Mord

Mord und Totschlag werden oftmals als Synonym verwendet oder gar verwechselt. Ebenso lässt sich vernehmen, es sei Mord, wenn die Tat „geplant“ ist. Zugleich hört man häufig Mord sei, wenn die Tat „absichtlich“ begangen wurde und Totschlag läge bei einer Tötung im Affekt vor. Allerdings sind diese Ansichten falsch! Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafe droht.
Inhalt

Was ist „Mord“?

Ein Mord liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen tötet und dabei ein vom Gesetz nach § 211 Abs. 2 StGB vorgeschriebenes Mordmerkmal erfüllt.

Wann ist ein „Mord“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers. Um sich nach § 211 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

In Abgrenzung zum Totschlag nach § 212 StGB muss der Täter neben der Tötungshandlung weitere Umstände erfüllen; er muss mindestens ein Mordmerkmale nach § 211 Abs. 2 StGB erfüllen. 

Tatobjekt: Anderer Mensch

Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst!) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein. 

Tathandlung: Töten

Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es völlig egal, auf welche Art und Weise der Tod eintritt. Das kann beispielsweise erfolgen, wenn das Opfer einen Schlag auf den Kopf bekommt oder mit einem Messer verletzt wird. 

Mord

Mordmerkmale

Der Täter muss bei der Tötung zumindest ein Mordmerkmal erfüllen. 

Nach § 211 Abs. 2 StGB ist Mörder, wer einen anderen Menschen aus folgenden Gründen oder mit folgenden Mitteln tötet:

  • aus Mordlust (wer Freude am Töten hat) 
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (zur sexuellen Befriedigung) 
  • aus Habgier (das rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis)
  • sonst aus niederen Beweggründen (wer aus Gründen handelt, die sittlich auf tiefster Stufe stehen) 
  • heimtückisch (das Ausnutzen der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Absicht) 
  • grausam (dem Opfer während der Tatausführung erhebliche Schmerzen zufügen) 
  • mit gemeingefährlichen Mitteln (Ausführung mit Mitteln, die eine erhebliche Zahl an Menschen gefährden kann; zum Beispiel Bomben) 
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen (z.B. ein Zeuge töten) 
  • um eine andere Straftat zu verdecken (z.B. Spuren vernichten) 

Vorsatz 

Der Täter muss den Mord vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist nach §§ 211, 23 Abs. 1, 12 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei dem Mord handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Der Mord nach § 211 StGB wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.  

Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist – entgegen den Vorstellungen der meisten Menschen – eine wörtlich gemeinte lebenslange Strafe. Es besteht jedoch nach 15 Jahren die Möglichkeiten, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. § 57a StGB). In diesem Fall ist tatsächlich eine vorzeitige Entlassung möglich.  

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gericht die „besondere Schwere der Schuld“ feststellt (vgl. § 46 StGB). Eine Entlassung ist dann erst zu einem späteren Zeitpunkt als die üblichen 15 Jahre möglich; eine Bewährung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Eine solche besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn die Tat besonders verwerflich war, der Täter sehr brutal und grausam vorgegangen ist oder dem Opfer große Qualen zugefügt hat. 

Eine Besonderheit beim Mord ist die Verjährung. Straftaten unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Ist eine Tat verjährt, schließt dies die Ahndung der Tat aus. Irgendwann soll selbst bei Straftaten wieder Rechtsfrieden herrschen. Eine Ausnahme nennt jedoch § 78 Abs. 2 StGB für den Mord: 

Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

Häufige Fragen

Ein Mord im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer tötet und dabei aus bestimmten Motiven oder unter bestimmten Umständen (sog. Mordmerkmale) handelt.
Die Vorstellung der Mord sei geplant und der Totschlag nicht, ist falsch. Der Mord stellt eine “gesteigerte Form” des Totschlags dar, bei dem weitere Umstände neben dem Töten selbst verwirklicht werden müssen. Das können entweder täterbezogenen Merkmale wie Mordlust und Habgier oder tatbezogene Merkmale wie Grausamkeit sein. Darüber hinaus droht für den Mord eine höhere Strafe und er verjährt nicht.

Die im Gesetz aufgeführten Mordmerkmale werden in zwei Gruppen eingeteilt – täterbezogene und tatbezogene Mordmerkmale. Täterbezogene Merkmale beschreiben die Handlungsmotive des Täters. Hierzu gehören das Handeln aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen (Gruppe 1) sowie das Handeln, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (Gruppe 3).

Die im Gesetz aufgeführten Mordmerkmale werden in zwei Gruppen eingeteilt – täterbezogene und tatbezogene Mordmerkmale. Tatbezogene Merkmale beschreiben die besondere Art der Tatausführung durch den Täter. Hierzu gehören das heimtückische oder grausame Handeln des Täters sowie das Handeln mit gemeingefährlichen Mitteln (Gruppe 2).

Der Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB nicht.
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn der Täter aus Motiven handelt, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. Sind die Beweggründe des Täter für einen Außenstehenden nachvollziehbar bzw. verständlich, so handelt er nicht aus niederen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB.
Das Gesetz nennt in § 211 Abs. 2 StGB insgesamt neun (tat- und täterbezogene) Mordmerkmal. Für einen Mord reicht es aus, wenn der Täter eins dieser Merkmale bei Begehung der Tat verwirklicht.
Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn die Tat besonders verwerflich war, der Täter sehr brutal und grausam vorgegangen ist oder dem Opfer große Qualen zugefügt hat.
Stellt das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest (vgl. § 46 StGB), ist eine Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt als die üblichen 15 Jahre möglich. Eine Bewährung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.

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