Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – § 188 StGB

Erfolgt eine Beleidigung (§ 185 StGB), eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) gegen eine Person des politischen Lebens, so kann sich der Täter nach § 188 StGB strafbar machen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafen drohen, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung ueble Nachrede und Verleumdung
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Wenn Sie ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens erhalten haben, ist der erste Schock oft groß. Der Vorwurf wiegt schwerer als eine „normale“ Beleidigung im Alltag, da der Gesetzgeber hier besonders hohe Strafen vorsieht und die Ermittlungsbehörden oftmals mit Nachdruck vorgehen. Als Beschuldigter in einem solchen Strafverfahren fühlen Sie sich möglicherweise der Übermacht des Staates und dem prominenten Status des vermeintlichen Opfers ausgeliefert. Doch bewahren Sie Ruhe: Nicht jede unbedachte Äußerung im Netz oder auf der Straße erfüllt die strengen juristischen Voraussetzungen dieses Paragrafen. Dieser Beitrag führt Sie als rechtlicher Wegweiser durch das Verfahren, erklärt Ihnen verständlich die komplexen juristischen Hintergründe und zeigt auf, an welchen Stellen eine kluge Strafverteidigung ansetzen kann.

Was ist die gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung?

Der Gesetzgeber hat mit dem § 188 StGB eine Vorschrift geschaffen, die eine sogenannte Qualifikation zu den allgemeinen Ehrdelikten darstellt. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Wenn sich eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung gegen einen bestimmten Personenkreis richtet und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Tat deutlich strenger bestraft als üblich. Geschützt wird dabei nicht das politische Amt an sich, sondern der jeweilige Amtsinhaber als Person. Es geht dem Gesetzgeber darum, einer Vergiftung des politischen Lebens durch herabsetzende Äußerungen entgegenzuwirken. Um sich nach dieser Norm strafbar zu machen, müssen jedoch mehrere spezifische Merkmale gleichzeitig erfüllt sein, was in der Praxis oft den entscheidenden Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung bietet.

Wer als Person des politischen Lebens gilt

Das Gesetz erfasst nicht jeden Prominenten oder jede Person, die in der Öffentlichkeit steht. Vielmehr muss das angebliche Opfer zwingend eine im politischen Leben des Volkes stehende Person sein. Hierzu zählen in erster Linie hochrangige Berufspolitiker wie der Bundespräsident, der Bundeskanzler, Minister auf Bundes- und Landesebene, Mitglieder des Bundestages oder der Landtage sowie Abgeordnete des Europäischen Parlaments und Spitzenfunktionäre von politischen Parteien. Ausländische Politiker fallen hingegen generell nicht unter diesen besonderen Schutz.

Eine politische Betätigung im klassischen Sinne ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch Personen, die durch ihre berufliche Position das politische Leben erheblich beeinflussen, wie etwa Richter des Bundesverfassungsgerichts oder hochrangige Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, können in den Schutzbereich fallen. Ausgenommen sind hingegen in der Regel Künstler, Wissenschaftler, Geistliche und Journalisten.

Besonders wichtig für aktuelle Fälle: Durch eine Gesetzesänderung zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Jahr 2021 wurde ausdrücklich klargestellt, dass das politische Leben bis hin zur kommunalen Ebene reicht. Seitdem sind auch Bürgermeister, Landräte und einfache Gemeinderatsmitglieder vollumfänglich von diesem Paragrafen erfasst.

Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung - § 188 StGB

Die strafbare Handlung bei Ehrverletzungen

Der Tatvorwurf setzt voraus, dass Sie eine der drei klassischen Tathandlungen der Ehrverletzung begangen haben: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Eine Beleidigung meint dabei die Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Betroffenen. Wenn Ihnen eine üble Nachrede vorgeworfen wird, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Sie eine ehrenrührige Tatsache über den Politiker behauptet oder verbreitet haben, deren Wahrheit nicht bewiesen werden kann. Bei einer Verleumdung ist der Vorwurf noch schwerwiegender: Hierbei wird Ihnen unterstellt, dass Sie wider besseres Wissen – also absichtlich – unwahre Tatsachen über die Person verbreitet haben.

Zusätzlich verlangt das Gesetz zwingend, dass diese Handlungen entweder öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (beispielsweise über das Internet oder soziale Medien) begangen wurden. Eine bloße Beleidigung unter vier Augen erfüllt diesen speziellen Tatbestand also nicht.

Das Erschweren des öffentlichen Wirkens

Ein zentraler Punkt, an dem viele Anklagen scheitern, ist die gesetzliche Forderung, dass die Tat abstrakt geeignet sein muss, das öffentliche Wirken des betroffenen Politikers erheblich zu erschweren. Es reicht für eine Verurteilung nach § 188 StGB nicht aus, dass sich der Politiker lediglich geärgert hat. Die Äußerung muss vielmehr so gravierend sein, dass sie das Vertrauen in die persönliche Integrität, die der Politiker für seine Arbeit zwingend benötigt, zu erschüttern vermag.

Ob dies der Fall ist, darf von den Gerichten nicht pauschal angenommen werden. Es bedarf stets konkreter Feststellungen im Einzelfall. Ein erfahrener Verteidiger wird hier argumentieren, dass nicht isoliert auf den Inhalt der Äußerung geschaut werden darf, sondern stets alle Begleitumstände der Tat – wie etwa die Größe des Adressatenkreises oder die Art der Verbreitung – berücksichtigt werden müssen. Ein anschauliches Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein rüder Kommentar wie „Hat ne fette Assel irgendwas zu fordern ???“ unter dem Facebook-Beitrag einer Politikerin ist zwar formell eine Beleidigung, reicht aber nach Ansicht von Gerichten nicht aus, um ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, weshalb der verschärfte § 188 StGB hier nicht anwendbar war.

Der Bezug zur Rolle der Person und der Vorsatz

Für eine Strafbarkeit muss Ihre Äußerung zwingend einen Bezug zur Rolle der Person haben. Der Vorwurf setzt voraus, dass Sie aus Beweggründen gehandelt haben, die mit der Stellung des Politikers im öffentlichen Leben zusammenhängen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass Sie selbst politische Ziele verfolgen; es genügt, wenn Ihre Motivation irgendwie mit der öffentlichen Stellung des Betroffenen verknüpft ist.

Zudem erfordert die Tat Vorsatz. Sie müssen die Tat also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben, wobei es bereits ausreicht, wenn Sie die Verwirklichung des Tatbestandes lediglich billigend in Kauf genommen haben (sogenannter Eventualvorsatz). Der bloße Versuch dieser Straftat ist hingegen nicht strafbar. Wichtig für das Verfahren: Die Tat wird in der Regel nur verfolgt, wenn der betroffene Politiker formell einen Strafantrag stellt. Fehlt ein solcher Antrag, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur dann an sich ziehen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Welche Strafe droht bei der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung von Politikern?

Wenn sich der Vorwurf bewahrheitet, drohen drastische Konsequenzen, die weit über das Maß einer alltäglichen Auseinandersetzung hinausgehen. Die Strafen sind empfindlich und sollen eine starke abschreckende Wirkung entfalten.

Für eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Deutlich gefährlicher wird es für Sie, wenn Ihnen eine üble Nachrede oder Verleumdung zur Last gelegt wird. Hier unterscheidet das Gesetz massiv: Erfolgt eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete üble Nachrede, so droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall gesetzlich überhaupt nicht mehr vorgesehen. Noch schärfer ist die Sanktion bei der Verleumdung: Hier droht zwingend eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch hier ist eine Geldstrafe ausgeschlossen.

Diese zwingenden Freiheitsstrafen bei übler Nachrede und Verleumdung zeigen, wie wichtig eine frühzeitige und strategische Verteidigung ist, um den Vorwurf idealerweise bereits im Vorfeld abzuwehren oder auf den milderen Grundtatbestand der einfachen Beleidigung herunterzustufen.

Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung - § 188 StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Warum werden Politiker besonders gegen Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung geschützt?

Der Gesetzgeber begründet diesen besonderen Schutz damit, dass gezielte Hasskampagnen das politische System als Ganzes angreifen können. Insbesondere durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 wurde der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet, um Rechtsextremismus und Hasskriminalität zu bekämpfen. Die Befürchtung der Politik ist, dass ständige Beleidigungen die Bereitschaft von Menschen – gerade auf kommunaler Ebene – zum politischen Engagement grundlegend in Frage stellen könnten. Obwohl diese Norm stark in der Kritik steht und oftmals als unzulässiges „Sonderrecht“ für Mandatsträger bezeichnet wird, hat der Bundestag noch im Januar 2026 mit großer Mehrheit an diesem Gesetz festgehalten, da der Aspekt des „Demokratieschutzes“ als vorrangig erachtet wurde.

Wie grenzt sich die normale Beleidigung (§ 185 StGB) von § 188 StGB ab und wieviel ist die Strafe höher?

Die normale Beleidigung nach § 185 StGB ist der Grundtatbestand. § 188 StGB baut darauf auf und ist eine sogenannte Qualifikation, die erfüllt ist, wenn das Opfer ein Politiker ist und Ihre Äußerung aus Motiven geschieht, die mit dessen öffentlicher Stellung zusammenhängen und geeignet sind, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Während eine einfache Beleidigung oftmals nur mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. bis zu zwei Jahren bei öffentlicher Begehung) bestraft wird, erhöht sich der Strafrahmen bei Erfüllung des § 188 StGB auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber bestraft den Angriff auf die politische Funktionsebene also deutlich härter als den Angriff auf die persönliche Ehre eines Privatmanns.

Unterscheidet § 188 StGB zwischen einfacher Beleidigung und schwerwiegender Verleumdung?

Ja, das Gesetz zieht hier eine extrem scharfe Grenze, die für Beschuldigte von immenser Bedeutung ist. Wenn Ihnen „nur“ eine Beleidigung vorgeworfen wird, lässt das Gesetz dem Gericht noch die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen. Sobald die Ermittlungsbehörden Ihre Handlung jedoch als üble Nachrede (Verbreitung unbewiesener Tatsachen) oder als Verleumdung (Verbreitung von bewussten Lügen) einordnen, entfällt die Möglichkeit einer Geldstrafe komplett. Das Gericht muss in diesen Fällen zwingend eine Freiheitsstrafe aussprechen, die bei der üblen Nachrede mindestens drei Monate und bei der Verleumdung mindestens sechs Monate beträgt.

Ist § 188 StGB auch anwendbar bei kommunalen Politikern?

Definitiv ja. In der Vergangenheit war es unter Gerichten zwar sehr umstritten, ob beispielsweise einfache Gemeinderäte oder Landräte das politische Leben des Staates überhaupt so weit beeinflussen können, dass sie diesen Sonderschutz genießen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im März 2021 wurde diese Debatte jedoch beendet. Es wurde ausdrücklich gesetzlich verankert, dass das politische Leben des Volkes bis hin zur kommunalen Ebene reicht. Wer sich also auf Ebene der Landkreise, Städte, Gemeinden oder Bezirke engagiert, wird heute vollständig vom Schutzbereich des § 188 StGB erfasst.

Reicht scharfe Kritik für eine Strafbarkeit nach § 188 StGB aus?

Nein, und genau hier liegt das wichtigste Feld der Strafverteidigung. Das Bundesverfassungsgericht betont regelmäßig das besondere Schutzbedürfnis der Machtkritik. Wer sich im politischen Diskurs exponiert, muss auch scharfe, polemische und überspitzte Kritik aushalten können, da diese durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt ist. Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn die Kritik nicht mehr der inhaltlichen Auseinandersetzung dient, sondern in eine reine Schmähkritik abrutscht, bei der ausschließlich die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, oder wenn bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Die bloße Tatsache, dass sich ein Politiker durch Ihre Worte angegriffen fühlt, macht aus einer pointierten Meinungsäußerung noch lange keine Straftat.

Wie steht § 188 StGB im Verhältnis zu anderen Straftaten?

Im juristischen Sprachgebrauch spricht man von sogenannten Konkurrenzen. Liegen die strengen Voraussetzungen des § 188 StGB vor, so verdrängt diese Vorschrift die einfachen Delikte der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) im Wege der Spezialität vollständig. Sie werden dann also nur wegen § 188 StGB verurteilt. Es kann jedoch vorkommen, dass Ihre Tat gleichzeitig noch andere, spezifische Staatsschutzdelikte erfüllt, wie etwa die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB). In einem solchen Fall können beide Paragrafen nebeneinanderstehen (sogenannte Idealkonkurrenz). Gegenüber der Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) tritt § 188 StGB hingegen zurück.

Wenn Sie mit einem solchen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, sollten Sie keine unüberlegten Aussagen gegenüber der Polizei machen. Jedes Wort kann den Vorwurf des Erschwerens des öffentlichen Wirkens oder des erforderlichen Vorsatzes untermauern. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie die Beweislage zunächst umfassend prüfen.

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