Nicht geringe Menge

Der Ausgang vieler Verfahren und die zu erwartende Strafe hängt von der Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel ab. Unterschieden wird zwischen der „geringen Menge“ und der „nicht geringen Menge“ an Betäubungsmitteln. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie viel eine (nicht) geringe Menge bei unterschiedlichen Betäubungsmittel ist.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 29a BtMG

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

    1. als Person über 21 Jahre
    2. Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
    3. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Was ist eine „geringe Menge“ und eine „nicht geringe Menge“?

Während bei einer „geringen Menge“ nur geringe Strafen und ggf. noch eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, droht bei einer „nicht geringen Menge“ eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr.

Nicht geringe Menge

Geringe Menge

Der Begriff der „geringen Menge“ ist in § 29 Abs. 5 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und in § 31a BtMG genannt, und wird regelmäßig mit dem Begriff „Eigenkonsum“ gleichgesetzt.

Wie auch bei der „nicht geringen Menge“ wird auf die Anzahl der Konsumeinheiten abgestellt. Eine geringe Menge wird dann angenommen, wenn die aufgefundenen Betäubungsmittel zum einmaligen bzw. höchstens dreimaligen Konsum geeignet sind.

Liegt eine „geringe Menge“ an Betäubungsmitteln vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen bzw. das Gericht von einer Bestrafung absehen. Der Besitz, der Anbau oder der Erwerb von geringen Mengen Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist daher nicht (!) per se straflos.

Nicht geringe Menge

Der Begriff der „nicht geringen Menge“ entstammt dem § 29a BtMG. Dort ist zugleich aufgeführt, dass eine Straftat, die eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren geahndet wird.

Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, ist dabei nicht von dem Gewicht der Betäubungsmittel abhängig, sondern von der reinen Wirkstoffmenge. Der Wirkstoffgehalt von Drogen wird regelmäßig über ein Wirkstoffgutachten ermittelt. Möglich ist aber auch die Herleitung über Zeugenaussagen, Preis und Herkunft.

Der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ wird über eine Anzahl von Konsumeinheiten in Abhängigkeit von Gefährlichkeit, Suchtpotenzial und Schädlichkeit bestimmt.

Hier hat sich eine diffuse Einzelfallrechtsprechung entwickelt. Über die jeweils geltenden Grenzen wird Sie Ihr Rechtsanwalt aufklären.

Tabelle: „Geringe Menge“ und „nicht geringe Menge“ einiger Betäubungsmittel

Nicht geringe Menge

Häufige Fragen

  • Was sind die Ziele des § 29a BtMG?

    Die Vorschrift will den weitläufigen Drogenhandel unterbinden, sowie die Vorratshaltung oder Sammelbestellungen begrenzen. Darüber hinaus soll das Argument des Eigenverbrauches eingeschränkt werden.

  • Wann verjähren die Drogendelikte?

    Vergehen nach § 29 BtMG verjähren nach fünf Jahren. Im Gegensatz dazu verjähren die §§ 29a, 30, 30a BtMG nach 20 Jahren.

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