Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz – § 4 GewSchG

Ein Kontaktverbot missachtet, eine Schutzanordnung ignoriert – ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG) kann schnell schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Doch wann liegt tatsächlich ein strafbarer Verstoß vor? Welche Strafen drohen, und welche Verteidigungsstrategien gibt es?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verstoss gegen das Gewaltschutzgesetz 2
Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist für jeden Beschuldigten eine enorme psychische Ausnahmesituation. Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vorgeworfen wird, stehen Sie plötzlich an einer gefährlichen Schnittstelle zwischen dem Familienrecht und dem Strafrecht. Oftmals hat das Ganze mit einem emotional aufgeladenen Beziehungsstreit, einer Trennung oder einem eskalierten Nachbarschaftskonflikt begonnen, der in einer familiengerichtlichen Schutzanordnung mündete. Wenn nun der Vorwurf im Raum steht, Sie hätten diese Anordnung missachtet, drohen Ihnen weitreichende Konsequenzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Doch ein solcher Vorwurf bedeutet keinesfalls, dass Sie der Justiz wehrlos ausgeliefert sind. Das Strafrecht stellt extrem hohe formale und inhaltliche Hürden an eine Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 4 GewSchG. Im Folgenden erfahren Sie aus der Perspektive einer strategischen Strafverteidigung, wie dieses Delikt funktioniert, welche strengen Voraussetzungen die Justiz beweisen muss und wie Sie Ihre Rechte in dieser belastenden Situation optimal wahren können.

Was ist ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz ist in erster Linie ein zivilrechtliches Instrument, das dazu dient, Menschen vor häuslicher Gewalt, Nachstellungen (Stalking), unzumutbaren Belästigungen oder Bedrohungen zu schützen. Um diesen Schutz in der Praxis effektiv durchzusetzen und nicht als bloßen „Papiertiger“ verpuffen zu lassen, hat der Gesetzgeber den § 4 GewSchG geschaffen. Diese Norm stellt die Zuwiderhandlung gegen bestimmte gerichtliche Schutzanordnungen unter Strafe.

Die Gerichte können im Vorfeld weitreichende Verbote aussprechen. Hierzu zählen insbesondere Kontaktverbote (etwa das Verbot, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten oder SMS zu schreiben), Näherungsverbote, die Ihnen einen bestimmten Mindestabstand vorschreiben, oder auch Wohnungsverweisungen, bei denen Ihnen untersagt wird, eine ehemals gemeinsam genutzte Wohnung zu betreten. Sobald das Gericht eine solche Maßnahme angeordnet hat, baut § 4 GewSchG eine strafrechtliche Drohkulisse auf, um Sie zur strikten Einhaltung dieser Vorgaben zu zwingen.

Wie mache ich mich bei einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz strafbar?

Eine strafbare Handlung begehen Sie immer dann, wenn Sie sich bewusst über die vom Familiengericht aufgestellten Verbote hinwegsetzen. Die Tathandlung ist dabei stark von der konkreten Anordnung abhängig. Haben Sie ein Kontaktverbot erhalten, reicht es für einen strafbaren Verstoß bereits aus, wenn Sie aktiv eine Verbindungsaufnahme zur geschützten Person initiieren. Dies schließt auch nonverbale Gesten wie das Zeigen des Mittelfingers oder das Hinterlassen von beleidigenden Emojis ein, sofern diese gezielt an das Opfer gerichtet sind.

Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz - § 4 GewSchG

Auch das absichtliche Aufsuchen von Orten, an denen sich die geschützte Person bekanntermaßen regelmäßig aufhält – wie etwa deren Arbeitsplatz, das Lieblingscafé oder der Kindergarten der gemeinsamen Kinder –, erfüllt den Straftatbestand, wenn ein entsprechendes Näherungs- oder Aufenthaltsverbot tituliert wurde. Das bloße Posten von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken stellt hingegen in der Regel keinen Verstoß dar, sofern der Adressat erst selbst aktiv werden muss, um diese Inhalte auf Ihrem Profil anzuklicken und zu lesen.

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG

Damit eine Bestrafung überhaupt erfolgen kann, müssen extrem strenge formale und materielle Bedingungen erfüllt sein. Genau hier liegt das enorme Potenzial für eine erfolgreiche Strafverteidigung, denn in der behördlichen Praxis passieren unzählige Fehler.

Zunächst muss eine bestimmte und vollstreckbare Anordnung des Familiengerichts oder ein gerichtlich bestätigter Vergleich existieren. Die bloße Existenz eines solchen Beschlusses reicht für eine Strafbarkeit jedoch nicht aus. Ein elementarer Verteidigungsansatz ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung. Der Beschluss muss Ihnen durch das Gericht (meist über einen Gerichtsvollzieher) zwingend formell wirksam zugestellt worden sein. Eine bloße Ersatzzustellung, bei der Sie gar keine tatsächliche Kenntnis von der Anordnung erlangt haben, oder eine fehlerhafte Zustellung per einfachem Einschreiben können die Vollstreckbarkeit und damit die Strafbarkeit komplett entfallen lassen.

Zudem verlangt das Gesetz, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Sie müssen also gewusst haben, dass eine vollstreckbare Anordnung gegen Sie vorliegt, und sich bewusst darüber hinweggesetzt haben.

Der größte Hebel für Ihre Verteidigung ist jedoch die fehlende Bindung des Strafgerichts an die vorherige familiengerichtliche Entscheidung. Das Strafgericht darf nicht einfach blind darauf vertrauen, dass das Familiengericht den Gewaltschutzbeschluss damals zu Recht erlassen hat. Da familiengerichtliche Eilverfahren oft nur auf einer einseitigen Glaubhaftmachung durch den Antragsteller beruhen, ohne dass Sie sich umfassend verteidigen konnten, ist das Strafgericht nun gezwungen, den gesamten Sachverhalt völlig eigenständig aufzurollen. Das bedeutet: Das Strafgericht muss in eigener Zuständigkeit prüfen, ob Sie die ursprüngliche Gewalttat, die Bedrohung oder das Stalking, das überhaupt erst zum Erlass der Anordnung geführt hat, tatsächlich begangen haben. Fehlt es an diesen ursprünglichen Tatvoraussetzungen, war die Anordnung materiell rechtswidrig und Sie dürfen wegen des Verstoßes nicht strafrechtlich verurteilt werden.

Welche Strafen drohen nach § 4 GewSchG?

Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen in der jüngeren Vergangenheit deutlich verschärft. Während das Gesetz früher eine maximale Haftstrafe von einem Jahr vorsah, wird ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung heute mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Welche Strafe in Ihrem konkreten Fall zu erwarten ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Das Gericht bewertet im Rahmen der Strafzumessung insbesondere die Intensität und Dauer des Verstoßes, die Schwere der psychischen Belastung für das Gegenüber und ob Sie bereits in der Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten sind. Handelt es sich um eine erstmalige, eher geringfügige Zuwiderhandlung – etwa eine einmalige, verzweifelte WhatsApp-Nachricht nach einer Trennung –, wird das Gericht im Regelfall eine überschaubare Geldstrafe verhängen. Bei einer massiven, andauernden Missachtung der Verbote, die das Leben des anderen massiv einschränkt, rückt jedoch schnell eine Freiheitsstrafe in den Fokus.

Wichtig für Ihre Verteidigungsstrategie: Eine Zuwiderhandlung gegen das GewSchG geht oftmals mit weiteren Straftatbeständen einher. Wenn Sie trotz eines Verbots in die Wohnung eindringen, machen Sie sich zeitgleich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) strafbar. Beleidigungen (§ 185 StGB), Nötigungen (§ 240 StGB) oder beharrliches Nachstellen (§ 238 StGB) treten häufig als Begleitdelikte auf. Werden diese Delikte tateinheitlich verwirklicht, kann sich das Strafmaß entsprechend erhöhen.

Es gibt jedoch auch starke gesetzliche Milderungsgründe. Sollten Sie sich ernsthaft um eine Wiedergutmachung bemühen und das Tatopfer freiwillig in einen friedensstiftenden Ausgleich (sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB) einwilligen, kann das Gericht die Strafe drastisch mildern oder im besten Fall sogar komplett von einer Bestrafung absehen.

Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz - § 4 GewSchG

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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