Nichtanzeige von Straftaten

Sie erfahren von einer geplanten Straftat und beschließen es nicht anzuzeigen? Vorsicht! Je nach geplanter Tat machen Sie sich dadurch gem. § 138 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, bei welchen Straftaten man eine Anzeigepflicht hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können. 

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 138 StGB

    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

    1. (weggefallen)
    2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
    3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
    4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
    5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
    6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
    7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
    8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
    zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
    2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
    zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

    (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist eine „Nichtanzeige geplanter Straftaten“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine geplante Straftat nicht anzeigt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung Kenntnis hat (sog. “Mitwisserschaft”). Dabei werden nur bestimmte schwerwiegende Taten erfasst.  

Wann ist eine „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ strafbar? 

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, eine geplante Straftat zur Anzeige zu bringen. Eine (strafbare) Ausnahme besteht, wenn der Betroffene von der geplanten Ausführung bestimmter, besonders schwerer Straftaten „glaubhaft erfährt“, und diese nicht anzeigt. 

Der Straftatbestand schützt die einzelnen Rechtsgüter der jeweiligen nichtangezeigten Straftaten. 

Um sich nach § 138 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatsituation 

Der Täter (sog. “Mitwisser”) müsste von dem Vorhaben oder der Ausführung einer (Katalog-)Tat im Sinne des § 138 StGB glaubhaft erfahren haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, bei dem die Ausführung oder der Erfolg noch abwendbar ist. 

Ein Vorhaben ist die ernstliche Planung einer konkreten Tat. Die Ausführung beginnt hingegen mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB). Das liegt vor, wenn der Täter der Katalogtat die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat und unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorsteht. 

Die Anzeigepflicht besteht jedoch nur hinsichtlich der Ausführung oder des Vorhabens der in § 138 StGB genannten (schweren) Straftaten (sog. Katalogstraftat). Hierzu gehören unter anderem Hochverrat, Mord, Totschlag und Raub. Die Nichtanzeige anderer Straftaten bleibt straflos. 

Der Täter muss sodann Kenntnis von der Katalogtat erlangt haben. Das liegt vor, wenn er das Vorhaben oder die Ausführung glaubhaft erfahren hat. Er muss die Angaben zur Tat so ernst nehmen, dass er tatsächlich mit der Tatumsetzung rechnen musste. Eine Strafbarkeit scheidet danach bei Äußerungen „im Scherz“, die nicht ernst genommen werden konnten, aus. Ebenfalls sind bloße Gerüchte nicht ausreichend. 

Nichtanzeige von Straftaten

Eine Anzeigepflicht besteht weiterhin nur dann, solange eine Tat noch abgewendet werden kann. Wer die Tatausführung nicht mehr verhindern kann, macht sich nicht strafbar. 

Im Übrigen ist die Pflicht, eine geplante Katalogstraftat bei der Polizei anzuzeigen, grundsätzlich unabhängig von einem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht. Denn es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige. Daraus folgt, dass auch Angehörige grundsätzlich ihr Wissen preisgeben müssen. Hiervon gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen nach § 139 StGB (s.u.).

Natürlich kann den Straftatbestand des Nichtanzeigens geplanter Straftaten nach § 138 StGB nur verwirklichen, wer nicht als Täter oder Teilnehmer (Beihilfe, Anstiftung) der geplanten Straftat in Betracht kommt. Auch die „Anleitung zu Straftaten“ (§ 130a StGB) und die „Belohnung und Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) stehen unter Strafe. 

Tathandlung 

Der Täter müsste die Katalogtat gegenüber dem Bedrohten oder gegenüber der zuständigen Behörde nicht angezeigt haben. Das Unterlassen der Anzeige ist erfüllt, wenn eine rechtzeitige (Abs. 1) oder unverzügliche Anzeige (Abs. 2) nicht mehr möglich ist. 

Die Anzeige erfolgt rechtzeitig, wenn die Ausführung oder der Erfolg der Katalogtat noch abgewendet werden kann. Bei einer Katalogtat nach § 138 Abs. 2 StGB reicht eine unverzügliche Anzeige (an die Behörde) aus. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Nichtanzeige vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Unterlässt der Täter die Anzeige jedoch leichtfertig, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe (vgl. § 138 Abs. 3 StGB). Leichtfertigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen. 

Versuch 

Ein Versuch ist nicht möglich. 

Strafantrag 

Bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Beispiele aus der Praxis 

Auch wenn der Straftatbestand zunächst nur die Nichtanzeige besonders schwerer Straftaten – z.B. Tötungsdelikte – ins Auge gefasst hat, werden inzwischen auch Taten umfasst, die in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommen.

Nichtanzeige eines Raubes

Wer z.B. erfährt, dass Mitschüler, Bekannte oder Freunde einem anderen Geld oder das Handy abnehmen wollen, macht sich strafbar. Denn das „Abziehen“ stellt einen Raub nach § 249 StGB dar, sodass die geplante Tat zur Anzeige gebracht werden muss.

Nichtanzeige des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion

Wer z.B. erfährt, dass andere planen, eine Fahrkartenautomaten, Zigarettenautomaten oder Geldautomaten zu sprengen, muss dieses Vorhaben zur Anzeige bringen. Das Aufsprengen von Automaten verwirklicht den Tatbestand des „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion“.

Nichtanzeige eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Wer z.B. erfährt, dass andere Gegenstände von einer Brücke auf fahrende Autos werfen wollen, muss auch diese geplante Tat bei der Polizei anzeigen. Das Werfen von Gegenständen auf Fahrzeuge ist ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“.

Nichtanzeige von Straftaten

Strafe  

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.  

Bei leichtfertigem („grob fahrlässigem“) Handeln nach § 138 Abs. 3 StGB wird eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht. 

Für das konkrete Strafmaß kommt es neben der persönlichen Vorgeschichte des Täters (Vorstrafen, ggf. laufende Bewährung) insbesondere darauf an, um welche geplante Straftat es sich handelt. 

Das Gericht kann in bestimmten Fällen von der Strafe absehen (vgl. § 139 StGB). Das kann erfolgen, wenn die Katalogtat nicht versucht wurde (Abs. 1), wenn die Katalogtat von einem Angehörigen begangen wurde und sich der Täter ernsthaft bemühte, ihn von der Tat abzuhalten bzw. den Erfolg abzuwenden (Abs. 3) oder wenn der Erfolg oder die Ausführung anders als durch eine Anzeige abgewendet wurde (Abs. 4). 

Muss man bereits begangene Straftaten anzeigen? 

Wer von einer bereits begangenen Straftat erfährt, ist hingegen nicht verpflichtet, dies zur Anzeige zu bringen. Etwas anderes gilt nur für Ermittlungsbehörden, wie z.B. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Diese ist immer verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und eine Strafanzeige von Amts wegen zu erstatten, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangt.

Sieht also der Polizist oder Staatsanwalt eine strafbare Handlung, muss er diese zur Anzeige bringen. Ihm steht kein Entscheidungsspielraum zu.

Häufige Fragen

  • Müssen Angehörige eine Straftat eines Verwandten anzeigen?

    Gemäß § 139 StGB gibt es eine Ausnahme der Anzeigepflicht für Angehörige, soweit sie sich auch ernsthaft bemüht haben, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Taterfolg zu verhindern. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für Mord, Totschlag, Raub, etc.

  • Müssen Ärzte, Psychotherapeuten und Anwälte eine Straftat anzeigen?

    Grundsätzlich unterliegen Ärzte, Psychotherapeuten und Rechtsanwälte der gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Allerdings wird diese Schweigepflicht durch § 138 StGB gebrochen. Sie sind dann verpflichtet Straftaten, die in § 138 StGB aufgeführt sind, anzuzeigen. Außer sie haben sich ernsthaft bemüht, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Taterfolg zu verhindern (§ 139 StGB). Diese Ausnahme gilt wiederum nicht für Mord, Totschlag, Raub, etc.

    Bereits begangen Straftaten sind hingegen nicht anzeigepflichtig.

  • Müssen Auszubildende oder Praktikanten von Personen, die aufgrund ihres Berufes keine Strafanzeige tätigen müssen, die Straftat anzeigen?

    Kurz gesagt: Nein!

    Rechtsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten müssen unter bestimmten Umständen eine geplante Straftat, die ihnen innerhalb ihrer beruflichen Eigenschaft mittgeteilt wurden, anzeigen. Die Auszubildenden oder Praktikanten dieser Personen müssen hingegen die geplante Straftat bei Kenntniserlangung nicht anzeigen (§ 139 Abs. 3 S. 3 StGB).

  • Wird man gemäß § 138 StGB bestraft auch wenn die Tat nicht stattfindet?

    Das Gericht KANN von einer Strafe absehen, wenn die anzeigepflichtige Tat nicht versucht wird.

  • Muss man die Straftat anzeigen, wenn dies schon durch jemand anderen passiert ist?

    Kurz gesagt: Nein! Wenn ein anderer die Polizei schon über die geplante Straftat unterrichtet hat, muss man nicht selbst auch noch eine Anzeige tätigen.

  • Besteht eine Anzeigepflicht für bereits begangene Taten?

    Wer bereits von einer begangenen Straftat durch einen anderen erfährt, ist nicht verpflichtet, diese anzuzeigen.

  • Wann muss eine Anzeige erfolgen?

    Im Rahmen des § 138 StGB muss die Anzeige rechtzeitig erfolgen, das heißt der Schaden muss noch anwendbar sein. Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehen, muss die Anzeige sogar unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.

  • Gibt es Ausnahmen von dem Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten?

    Kurz gesagt: Ja! In § 139 StGB werden Situationen aufgeführt, bei denen eine Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht nach § 138 StGB strafbar ist. Hierzu gehören unter anderem:

    Absehen von einer Strafe bei Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung
    keine Anzeigepflicht für Geistlichen oder berufliche Geheimnisträger
    keine Anzeigepflicht für durch die geplante Straftat Bedrohten oder an der geplanten Straftat Beteiligten
    Straffreiheit von Angehörigen
    Straffreiheit bei Abwenden der Tat

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