebstahl oder eine Körperverletzung. Der Versuch, die Ahndung einer bloßen Ordnungswidrigkeit – etwa eines Strafzettels wegen Falschparkens – zu verhindern, reicht für eine Strafvereitelung nicht aus.

Ein Amtsträger schiebt eine Ermittlungsakte in eine Schublade, Sinnbild für Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB.KI-generiert

Die Tathandlung selbst besteht in dem „Vereiteln“, was jede Form der Besserstellung des Vortäters im Hinblick auf die drohende Strafverfolgung umfasst. Hierbei genügt es bereits, wenn Sie die Bestrafung für eine geraume Zeit – in der strafrechtlichen Praxis geht man hier oft von einer Verzögerung von etwa drei Wochen aus – hinauszögern. Auch eine teilweise Vereitelung ist strafbar, etwa wenn Sie durch Ihr Handeln bewirken, dass der Täter wegen eines milderen Vergehens statt eines schweren Verbrechens verurteilt wird.

Die zweite Variante ist die Vollstreckungsvereitelung. Diese greift ein, wenn die Justiz bereits eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme gegen eine andere Person verhängt hat und Sie nun verhindern, dass diese vollstreckt wird. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Befreiung eines Gefangenen oder das Verstecken einer Person, die ihre Haftstrafe antreten muss.

In beiden Fällen setzt das Gesetz auf der subjektiven Ebene zwingend voraus, dass Sie mit Absicht oder Wissentlichkeit gehandelt haben. Es muss Ihnen also gerade darauf angekommen sein, die Justiz zu behindern, oder Sie müssen den Eintritt dieses Erfolges als sichere Folge Ihres Tuns erkannt haben. Hinsichtlich der Vortat des anderen reicht es hingegen aus, wenn Sie lediglich billigend in Kauf genommen haben, dass dieser irgendeine Straftat begangen haben könnte. Ein rein fahrlässiges, also unachtsames Verhalten, führt niemals zu einer Strafbarkeit wegen Strafvereitelung.

Ein Zeuge steht vor der Richterbank eines deutschen Gerichts, seitlich sitzen Staatsanwalt und Verteidiger in Robe.KI-generiert

Sonderfall: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)

Begeht ein Amtsträger die Strafvereitelung, greift die Qualifikation der Strafvereitelung im Amt. Gemeint sind Personen, die beruflich an einem Strafverfahren oder an der Vollstreckung von Strafen mitwirken, also vor allem Strafrichter, Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen, Polizeibeamte, Justizvollzugsangestellte, Geschäftsstellenbeamte und Betriebsprüfer der Finanzverwaltung in Steuerstrafsachen. Für Soldaten gelten bei Pflichtverletzungen im militärischen Bereich gesonderte wehrstrafrechtliche Regelungen. Es muss nicht die formelle Leitung des Verfahrens bestehen; es genügt, wenn die Amtsstellung die tatsächliche Möglichkeit eröffnet, in das Verfahren einzugreifen.

Aktives Tun und Unterlassen

Aktiv handelt, wer Ermittlungen bewusst in eine falsche Richtung lenkt, Beweismittel aus der Akte entfernt oder unzweckmäßige Ermittlungen anordnet, die das Verfahren künstlich verschleppen. Die Rechtsprechung nimmt eine Vereitelung bereits bei einer Verzögerung um eine geraume Zeit an, in der Regel ab etwa drei Wochen. Häufiger ist der Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens. Für Polizisten und Staatsanwälte folgt die Handlungspflicht aus dem Legalitätsprinzip der Strafprozessordnung, das bei Kenntnis von Straftaten die Aufnahme von Ermittlungen vorschreibt. Werden berechtigte Strafanzeigen bewusst liegengelassen oder wird trotz eindeutiger Beweislage keine Anklage erhoben, kann dies als Vereitelung gewertet werden.

Vorsatz, Tatbestandsirrtum und Versuch

Hinsichtlich der eigenen Handlung ist Absicht oder Wissentlichkeit erforderlich, der Täter muss sich seiner Stellung und seiner Pflichten bewusst gewesen sein. Bezogen auf die Vortat des anderen genügt es, sie billigend in Kauf zu nehmen. Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist der Tatbestandsirrtum: Ging der Ermittlungsbeamte irrtümlich davon aus, das Verhalten der Zielperson sei gar keine Straftat, entfällt der Vorsatz. Der Versuch ist strafbar, auch der untaugliche: Wer irrig glaubt, eine Person habe eine Straftat begangen, und zu ihrem Schutz Ermittlungen unterdrückt, kann sich selbst dann strafbar machen, wenn die Person unschuldig war.

Strafrahmen und berufliche Folgen

Die Strafvereitelung im Amt wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; eine reine Geldstrafe sieht der Regelrahmen nicht vor. Allgemeine Privilegierungen, die bei Zivilpersonen greifen, gelten bei Amtsträgern grundsätzlich nicht. Besonders schwer wiegt die Statusfolge: Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr führt bei Beamten kraft Gesetzes zum Verlust des Beamtenstatus und der Pensionsansprüche. Ziel der Verteidigung ist deshalb neben dem Freispruch eine Verfahrenseinstellung oder eine Rechtsfolge unterhalb dieser Schwelle.

Welche Strafe droht bei Strafvereitelung?

Sollte es zu einer Verurteilung wegen Strafvereitelung kommen, sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt maßgeblich von der Schwere der Tat und den individuellen Umständen ab. Begeht ein Amtsträger, wie etwa ein Polizist, die Strafvereitelung im Amt, ist ein höheres Strafmaß zu erwarten.

Eine extrem wichtige rechtliche Schranke zum Schutz des Beschuldigten findet sich jedoch im Gesetz: Die verhängte Strafe für die Strafvereitelung darf niemals schwerer sein als die Strafe, die für die eigentliche Vortat angedroht ist. Wenn Sie also jemandem bei einer Straftat geholfen haben, die ohnehin nur mit einer sehr geringen Strafe bedroht ist, deckelt dies automatisch auch Ihren eigenen Strafrahmen.

Seien Sie sich zudem bewusst, dass bereits der bloße Versuch der Strafvereitelung strafbar ist. Das Gesetz greift hier schon ein, wenn Sie nach Ihrer eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzen, beispielsweise wenn Sie beginnen, belastende Akten zu vernichten oder wissentlich falsche Angaben bei der Polizei machen.

Das Gesetz berücksichtigt jedoch auch, dass Menschen in extreme seelische Konfliktsituationen geraten können. Deshalb hält es persönliche Strafausschließungsgründe bereit, auf die wir in den folgenden häufigen Fragen genauer eingehen.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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