Verjährung von Straftaten

Die Verjährung ist den meisten Leuten aus dem Zivilrecht bekannt. Wartet man zulange damit eine Forderung geltend zu machen, kann es sein, dass sich die Gegenpartei auf die Verjährung beruft. Aber auch das Strafrecht kennt eine Verjährung. Die strafrechtliche Verjährung hat dabei freilich nichts mit der zivilrechtlichen Verjährung zu tun. Bei der strafrechtlichen Verjährung geht…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 78 StGB

    (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

    (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

    (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

    1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
    3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
    4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
    5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

    (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Was ist (strafrechtliche) „Verjährung“?

Ist eine Straftat verjährt, verzichtet der Staat auf die Ausübung seiner Strafgewalt. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Strafverfolgungsverjährung. Dabei gibt es keine allgemeine Verjährungsfrist, die für alle Straftaten gleichermaßen gilt. Vielmehr wird bei der strafrechtlichen Verjährung auf die im Höchstmaß zu erwartende Strafe abgestellt. Da das deutsche Strafrecht auch nicht auf Gedanken wie Rache, sondern primär auf Zielen wie Resozialisierung und Prävention basiert, „verjähren“ letztlich auch Straftaten. Nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach einer Tat, wird davon ausgegangen, dass es keiner Prävention mit den Mitteln des Strafrechts mehr bedarf. Daneben ist ein Sachverhalt auch umso schwerer aufzuklären, desto mehr Zeit verstreicht.

Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

Für das Strafrecht gibt es nicht nur eine relevante Verjährung, sondern gleich zwei. Man unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.

Die Verfolgungsverjährung

Bei der Verfolgungsverjährung geht es darum, ab wann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann, mithin verjährt ist. Ist die Verjährung für eine Straftat eingetreten, droht also kein Strafverfahren mehr.

Fristen in der Strafverfolgungsverjährung

Die Fristen der Strafverfolgungverjährung sind in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich nach dem angedrohten Strafmaß der jeweiligen Straftat. Daher verjähren Vergehen in der Regel schneller als Verbrechen. Aber auch unter den Vergehen und Verbrechen gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen.

Die Fristen im Einzelnen

Das Strafgesetzbuch kennt folgende Verjährungsfristen für die Strafverfolgung:

  • Lebenslange Höchststrafe: 30 Jahre Verjährungsfrist
  • mehr als 10 Jahre Höchststrafe: 20 Jahre Verjährungsfrist
  • mehr als 5 Jahre Höchststrafe: 10 Jahre Verjährungsfrist
  • mehr als 1 Jahr bis 5 Jahre Höchststrafe: 5 Jahre Verjährungsfrist
  • 1 Jahr Höchststrafe oder darunter: 3 Jahre Verjährungsfrist

Strafverfolgungsverjährung: Beispiele

Der einfache Hausfriedensbruch wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Da bei einer Verurteilung nur ein Jahr Freiheitsstrafe im Höchstmaß erfolgen kann, ordnet § 78  Abs. 3 Nr. 5 StGB eine Verjährung der Verfolgung nach 3 Jahren an.

Weitere Beispiele für eine Verjährung von drei Jahren sind:

  • die Bedrohung, § 241 StGB
  • die Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Eine einfache Körperverletzung verjährt indes erst nach 5 Jahren, da diese mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird.

Weitere Bespiele für eine Verjährung von fünf Jahren sind:

  • der Diebstahl, § 242 StGB
  • die Unterschlagung, § 246 StGB
  • die fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • die Begünstigung, § 257 StGB
  • die Hehlerei, § 259 StGB
  • die Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • der Betrug, § 263 StGB
  • die Nötigung, § 240 StGB
  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • die Falschaussage, § 153 StGB
  • die Sachbeschädigung, § 303 StGB

Verjährung von Straftaten

Handelt es sich aber um eine gefährliche Körperverletzung beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Verfolgungsverjährung tritt daher erst nach zehn Jahren ein.

Weitere Bespiele für eine Verjährung von zehn Jahren sind:

  • die einfache Brandstiftung, § 306 StGB
  • die schwere Körperverletzung, § 226 StGB
  • der sexuelle Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
  • der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB

Ein Totschlag verjährt erst nach 20 Jahren. Der Totschlag wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. Zwar nennt das Gesetz in § 212 StGB keine Höchststrafe, diese beträgt diesem Falle aber nach § 38 StGB 15 Jahre.  Weitere Bespiele für eine Verjährung von zwanzig Jahren sind:

  • der Raub, § 249 StGB
  • die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
  • die räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB

Bei einem Raub mit Todesfolge beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, denn § 251 StGB nennt ausdrücklich die lebenslange Freiheitsstrafe.

Ein weiteres Beispiel für eine Verjährung nach dreißig Jahren ist die Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB.

Hemmung der Verjährung

Bei der Strafverfolgungsverjährung kann in bestimmten Fällen eine Verjährungsunterbrechung eintreten (Hemmung), d. h. die Frist läuft nicht weiter. Dies kann sein aufgrund einer Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder die erste Beschuldigtenvernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, einen Haftbefehl, einen Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl, die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Erlass eines Strafbefehls. Nach jeder dieser Unterbrechungshandlungen beginnt die Verjährung von neuem. Die endgültige Strafverfolgungsverjährung tritt nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein.

Auch eine „Flucht in die Verjährung“ ist nicht länger möglich. So lief die Verjährungsfrist, wenn sich ein Beschuldigter im Ausland aufhielt, selbst dann weiter, wenn die Behörden seine Auslieferung betrieben haben. Mit Gesetzesänderung im Jahr 2005 ist dieser „Fluchtweg“ allerdings versperrt. Betreiben die Strafverfolgungsbehörden die Auslieferung eines im Ausland befindlichen Beschuldigten, so ruht nunmehr die Verjährung der Straftat.

Vollstreckungsverjährung

Im Unterschied zur Verfolgungsverjährung wird die Vollstreckungsverjährung relevant, wenn es aufgrund einer Straftat bereits zum rechtskräftigem Urteil gekommen ist. Soweit es in einem Urteil zur Verhängung einer Strafe oder Maßnahme gekommen ist, kann diese nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt, also umgesetzt werden.

Verjährung von Straftaten

Fristen in der Strafvollstreckungsverjährung

Die Fristen der Strafvollstreckungsverjährung sind in § 79 StGB geregelt. Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich nach den festgelegten Strafen. Je höher die Strafe in einem Urteil ausfällt, desto länger ist auch die Frist für die Vollstreckungsverjährung.

Die Fristen im Einzelnen

In § 79 Abs. 3 StGB sind folgende Fristen enthalten:

  • 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren
  • 20 Jahre bei Freiheitsstrafe zwischen mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
  • 10 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren
  • 5 Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder bei einer Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen
  • 3 Jahre bei einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen

Ausnahmen

Von der Vollstreckungsverjährung ausgenommen sind indes die Sicherheitsverwahrung und lebenslange Freiheitsstrafen.

Verjährungsfristen im Führungszeugnis

Völlig unabhängig von der Strafverfolgung- und Strafvollstreckungsverjährung ist die Frage zu behandeln ob und wann etwas in das Führungszeugnis und andere Register eingetragen wird und wann ein solcher Eintrag verjährt, bzw. entfernt werden kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Beitrag: Was gelangt alles in das Führungszeugnis? zu finden.

Häufige Fragen

  • Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

    Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat. Das bedeutet, dass mit dem Ende der Tat die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren einleitet.

    Die Beendigung tritt beispielsweise bei einem Diebstahl mit der Sicherung der erlangten Beute ein. Das erfolgt insbesondere durch das Verbringen der Beute in die eigene Wohnung oder in ein Versteck.

  • Welche Straftaten verjähren nicht?

    Besonders schwerwiegende Straftaten sind von der Verjährung ausgeschlossen. Solche stellen beispielsweise der Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dar.

  • Kann die Verjährung ruhen?

    Die Verfolgungsverjährung kann unter bestimmten Voraussetzungen ruhen, das heißt sie läuft nicht weiter und wird dann nach Beendigung des Ruhens, ohne erneuten Beginn, fortgesetzt.

    Dies ist etwa bei schweren Sexualstraftaten der Fall. Hier ruht die Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
    Die Vollstreckungsverjährung kann ebenso ruhen, wenn etwa die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, eine Haftunfähigkeit vorliegt oder der Verurteilte im Ausland inhaftiert ist. In dieser Zeit läuft die Vollstreckungsverjährung nicht weiter.

  • Kann die Verjährungsdauer unterbrochen werden?

    Bei der Verfolgungsverjährung ist eine Unterbrechung möglich. Der maßgebliche Unterschied zum Ruhen der Verjährung besteht darin, dass die Verjährung nach der Unterbrechung nicht fortgesetzt wird, sondern von neu beginnt.

    Beispiele für eine Unterbrechung sind die erste Vernehmung, eine richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung, ein Haftbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage oder auch die Eröffnung des Hauptverfahrens.
    Allerdings kann die Verjährung nicht unendlich unterbrochen und somit neu gestartet werden. Die Verjährung tritt nämlich spätestens mit dem Doppelten der ursprünglichen Verjährungsfrist ein.

  • Kann die Verjährungsfrist auch verlängert werden?

    Einmalig kann die Verjährungsfrist auch verlängert werden. Allerdings nur um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist. Erforderlich ist dazu ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde, über den dann ein Gericht entscheidet. Diese Verlängerung steht aber unter der Voraussetzung, dass sich der Betroffene in einem Gebiet aufhält, aus dem eine Auslieferung / Überstellung nicht möglich ist. Demnach handelt es sich um solche Fälle, in denen der Betroffene vor dem Strafantritt oder während dem Strafvollzug ins Ausland geflohen ist.

  • Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

    Eine Ordnungswidrigkeit verjährt frühestens nach 6 Monaten (§ 31 OWiG). Eine Ausnahme stellt allerdings das Straßenverkehrsrecht dar, welches Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits nach 3 Monaten verjähren lässt, soweit kein Bußgeldbescheid und keine öffentliche Klage vorliegt (§ 26 Abs. 3 StVG). Fahrten unter Alkoholeinfluss, die außerhalb des strafbaren Bereiches liegen, verjähren allgemein nach 12 Monaten.

  • Was ist das Verwarnungsverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht?

    Durch das Verwarnungsverfahren kann bei geringfügigen Ordnungsverstößen (unter 60 €) das Verfahren mit Bezahlung des Verwarnungsgeldes beendet werden. Über den Verwarnungsbetrag fallen dann keine weiteren Kosten an. Allerdings hat man keinen Anspruch auf ein Verwarnungsverfahren, vielmehr entscheidet die betroffene Bußgeldbehörde hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.

  • Wie lange ist ein Haftbefehl gültig?

    Grundsätzlich bleibt der Haftbefehl bis zur Vollstreckung bestehen, allerdings soll der Vollzug der Untersuchungshaft keine sechs Monate überschreiten. Unter bestimmten, die Fortdauer der Haft rechtfertigenden Umständen ist allerdings eine Verlängerung durch das Oberlandesgericht möglich.

  • Wann wird ein Eintrag im Führungszeugnis gelöscht?

    Dafür gibt es verschiedene Zeitpunkte. Zunächst werden alle Eintragungen, die eine Person über 90 Jahren betreffen gelöscht ( § 24 Abs. 2 BZRG). Im Regelfall werden Einträge nach 5 Jahren gelöscht.

    Bereits nach 3 Jahren werden Eintragungen gelöscht, die Verurteilungen zu Geldstrafen/Freiheitsstrafen/Strafarresten von nicht mehr als drei Monaten betreffen ODER Verurteilungen über drei Monate bis zu einem Jahr, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Nach 10 Jahren werden Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, wegen einer Straftat nach den §§ 174, 180, 182 StGB, gelöscht. Ist ihr Eintrag nach diesen Jahrensangaben noch nicht gelöscht kann das an § 34 Abs. 3 S. 1 BZRG (Verlängerung um die Dauer der Freiheitsstrafe etc.), § 35 Abs. 1 BZRG (Gesamtstrafe) oder aber an § 37 Abs. 2 (Ablaufhemmung) liegen.

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.