Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Die „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ ist gem. § 180 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Doch auf was bezieht sich dieser Paragraf? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um sich dieses Delikts schuldig zu machen? Und welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“? 

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist in § 180 StGB geregelt. 

Eine solche Förderung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich sexuelle Handlungen Minderjähriger durch Vermittlung, Gewährung oder Verschaffung fördert (Abs. 1) oder das Opfer zu entgeltlichen Sexualkontakten bestimmt bzw. vermittelt (Abs. 2). 

Wann ist eine „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen, insbesondere die freie sexuelle Entwicklung. 

Um sich nach § 180 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Tatobjekt: Minderjährige 

Opfer von der Förderung sexueller Handlungen können nur Minderjährige sein – also Jugendliche und Kinder, die das 16. bzw. 18. Lebensjahr (je nach Tathandlung) noch nicht vollendet haben. 

Tathandlung: Förderung 

Die Vorschrift unterscheidet zwei verschiedene Tatvarianten, wie der Täter sexuelle Handlungen von Minderjährigen fördert. 

Vorschub leisten (Abs. 1)

Die Strafbarkeit nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Täter sexuellen Handlungen des Minderjährigen Vorschub leistet. Der erste Absatz bezieht sich ausschließlich auf Person unter 16 Jahren.

Sexuelle Handlungen sind körperliche Berührungen. Unter dem Begriff der sexuellen Handlungen fällt sowohl der Geschlechtsverkehr als auch jede geschlechtsbezogene Berührung.

Der Wortlaut der Vorschrift verlangt insoweit, dass die sexuelle Handlung an oder vor einem Dritten vorgenommen wird oder der Dritte die sexuelle Handlung an einer Person unter 16 Jahren vornimmt. Allerdings muss es für eine Strafbarkeit nach § 180 StGB noch nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sein.

Mit einem Dritten ist jede andere Person (nicht der Täter selbst) gemeint. Die andere Person kann auch selbst minderjährig sein.

„Vorschub leisten“ ist das Schaffen verbesserter Bedingungen für die Aufnahme sexueller Handlung. Tathandlung ist entweder ein Vermitteln oder ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit.

Vermittlung von Minderjährigen

Unter dem Vermitteln ist das Herstellen eines persönlichen, sexuellen Kontaktes zwischen einem Partner und dem Minderjährigen zu verstehen. Die Mitteilung einer vagen Gelegenheit zur Kontaktaufnahme genügt ebenso wenig, wie die Mitteilung allgemein bekannter Orte der Prostitutionsausübung. Gleichwohl ist der Tatbestand bereits erfüllt, wenn dem Minderjährigen eine bislang unbekannte Prostituiertenadresse mitgeteilt wird.

Gewähren oder Verschaffen der Gelegenheit

In den Fällen des Verschaffens oder Gewährens der Gelegenheit hat der Minderjährige bereits einen Sexualpartner oder möchte sich einen solchen suchen. Das strafbare Verhalten kann etwa darin liegen, dass der Täter Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Nicht ausreichend ist es, der unter 16 Jahre alten Person Verhütungsmittel zur Verfügung zu stellen.

Ausnahme: Erzieherprivileg

Für Personensorgeberechtigte entfällt gemäß § 180 Abs. 1 S. 2 StGB die Strafbarkeit für ein Verschaffen oder Gewähren der Gelegenheit. So machen sich z.B. die Eltern einer Person unter 16 Jahre nicht nach dieser Variante strafbar. Das Erzieherprivileg findet wiederum seine Grenzen in der gröblichen Verletzung der Erziehungspflicht.

Wann eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht vorliegt ist schwer zu pauschalisieren und letztlich eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Wer ein 16-jähriges Kind mit dessen 17-jährigen Partner in der elterlichen Wohnung übernachten lässt, wird das Erzieherprivileg schwerlich verletzen. Anders verhält es sich freilich, wenn dem Minderjährigen die Gelegenheit zur Prostitution verschafft wird. Ebenso bei jedweglichen Vorschubleisten bei unter 14-jährigen.

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2)

Weiterhin macht sich strafbar, wer eine unter 18-jährige Person zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten gegen Entgelt bestimmt oder hierzu Vorschub leistet. Umfasst sind wiederum sexuelle Handlungen an oder vor dem Dritten durch die minderjährige Person oder die Vornahme an der minderjährigen Person durch den Dritten.

Gesetzliches Motiv ist die Gefahr, dass die minderjährige Person durch Bestimmung zu oder Förderung von entgeltlichen sexuellen Handlungen in die Prostitution abgleiten könnte.

Mit Bestimmen ist die (Mit-)Verursachung des Verhaltens der unter 18-jährigen Person durch eine Einflussnahme gemeint. Die Einflussnahme kann in verschiedenen Formen erfolgen (etwa durch Überreden, Drohung oder Täuschung). Vorschub leisten meint wiederum die Schaffung oder Verbesserung der Bedingungen für sexuelle Handlungen.

Dabei macht sich nicht nur die Person strafbar, die auf die entgeltlichen sexuellen Kontakte im obigen Sinne hinwirkt, sondern unter Umständen auch der „Dritte“. So ist zwar der Sex zwischen unter 18-jährigen untereinander, aber auch mit über 18-jährigen grundsätzlich erlaubt. Auch sexuelle Handlungen gegen ein Entgelt stellen kein Problem dar, wenn beide Personen unter 18 Jahre oder beide Personen über 18 Jahre alt sind. Erfolgt die sexuelle Handlung gegen Entgelt jedoch zwischen einer Person unter 18 Jahren und einer Person die bereits volljährig ist, dann handelt es sich um einen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB.

Vorsatz 

Der Täter muss die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben – insbesondere muss er Kenntnis über das Alter des Opfers und die fördernde Wirkung haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist nach § 180 Abs. 3 StGB nur im Falle der sexuellen Handlungen gegen Entgelt (§ 180 Abs. 2 StGB) strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter mit der fördernden Handlung beginnt. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Das Fördern nach § 180 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der entgeltliche Sexualkontakt nach § 180 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

Die konkrete Strafe ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. So ist die Art des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Opfer und Täter ebenso entscheidend, wie die Dauer und Intensität der sexuellen Handlung. Nicht zuletzt sind auch die Persönlichkeit des Täters und die Anzahl der vorgeworfenen Tathandlungen entscheidend. 

Straftaten mit Bezug zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

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