Was ist âStrafvereitelungâ?
Die Behinderung der Justiz, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts, kann dazu fĂŒhren, dass der TĂ€ter eine sog. Strafvereitelung verwirklicht, die gem. § 258 StGB unter Strafe steht. Eine Strafvereitelung liegt vor, wenn der TĂ€ter ganz oder zum Teil verhindert, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft (Absatz 1) oder diese vollstreckt wird (Absatz 2).
Wann ist eine âStrafvereitelungâ strafbar?
Der Straftatbestand der Strafvereitelung schĂŒtzt die inlĂ€ndische Strafrechtspflege, also die Anwendung und Durchsetzung des geltenden (Straf-)Rechts. Die Strafvereitelung kann durch zwei verschiedene Handlungsweisen des TĂ€ters herbeigefĂŒhrt werden.
Verfolgungsvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB
Nach § 258 Abs. 1 StGB macht sich der TĂ€ter strafbar, wenn er die Bestrafung einer rechtswidrigen Tat eines anderen ganz oder zum Teil vereitelt. Durch seine Handlung muss er also verhindert haben, dass ein anderer wegen einer von ihm begangenen Straftat bestraft wird oder dass er MaĂnahmen, wie MaĂregeln zur Sicherung und Besserung, erhĂ€lt.
ZunĂ€chst muss ein anderer als der TĂ€ter, der sog. âVortĂ€terâ, eine rechtswidrige Straftat begangen haben. Eine Tat ist in der Regel rechtswidrig, wenn der objektive und subjektive Tatbestand dieser Straftat erfĂŒllt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Als Vortat kommt jede Straftat wie die Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) oder die Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff. StGB) in Betracht. Demnach sind Ordnungswidrigkeiten nicht erfasst.
Sodann muss der TĂ€ter diese Vortat des anderen ganz oder zum Teil vereitelt haben. Unter Vereiteln wird jede Besserstellung der Strafverfolgung verstanden. Eine Teilvereitelung liegt dann vor, wenn die Strafe oder MaĂnahme milder ausfĂ€llt als sie dem wahren Sachverhalt entspricht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen eines Vergehens statt eines Verbrechens bestraft wird (vgl. § 12 StGB). Der TĂ€ter hat hingegen die Strafverfolgung ganz vereitelt, wenn er die Bestrafung oder die VerhĂ€ngung der MaĂnahme endgĂŒltig unmöglich macht oder zumindest fĂŒr eine geraume Zeit, in der Regel mindestens zwei Wochen, verzögert. Die Verzögerung kann beispielsweise durch das Beseitigen von Tatspuren, dem Hilfeleisten bei der Flucht oder dem Stellen einer Unterkunft fĂŒr den VortĂ€ter erfolgen.
Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB
Nach § 258 Abs. 2 StGB macht sich der TÀter strafbar, wenn er die Vollstreckung einer rechtswidrigen Tat eines anderen ganz oder zum Teil vereitelt. Durch seine Handlung muss er also verhindert haben, dass die gegen einen anderen verhÀngte Strafe vollstreckt wird. Dabei erfasst die Vollstreckung die Durchsetzung rechtskrÀftiger Entscheidungen durch den Staat im Hinblick auf die Strafe des VortÀters.
ZunĂ€chst muss eine Strafe oder MaĂnahme gegen einen anderen als den TĂ€ter, den sog. âVortĂ€terâ, verhĂ€ngt worden sein. Sodann muss der TĂ€ter die Vollstreckung dieser Strafe oder MaĂnahme des VortĂ€ters ganz oder zum Teil vereitelt haben. Dabei wird unter der Vereitelung jede Besserstellung des VortĂ€ters im Hinblick auf das âObâ und das âWannâ der Vollstreckung verstanden. Der TĂ€ter kann beispielsweise durch IrrefĂŒhrung einen Gnadenakt erschleichen, den Gefangenen (VortĂ€ter) befreien oder ihn vor der Polizei verstecken.
Vorsatz
Der TĂ€ter muss die Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB absichtlich oder wissentlich begangen haben. Er muss also darauf abzielen oder als sichere Folge seines Handelns erkennen, dass die Bestrafung oder Vollstreckung des VortĂ€ters verhindert bzw. verzögert wird. Hinsichtlich der Vortat des VortĂ€ters reicht es aus, wenn der TĂ€ter diese billigend in Kauf genommen und zumindest fĂŒr möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der TĂ€ter jedoch nur fahrlĂ€ssig, also lĂ€sst er ânurâ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auĂer Acht, so ist dies straflos, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Auch der Versuch einer Strafvereitelung steht gem. § 258 Abs. 4 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der TĂ€ter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). HierfĂŒr muss der TĂ€ter die Schwelle zum âJetzt-gehtâs-losâ ĂŒberschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der TĂ€ter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss der TĂ€ter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsĂ€tzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Strafvereitelung handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den GeschÀdigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Tat wird jedoch nicht bestraft, wenn der TĂ€ter durch die Tat zugleich sich selbst begĂŒnstigt (§ 258 Abs. 5 StGB) oder zugunsten eines Angehörigen handelt (§ 258 Abs. 6 StGB).
Wenn es sich jedoch um eine Strafvereitelung im Amt handelt, ist ein höheres Strafmaà zu erwarten.
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Problem: Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten
Ist der TĂ€ter nicht in der Lage die Geldstrafe zu begleichen, so kann die Zahlung durch einen anderen (Dritten), insbesondere durch Schenkung oder GewĂ€hrung eines Darlehens, in Betracht kommen. Solche Zahlungen sind jedoch rechtlich problematisch, da eine Geldstrafe eine persönliche BuĂe fĂŒr einen TĂ€ter darstellen soll. Folglich könnte sich der Dritte wegen einer Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar machen. Nach herrschender Ansicht bleibt dieser jedoch straffrei.