Zwangsheirat

Zwangsheirat nach § 237 StGB ist in Deutschland strafbar: Wer eine Person mit Gewalt, Drohungen oder Täuschung zur Ehe zwingt, verletzt deren freie Entscheidung. Dieser Beitrag erklärt verständlich, woran Sie eine Zwangsheirat erkennen, welche Strafen drohen und wo Betroffene Hilfe finden.
Inhalt
Picture of Tommy Kujus
Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Zwangsheirat nach § 237 StGB – wenn die Ehe zum Zwang wird

Zwangsehen sind kein rein ausländisches Phänomen. Auch in Deutschland kommt es vor, dass Menschen – häufig junge Frauen – unter Druck gesetzt werden, eine Ehe einzugehen, die sie selbst nicht wollen. Man spricht dann von einer „arrangierten Ehe“, einer „Zwangsehe“ bzw. „Zwangsheirat“. § 237 StGB schützt das Recht jedes Menschen, frei zu entscheiden, ob, wann und mit wem er oder sie heiratet. Wer die Entscheidung, eine Ehe einzugehen, erzwingt, macht sich strafbar – unabhängig von kulturellen Traditionen oder familiären Vorstellungen.

Wie entsteht Zwang?

Zwang zur Eheschließung kann sehr unterschiedlich aussehen. In vielen Fällen erfolgt er nicht offen, sondern über subtilen Druck. Aus der Praxis sind etwa folgende Konstellationen bekannt:

  • Eine Tochter wird eingeschlossen oder überwacht, bis sie der geplanten Ehe zustimmt.
  • Eltern drohen mit dem familiären Ausschluss oder setzen das Kind emotional unter Druck, indem sie behaupten, krank zu werden oder sich etwas anzutun, wenn die Hochzeit abgelehnt wird.
  • Urlaubsreisen ins Herkunftsland werden genutzt, um vor Ort eine arrangierte Eheschließung durchzusetzen – gegen den Willen der Betroffenen.

All diese Formen von Einflussnahme können strafbar sein, wenn sie das Ziel haben, eine Person gegen ihren Willen zur Heirat zu bringen. Entscheidend ist dabei nicht die äußere Form, sondern ob die Entscheidung freiwillig getroffen wurde.

Zwangsheirat

Was genau steht in § 237 StGB?

§ 237 StGB erfasst verschiedene Formen der Zwangsheirat:

  • Absatz 1: Strafbar ist, wenn jemand durch Gewalt, Drohungen oder Täuschung zur Eheschließung gezwungen wird.
  • Absatz 2: Erfasst Fälle, in denen Personen ins Ausland gebracht oder dort festgehalten werden, um eine Zwangsheirat durchzusetzen – etwa unter dem Vorwand eines Familienbesuchs oder eines Urlaubes.
  • Absatz 3: Bereits der Versuch, eine solche Ehe zu erzwingen, ist strafbar.
  • Absatz 4: In weniger gravierenden Fällen ist eine mildere Strafe möglich.

Das Gesetz schützt damit ein zentrales Persönlichkeitsrecht: die Freiheit, selbst über eine Eheschließung zu entscheiden. Diese sogenannte Eheschließungsfreiheit ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta verankert.

Wie wird eine Zwangsheirat bestraft?

Das Strafmaß für eine Zwangsehe reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders gelagerten Fällen – etwa wenn die eingesetzten Mittel nur von geringer Intensität waren – ist auch eine Geldstrafe möglich. Wichtig zu wissen: Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft auch dann ermitteln müssen, wenn das Opfer selbst keine Anzeige erstattet.

Was gilt bei Kinderehen?

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 gilt: Eine Ehe ist nach § 1305 BGB unwirksam, wenn eine der beteiligten Personen jünger als 16 Jahre alt ist. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ist eine Heirat nur noch mit richterlicher Genehmigung möglich. Diese darf jedoch keinesfalls erteilt werden, wenn Anzeichen für eine Zwangslage bestehen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass junge Menschen besonders geschützt sind und nicht gegen ihren Willen in eine Ehe gedrängt werden können.

Internationale Aspekte – Zwangsheirat kennt keine Grenzen

Oft haben Zwangsheiraten und Zwangsehen eine grenzüberschreitende Dimension. Ein typisches Beispiel ist die sogenannte „Ferienverheiratung“: Jugendliche, die in Deutschland leben, werden unter einem Vorwand in das Herkunftsland der Familie gebracht – etwa zu einem vermeintlichen Urlaub – und sollen dort heiraten. In manchen Fällen werden sie anschließend gegen ihren Willen dort zurückgelassen.

Statistik: Dunkelziffer hoch – aber kaum Anzeigen

Die polizeilichen Zahlen bilden das Ausmaß der Problematik nur unzureichend ab. Im Jahr 2023 wurden laut Bundeskriminalamt 80 Fälle erfasst – so viele wie nie zuvor. Doch Fachleute gehen von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus. Viele Betroffene trauen sich aus Angst oder Scham nicht, sich Hilfe zu holen. Beratungsstellen wie „Terre des Femmes“ melden jährlich mehrere Hundert bis Tausend Kontakte von Betroffenen oder deren Umfeld.

Häufige Fragen

Muss die Ehe wirklich geschlossen worden sein?

Nein. Bereits der Versuch, jemanden zur Eheschließung zu nötigen, kann nach dem Gesetz strafbar sein. Es reicht, wenn durch Gewalt oder Drohung ernsthafter Druck ausgeübt wurde, um eine Heirat zu erzwingen.

Was ist der Unterschied zu einer arrangierten Ehe?

Eine arrangierte Ehe ist dann erlaubt, wenn beide Partner sich freiwillig und ohne Druck entscheiden. Entscheidend ist die freie Zustimmung. Die Vermittlung von Ehepartnern ist daher erlaubt. Sobald Zwang, Drohungen oder Täuschung im Spiel sind, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Vereinbarung, sondern um eine strafbare Zwangsehe.

Können auch Eltern bestraft werden?

Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob es sich bei dem Täter um ein Elternteil oder eine fremde Person handelt. Auch nahe Angehörige können strafrechtlich belangt werden, wenn sie Druck ausüben, um eine Ehe zu erzwingen.

Was ist, wenn die Ehe nur religiös geschlossen wird?

Diese Frage ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Einerseits wird vertreten, dass § 237 StGB nur bei staatlich anerkannten Trauungen Anwendung finden kann. Andererseits wird vertreten, dass eine Strafbarkeit auch bei bloß religiösen Eheschließungen möglich ist. Diese Ansicht ist der Vorzug zu geben. Entscheidend muss sein, ob die Eheschließung im sozialen Umfeld als verbindlich gilt und mit erheblichem Druck durchgesetzt wurde. In vielen Kulturen kommt der religiösen Hochzeit ein höherer Stellenwert als die staatliche Trauung zu – daher schützt das Gesetz auch in diesen Fällen die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen.

Gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Religionen?

Nein. Der gesetzliche Schutz vor Zwangsheirat gilt für alle Menschen gleichermaßen – unabhängig von ihrer Herkunft, Religion oder kulturellen Prägung. Maßgeblich ist allein das Verhalten, nicht das dahinterstehende Weltbild.

Anzeige erhalten?

Eine Anzeige wegen Zwangsheirat kann sehr belastend sein – sowohl für die Betroffenen als auch für deren Familien. Gleichzeitig handelt es sich um einen schweren Vorwurf, der strafrechtlich hart verfolgt wird – häufig auch ohne ausdrückliche Anzeige des Opfers. In solchen Situationen ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich rechtlich beraten zu lassen. Eine anwaltliche Unterstützung kann dabei helfen, den Sachverhalt richtig einzuordnen und die nächsten Schritte zu klären.

Weitere Beiträge