Strafvereitelung – § 258 StGB

Wer eine Bestrafung oder Vollstreckung einer Straftat verhindert, macht sich der „Strafvereitelung“ gem. § 258 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen jeweils drohen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Wenn Sie sich dem Vorwurf der Strafvereitelung ausgesetzt sehen, befinden Sie sich in einer juristisch hochkomplexen Ausnahmesituation. Die Vorwürfe wiegen schwer, denn der Kern der Anschuldigung lautet, dass Sie die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden aktiv behindert haben. Für Sie als Beschuldigten ist es in dieser Phase entscheidend, die genauen Voraussetzungen des Gesetzes zu kennen und zu verstehen, wo die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und legitimer Hilfeleistung oder gar Selbstschutz verlaufen. Dieser Beitrag bietet Ihnen eine verständliche Orientierungshilfe im Strafverfahren und beleuchtet die strategischen Aspekte dieses Tatbestandes.

Was ist Strafvereitelung?

Der Straftatbestand der Strafvereitelung schützt die innerstaatliche Strafrechtspflege und soll sicherstellen, dass das geltende Recht ohne äußere Störfaktoren angewendet und durchgesetzt werden kann. Das Gesetz unterteilt die Strafvereitelung in zwei grundlegende Handlungsweisen: die sogenannte Verfolgungsvereitelung und die Vollstreckungsvereitelung.

Eine Verfolgungsvereitelung liegt vor, wenn Sie wissentlich oder absichtlich verhindern, dass eine andere Person wegen einer von ihr begangenen rechtswidrigen Straftat bestraft wird. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass überhaupt eine sogenannte Vortat existiert. Diese Vortat muss zwingend eine echte Straftat sein, wie beispielsweise ein Diebstahl oder eine Körperverletzung. Der Versuch, die Ahndung einer bloßen Ordnungswidrigkeit – etwa eines Strafzettels wegen Falschparkens – zu verhindern, reicht für eine Strafvereitelung nicht aus.

Strafvereitelung - § 258 StGB

Die Tathandlung selbst besteht in dem „Vereiteln“, was jede Form der Besserstellung des Vortäters im Hinblick auf die drohende Strafverfolgung umfasst. Hierbei genügt es bereits, wenn Sie die Bestrafung für eine geraume Zeit – in der strafrechtlichen Praxis geht man hier oft von einer Verzögerung von etwa drei Wochen aus – hinauszögern. Auch eine teilweise Vereitelung ist strafbar, etwa wenn Sie durch Ihr Handeln bewirken, dass der Täter wegen eines milderen Vergehens statt eines schweren Verbrechens verurteilt wird.

Die zweite Variante ist die Vollstreckungsvereitelung. Diese greift ein, wenn die Justiz bereits eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme gegen eine andere Person verhängt hat und Sie nun verhindern, dass diese vollstreckt wird. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Befreiung eines Gefangenen oder das Verstecken einer Person, die ihre Haftstrafe antreten muss.

In beiden Fällen setzt das Gesetz auf der subjektiven Ebene zwingend voraus, dass Sie mit Absicht oder Wissentlichkeit gehandelt haben. Es muss Ihnen also gerade darauf angekommen sein, die Justiz zu behindern, oder Sie müssen den Eintritt dieses Erfolges als sichere Folge Ihres Tuns erkannt haben. Hinsichtlich der Vortat des anderen reicht es hingegen aus, wenn Sie lediglich billigend in Kauf genommen haben, dass dieser irgendeine Straftat begangen haben könnte. Ein rein fahrlässiges, also unachtsames Verhalten, führt niemals zu einer Strafbarkeit wegen Strafvereitelung.

Welche Strafe droht bei Strafvereitelung?

Sollte es zu einer Verurteilung wegen Strafvereitelung kommen, sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt maßgeblich von der Schwere der Tat und den individuellen Umständen ab. Begeht ein Amtsträger, wie etwa ein Polizist, die Strafvereitelung im Amt, ist ein höheres Strafmaß zu erwarten.

Eine extrem wichtige rechtliche Schranke zum Schutz des Beschuldigten findet sich jedoch im Gesetz: Die verhängte Strafe für die Strafvereitelung darf niemals schwerer sein als die Strafe, die für die eigentliche Vortat angedroht ist. Wenn Sie also jemandem bei einer Straftat geholfen haben, die ohnehin nur mit einer sehr geringen Strafe bedroht ist, deckelt dies automatisch auch Ihren eigenen Strafrahmen.

Seien Sie sich zudem bewusst, dass bereits der bloße Versuch der Strafvereitelung strafbar ist. Das Gesetz greift hier schon ein, wenn Sie nach Ihrer eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzen, beispielsweise wenn Sie beginnen, belastende Akten zu vernichten oder wissentlich falsche Angaben bei der Polizei machen.

Das Gesetz berücksichtigt jedoch auch, dass Menschen in extreme seelische Konfliktsituationen geraten können. Deshalb hält es persönliche Strafausschließungsgründe bereit, auf die wir in den folgenden häufigen Fragen genauer eingehen.

Strafvereitelung - § 258 StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Ist Fluchthilfe strafbar und darf man Beweismittel beiseite schaffen?

Das Gesetz bestraft jede bewusste Handlung, die darauf abzielt, die Strafverfolgung oder Vollstreckung gegen einen anderen zu behindern. Die aktive Fluchthilfe, sei es durch das Bereitstellen eines Fluchtfahrzeugs, die Organisation einer Flucht ins Ausland oder die Beschaffung von falschen Ausweispapieren, erfüllt ganz klassisch den Tatbestand der Strafvereitelung. Ebenso verhält es sich mit dem Vernichten oder Verstecken von entscheidenden Beweismitteln, wie etwa der Tatwaffe. Selbst das scheinbar harmlose Verweilenlassen eines flüchtigen Täters in der eigenen Wohnung kann rechtlich hochgradig riskant sein und eine Strafbarkeit begründen, da Sie hierdurch den staatlichen Zugriff verzögern. Für Ihre Strafbarkeit ist es dabei nicht einmal erforderlich, dass Sie die genauen Details der vereitelten Straftat kennen; es genügt völlig, wenn Sie den Vorsatz hatten, die Justiz zu behindern.

Mache ich mich zusätzlich strafbar, wenn ich mich als Täter selbst besser stelle?

Ein elementarer Grundsatz des Strafrechts besagt, dass sich niemand selbst ans Messer liefern muss. Wenn Sie wissentlich Tatsachen verschweigen oder falsche Angaben machen, um ausschließlich sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen, erfüllt dies nicht den Tatbestand der Strafvereitelung, da das Gesetz Handlungen gegen „einen anderen“ voraussetzt. Aber auch wenn Sie an einer Straftat mit mehreren Personen beteiligt waren und durch Ihre Handlungen primär einen Mittäter schützen wollen, greift ein besonderer gesetzlicher Schutzmechanismus. Sofern Ihre Tathandlung auch dem Ziel dient, Ihre eigene Bestrafung abzuwenden, bleiben Sie zwingend straffrei. Diese sogenannte indirekte Selbstbegünstigung trägt der notstandsähnlichen Zwangslage Rechnung, in der sich ein Täter befindet.

Ist die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen strafbar?

Der Gesetzgeber weiß um die tiefe menschliche Verbundenheit innerhalb von Familien und fordert von Ihnen nicht, dass Sie Ihre eigenen Verwandten der Justiz ausliefern. Sie bleiben vollkommen straffrei, wenn Sie die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen, wie etwa Ihrem Ehepartner, Ihrem Kind oder Ihren Eltern, begehen. Dieser persönliche Strafausschließungsgrund schützt Sie selbst dann, wenn Sie irrtümlich geglaubt haben, die begünstigte Person sei ein Angehöriger. Sie müssen jedoch strategisch vorsichtig sein: Diese Straflosigkeit gilt streng genommen nur für den Vorwurf der Strafvereitelung. Verüben Sie im Rahmen Ihrer Hilfeleistung eigenständige andere Straftaten – wie etwa eine Urkundenfälschung oder eine falsche Verdächtigung – können Sie für diese separaten Delikte dennoch belangt werden.

Gibt es eine Strafvereitelung durch Unterlassen und ist das Nicht-Melden strafbar?

Als Privatperson trifft Sie in Deutschland grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, Straftaten anderer Personen proaktiv bei der Polizei zu melden. Das bloße Nicht-Melden oder Untätigbleiben ist daher im Regelfall nicht als Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar. Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens kommt nur dann ins Spiel, wenn Sie eine spezielle gesetzliche Pflicht zur Abwendung des Erfolgs haben, eine sogenannte Garantenstellung. Eine solche Pflicht betrifft in erster Linie Amtsträger, die beruflich mit der Strafverfolgung betraut sind. Eine Ausnahme für Privatpersonen kann jedoch bestehen, wenn Sie als Zeuge vor einem Richter unberechtigt schweigen, obwohl Sie zur Aussage gesetzlich verpflichtet sind.

Ist eine Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger möglich?

Die Stellung des Strafverteidigers ist von einem starken Spannungsfeld geprägt: Er ist einerseits ein unabhängiges, der Wahrheit verpflichtetes Organ der Rechtspflege, andererseits ist er absolut loyal den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Ein Verteidiger macht sich nicht der Strafvereitelung strafbar, solange er im Rahmen einer prozessual zulässigen Verteidigung agiert. Er darf und soll seinem Mandanten raten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, Zeugen befragen oder aussichtslose Rechtsmittel einlegen. Die Grenze zur strafbaren Strafvereitelung wird jedoch überschritten, wenn der Verteidiger aktiv die Wahrheitsfindung manipuliert, Beweise verfälscht, wissentlich falsche Dokumente einreicht oder Zeugen durch Drohungen zu einer Falschaussage drängt.

Was passiert, wenn eine Geldstrafe durch einen Dritten bezahlt wird?

Dieses Thema sorgt in der juristischen Praxis häufig für Verunsicherung. Eine Geldstrafe soll den Täter als persönliche Buße spürbar treffen. Es könnte daher der Eindruck entstehen, dass eine dritte Person – etwa ein wohlhabender Freund oder ein Unternehmen – die Strafvollstreckung vereitelt, wenn sie diese Geldstrafe in Form einer Schenkung für den Verurteilten übernimmt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung beurteilt diese Situation jedoch zugunsten des Beschuldigten: Die Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten stellt nach herrschender Ansicht keine strafbare Vollstreckungsvereitelung dar.

Müssen weitere Voraussetzungen für die Strafvereitelung im Amt vorliegen?

Wenn Amtsträger, wie beispielsweise Polizisten, Ermittlungen manipulieren, wird dies besonders streng geahndet. Die Strafvereitelung im Amt setzt voraus, dass der Täter als Amtsträger die Tat begeht und aktiv daran mitwirkt, dass eine Strafverfolgung rechtswidrig nicht eingeleitet wird. Er muss sich also in einem klaren Widerspruch zu seinen gesetzlichen Dienstpflichten befinden und tatsächlich in der Position sein, die Ermittlungen zu beeinflussen. Bemerkenswert ist hierbei: Erlangt ein Polizist außerhalb seiner Dienstzeit privat Kenntnis von einer Straftat, so ist er nicht automatisch zur Anzeige verpflichtet. Eine private Anzeigepflicht für ihn entsteht zumeist erst bei sehr schweren Straftaten, die unter einem erheblichen öffentlichen Interesse stehen.

Wie ist die strafbare Strafvereitelung von der straflosen Teilnahme abzugrenzen?

Um wegen der Teilnahme – also als Anstifter oder Gehilfe – an einer Strafvereitelung bestraft zu werden, muss rechtlich zwingend eine teilnahmefähige strafbare Haupttat vorliegen. Wenn die Handlung, an der Sie sich beteiligen oder zu der Sie raten, im strafrechtlichen Sinne überhaupt keine Straftat ist, können Sie sich auch nicht strafbar machen. Veranlassen Sie beispielsweise einen Dritten, völlig legal und ohne Zwang einen bereits gestellten Strafantrag wieder zurückzunehmen, handelt dieser Dritte rechtmäßig. Da es somit an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt, ist Ihre bloße Teilnahme an dieser tatbestandslosen Handlung vollkommen straflos.

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