Einwilligung – § 228 StGB

Die Einwilligung, wie sie in dem § 228 des Strafgesetzbuchs (StGB) definiert ist, spielt eine bedeutende Rolle im Strafrecht. Sie ist ein rechtliches Konzept, das die Zustimmung einer Person zu einer bestimmten Handlung oder einem bestimmten Eingriff in ihre Rechtssphäre regelt.

Inhalt

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Einwilligung nach § 228 StGB

Wer einer Körperverletzung zustimmt, kann dafür sorgen, dass diese Tat nicht strafbar ist. Denn § 228 des Strafgesetzbuchs (StGB) erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, in eine Körperverletzung einzuwilligen. Doch nicht jede Zustimmung macht eine Körperverletzung automatisch rechtmäßig. Entscheidend ist, ob die Einwilligung wirksam war – und ob die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich und fundiert, wann eine Einwilligung strafbefreiend wirkt und welche Grenzen es gibt.

Wann kann eine Körperverletzung erlaubt sein?

Grundsätzlich ist jede Körperverletzung strafbar – auch dann, wenn der oder die Verletzte einverstanden war. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur, wenn die Einwilligung bestimmten Anforderungen genügt. § 228 StGB regelt: Eine Körperverletzung ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte wirksam eingewilligt hat und die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das bedeutet: Wer etwa bei einer medizinischen Behandlung, bei sportlichen Wettkämpfen oder auch bei einer Schönheitsoperation eine Körperverletzung bewusst hinnimmt, kann durch diese Einwilligung die Strafbarkeit ausschließen – vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind erfüllt.

Was ist eine wirksame Einwilligung?

Damit eine Einwilligung rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zunächst muss der Betroffene über seine eigene körperliche Unversehrtheit selbst verfügen dürfen. Das ist in der Regel der Fall, wenn es sich um einen Erwachsenen mit normaler Einsichtsfähigkeit handelt. Bei Kindern oder Jugendlichen kommt es auf die individuelle Reife an. Auch bei starker Alkoholisierung oder psychischen Erkrankungen kann die Fähigkeit zur Einwilligung fehlen.

Darüber hinaus muss die Einwilligung freiwillig und in Kenntnis der Umstände erfolgen. Wer sich nur aufgrund von Täuschung, Drohung oder ohne ausreichende Information auf eine Körperverletzung einlässt, hat nicht wirksam eingewilligt. Besonders bei medizinischen Eingriffen ist eine umfassende Aufklärung erforderlich. Der Patient muss verstehen, welche Risiken bestehen und welche Folgen der Eingriff haben kann.

Welche Rolle spielt der Zweck der Körperverletzung?

Ob eine Einwilligung zur Straflosigkeit führt, hängt auch vom Zweck der Körperverletzung ab. Ein medizinischer Eingriff zur Heilung oder zur Schmerzlinderung ist in der Regel sozial akzeptiert. Auch sportliche Betätigungen, bei denen es typischerweise zu Verletzungen kommen kann, wie etwa beim Boxen, gelten als zulässige Risiken – sofern klare Regeln und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Anders sieht es aus, wenn die Körperverletzung allein dem Nervenkitzel oder einem sittenwidrigen Zweck dient – etwa bei sogenannten Mutproben oder gefährlichen Spielen ohne Sicherung. Auch eine religiös oder weltanschaulich motivierte Zustimmung zu riskanten Eingriffen kann problematisch sein, wenn sie mit erheblichen Gefahren verbunden ist.

Wann ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung strafbar?

Die Einwilligung wirkt nur dann strafbefreiend, wenn die Körperverletzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diese Prüfung dient dem Schutz grundlegender Werte und gesellschaftlicher Normen, die über das private Einverständnis hinausgehen. Eingriffe, die schwerwiegende dauerhafte Schäden, erhebliche Entstellungen oder eine nicht mehr wiedergutzumachende Gefährdung der Gesundheit mit sich bringen – etwa extrem aggressive Körpermodifizierungen, riskante Mutproben oder unnötig gefährliche kosmetische Operationen – können auch bei Zustimmung als sittenwidrig beurteilt werden.

Entscheidend ist, ob die Tat in der konkreten Situation im Einklang mit dem allgemeinen Anstandsgefühl steht und ob die Gefährdung des Körpers im Verhältnis zum Zweck der Handlung vernünftig erscheint. Dabei prüft das Gericht im Einzelfall, ob die Handlung aus Sicht der Allgemeinheit als moralisch akzeptabel gelten kann. Ist das nicht der Fall, bleibt die Tat strafbar – auch bei formell korrekter Einwilligung. Das Gesetz lässt hier bewusst Spielraum für eine Bewertung im Einzelfall. Als sittenwidrig gelten insbesondere schwere Verstümmelungen, irreparable Gesundheitsschäden oder Eingriffe, die aus Sicht der Allgemeinheit als inakzeptabel erscheinen.

Ein Beispiel: Zwei Personen verabreden sich zu einem Faustkampf auf offener Straße, bei dem einer der Beteiligten schwer verletzt wird. Auch wenn beide eingewilligt haben, kann ein Gericht den Vorfall als sittenwidrig werten – etwa wegen der hohen Eskalationsgefahr und der schweren Folgen. Die Folge: Die Einwilligung hat keine strafbefreiende Wirkung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mann lässt sich bei einem Schönheitschirurgen operieren. Die Operation führt zu Komplikationen, weil der Arzt den Patienten nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt hat. Der Eingriff misslingt, und der Patient erleidet dauerhafte Gesundheitsschäden. In diesem Fall war zwar eine Einwilligung vorhanden – sie ist jedoch unwirksam, weil die notwendige Aufklärung fehlte. Der Arzt kann sich nicht auf die Einwilligung berufen und macht sich möglicherweise wegen Körperverletzung strafbar.

Mutmaßliche Einwilligung

In Notfällen, in denen eine Person bewusstlos oder anderweitig nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung zu geben, kann eine „mutmaßliche Einwilligung“ angenommen werden. Das geschieht beispielweise bei lebensrettenden medizinischen Eingriffen: Es ist anzunehmen, dass die betroffene Person in ihrer Lage einer notwendigen medizinischen Behandlung zugestimmt hätte. Damit eine mutmaßliche Einwilligung greift, muss der Eingriff medizinisch dringend und im Interesse der betroffenen Person liegen; eine Behandlung ausschließlich aus therapeutischen, kosmetischen oder sonstigen freiwilligen Gründen ist nicht gedeckt. Außerdem darf kein Anlass bestehen, zu vermuten, dass die Person ausdrücklich gegen eine Behandlung eingewilligt hätte. Die mutmaßliche Einwilligung kann also nur dann strafbefreiend wirken, wenn objektiv anzunehmen ist, dass die betreffende Person unter klarer Informationslage und bei Entscheidungsfähigkeit zugestimmt hätte.

Hypothetische Einwilligung

Der Begriff „hypothetische Einwilligung“ wird gelegentlich in der Diskussion genannt, wenn angenommen wird, eine Person hätte unter anderen Umständen eingewilligt – etwa bevor sie bewusstlos geworden ist. Anders als bei der mutmaßlichen Einwilligung liegt jedoch keine konkrete Zustimmung vor, und die tatsächlichen Wünsche der betroffenen Person sind spekulativ. In der herrschenden Rechtsprechung und Literatur gilt eine hypothetische Einwilligung grundsätzlich als ungeeignet, eine strafbefreiende Wirkung herbeizuführen. Sie setzt eine realistische, plausible Vorstellung voraus, wie die betroffene Person unter Kenntnis aller Umstände entschieden hätte; eine reine Annahme reicht nicht. Deshalb darf – anders als bei einer echten oder mutmaßlichen Einwilligung – eine Tat nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass sie im „wohlwollenden hypothetischen Interesse“ einer Person vermutet wird.

Unterschied zwischen Einwilligung und Einverständnis

Während eine „Einwilligung“ eine bewusste und informierte Zustimmung zu einer Handlung darstellt, durch die eine eigentlich strafbare Körperverletzung rechtmäßig werden kann, meint „Einverständnis“ häufig nur die erlaubte Billigung einer Handlung, sodass der Tatbestand gar nicht erst entsteht. Ein Beispiel: Betreten eines Hauses nach mündlicher Zustimmung – hier liegt Einverständnis vor, kein Fall von Körperverletzung oder Hausfriedensbruch. Bei der Körperverletzung hingegen bedarf es einer echten Einwilligung mit klar erkennbarem Willensentschluss, damit die Tat straflos bleibt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil aus einem bloßen Einverständnis keine Rechtfertigung hergeleitet werden kann, wenn überhaupt keine Körperverletzung unterstellt ist.

Häufige Fragen

Kann ich in jede Körperverletzung einwilligen?

Nein. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig, aufgeklärt und ernst gemeint ist – und wenn die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Schwere oder entstellende Verletzungen können auch bei Zustimmung strafbar bleiben.

Was ist, wenn ich meine Meinung während des Eingriffs ändere?

Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden – selbst während einer medizinischen Behandlung oder eines sportlichen Kampfes. Wird die Handlung dennoch fortgesetzt, kann das strafbar sein.

Wie sieht es bei Kindern oder Jugendlichen aus?

Bei Minderjährigen kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Nur wenn das Kind oder der Jugendliche die Bedeutung und die Folgen der Einwilligung versteht, ist diese wirksam. In vielen Fällen müssen zusätzlich die Eltern zustimmen.

Anzeige erhalten?

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Körperverletzung trotz Einwilligung begangen zu haben, ist besondere Vorsicht geboten. Ob eine Einwilligung wirksam war, hängt von vielen Details ab. Auch wenn Sie sich sicher sind, dass der andere zugestimmt hat, kann das Gericht zu einer anderen Einschätzung kommen. Gerade in sensiblen Fällen – etwa bei medizinischen Behandlungen, sportlichen Auseinandersetzungen oder einvernehmlichen riskanten Handlungen – empfiehlt es sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau prüfen zu lassen.

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