§ 184b StGB verwirklicht durch Whatsapp-Sticker?
WhatsApp-Sticker sind ein beliebtes Mittel, um Chats aufzulockern – doch was passiert, wenn ein einziger Sticker strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht? Viele Nutzer wissen nicht, dass bereits der Besitz oder die Verbreitung bestimmter Sticker gegen § 184b StGB verstoßen kann. Seit der Gesetzesverschärfung 2021 drohen hierfür hohe Strafen, selbst wenn der Erhalt unbewusst geschieht.

WhatsApp-Sticker sind aus der digitalen Kommunikation kaum mehr wegzudenken. Sie ermöglichen es Nutzern, Emotionen auszudrücken, Humor zu teilen oder kreative Inhalte zu verbreiten. Doch was viele nicht wissen: Bestimmte Sticker können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders problematisch sind Inhalte, die gegen § 184b StGB verstoßen – das Verbot des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte.
Immer häufiger geraten Nutzer in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, weil sie – oft ohne sich der Tragweite bewusst zu sein – verdächtige Sticker erhalten, speichern oder sogar weiterleiten. In diesem Artikel erläutern wir, welche rechtlichen Risiken bestehen, welche Strafen drohen und welche Verteidigungsstrategien für Betroffene infrage kommen.
Rechtlicher Rahmen: § 184b StGB
Der Straftatbestand des § 184b StGB wurde mit der Gesetzesverschärfung im Juli 2021 drastisch verschärft. Seitdem gilt der Besitz, die Verbreitung und Herstellung von kinderpornografischen Inhalten als Verbrechen – mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug.
Das bedeutet:
- Eine Geldstrafe ist in der Regel nicht mehr möglich.
- Selbst geringfügige Verstöße werden streng verfolgt.
- Ermittlungsverfahren führen oft zu Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Smartphones und Computern sowie Eintragungen ins Führungszeugnis.
Was viele nicht bedenken: Das Gesetz umfasst nicht nur klassische Fotos und Videos, sondern auch digital erstellte oder verfremdete Inhalte – also auch WhatsApp-Sticker.
Definition und Funktion von WhatsApp-Stickern
WhatsApp-Sticker sind kleine Bilddateien, die in Chats als alternative Ausdrucksform genutzt werden. Sie können aus echten Bildern, Illustrationen oder Animationen bestehen und lassen sich über Drittanbieter-Apps oder eigene Sticker-Pakete leicht verbreiten.
Gerade diese einfache Handhabung macht sie jedoch strafrechtlich problematisch. Viele Sticker werden humorvoll oder satirisch verwendet, doch wenn sie strafbare Inhalte enthalten, kann bereits der Besitz zu ernsthaften Konsequenzen führen.

Ein Beispiel:
- Jemand teilt einen Sticker, der eine „parodierte“ oder verfremdete Darstellung eines Kindes in anstößiger Weise zeigt.
- Ein Gruppenmitglied speichert diesen Sticker automatisch oder klickt darauf, um ihn zu vergrößern.
- In diesem Moment erfüllt er unter Umständen bereits den Tatbestand des § 184b StGB.
Viele Betroffene erkennen oft erst nach Erhalt eines solchen Stickers die strafrechtliche Brisanz – und dann kann es bereits zu spät sein.
Strafbarkeit des Besitzes von kinderpornografischen Stickern
Der bloße Besitz eines Stickers mit kinderpornografischem Inhalt kann strafbar sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Datei aktiv heruntergeladen oder nur automatisch gespeichert wurde.
Nach § 184b StGB liegt ein strafbarer Besitz vor, wenn:
- Die Datei sich auf dem Smartphone, PC oder Cloud-Speicher befindet.
- Die Datei dem Nutzer zugänglich ist und er darauf zugreifen kann.
- Die Datei bewusst gespeichert wurde – selbst für eine kurze Zeit.
Das bedeutet: Wer einen WhatsApp-Sticker mit fragwürdigem Inhalt erhält und diesen nicht sofort löscht, riskiert ein Strafverfahren.
Ein weiteres Problem ist, dass in vielen Fällen technische Details entscheidend sind. So kann es sein, dass WhatsApp bestimmte Inhalte automatisch in der Galerie speichert. Wenn der Nutzer diese Funktion nicht deaktiviert hat, kann ihm dies zum Verhängnis werden.
Strafbarkeit der Verbreitung solcher Inhalte
Noch schwerer wiegt die Verbreitung. Wer einen solchen Sticker weiterleitet, macht sich in jedem Fall strafbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies aus Spaß, Unwissenheit oder sogar zur Warnung geschieht.
Die Verbreitung ist unter folgenden Umständen strafbar:
- Der Sticker wird absichtlich an eine oder mehrere Personen gesendet.
- Der Sticker wird in einer WhatsApp-Gruppe gepostet.
- Der Sticker wird in einer Cloud oder auf einer Social-Media-Plattform geteilt.
Besonders heikel ist, dass selbst eine einzige Weiterleitung als Verbreitung gilt. In der Praxis kann es also vorkommen, dass jemand einen Sticker nur an eine einzige Person weiterleitet und trotzdem eine hohe Strafe riskiert.
Hierzu ein Fallbeispiel aus der Praxis:
- Ein Jugendlicher erhält einen Sticker mit einer anstößigen Kinderzeichnung in einer WhatsApp-Gruppe.
- Er sendet diesen an einen Freund mit dem Kommentar: „Schau mal, wie krank das ist!“
- Ein Gruppenmitglied meldet den Sticker der Polizei.
- Es folgt eine Hausdurchsuchung, Beschlagnahmung des Handys und ein Strafverfahren.
Dieses Beispiel zeigt, dass eine einzige unbedachte Handlung schwerwiegende Konsequenzen haben kann.
Unbewusster Erhalt: Risiken und Handlungsempfehlungen
Ein großes Problem ist, dass viele Nutzer solche Sticker ungewollt erhalten. In WhatsApp-Gruppen oder durch Kettennachrichten kann es schnell passieren, dass fragwürdige Inhalte auf dem eigenen Gerät landen.
Um strafrechtliche Risiken zu minimieren, sollten Betroffene folgende Maßnahmen ergreifen:
- Automatische Downloads deaktivieren: WhatsApp speichert Bilder und Sticker automatisch. Diese Funktion sollte unter „Datenschutz“ in den Einstellungen ausgeschaltet werden.
- Verdächtige Inhalte sofort löschen: Wer feststellt, dass ein Sticker potenziell strafbar sein könnte, sollte diesen sofort und endgültig löschen.
- Keine Weiterleitung oder Diskussion über den Inhalt: Selbst ein Kommentar wie „Das ist doch strafbar!“ kann problematisch sein, wenn der Sticker im Chat verbleibt.
- WhatsApp-Gruppen mit fragwürdigem Inhalt meiden: Wer Mitglied in einer Gruppe ist, in der solche Sticker kursieren, sollte umgehend austreten.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass sich Nutzer sicher fühlen, solange sie solche Inhalte nicht aktiv verbreiten. Doch auch der bloße Besitz kann zu einer Strafanzeige führen.
Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen
Wird jemand wegen des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Sticker beschuldigt, ist schnelles Handeln gefragt. Eine Strafanzeige kann schwerwiegende Konsequenzen haben – von einer Hausdurchsuchung bis hin zu einem Gerichtsverfahren.

Mögliche Verteidigungsstrategien umfassen:
- Fehlender Vorsatz: Wurde der Sticker unbewusst erhalten und sofort gelöscht, kann dies als Verteidigungsargument dienen.
- Technische Fehler: Automatische Downloads oder die Zwischenspeicherung von Inhalten auf dem Gerät könnten belegen, dass kein bewusster Besitz bestand.
- Beweisprobleme: In manchen Fällen kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Datei bewusst gespeichert oder verbreitet hat.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, das Verfahren in einem frühen Stadium zu beeinflussen.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Die Strafen für Verstöße gegen § 184b StGB sind hoch:
- Besitz: Mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
- Verbreitung: Mehrjährige Freiheitsstrafe möglich
- Unbewusster Erhalt: Kann problematisch sein, wenn der Inhalt nicht umgehend gelöscht wird
Ein Strafverfahren führt oft dazu, dass die Polizei alle digitalen Geräte beschlagnahmt und auswertet. Dadurch können auch private und berufliche Daten betroffen sein.
Fazit
WhatsApp-Sticker sind harmlos – solange sie keine strafbaren Inhalte enthalten. Wer jedoch unbedacht mit bestimmten Stickern umgeht, kann sich schnell strafbar machen.
Falls eine Strafanzeige vorliegt, ist schnelles Handeln essenziell: Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist oder welche Verteidigungsstrategie die besten Erfolgsaussichten hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Ist ein gezeichneter oder KI-generierter Sticker auch strafbar?
Ja, wenn er realistisch wirkt, kann er unter § 184b StGB fallen.
2. Was tun, wenn ich einen verdächtigen Sticker erhalte?
Sofort löschen, nicht weiterleiten und gegebenenfalls die Gruppe verlassen.
3. Wird mein Handy beschlagnahmt, wenn ich verdächtigt werde?
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Verdacht auf Verbreitung.
4. Gibt es Möglichkeiten, eine Strafe zu vermeiden?
Ja, mit anwaltlicher Hilfe kann geprüft werden, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist.
5. Sind WhatsApp-Gruppen mit solchen Inhalten strafbar?
Ja, wer in einer Gruppe solche Inhalte duldet oder verbreitet, kann belangt werden.