Üble Nachrede – § 186 StGB

Gerüchte und Behauptungen können oft Nachteile mit sich bringen. Sollten diese sich als „nicht erweislich wahr“ herausstellen, kann deren Verbreitung unter den Strafbestand der „üblen Nachrede“ gem. § 186 StGB fallen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Äußerungen strafbar sein können und wie sich die üble Nachrede von Beleidigungen und Verleumdung unterscheidet.
Ueble Nachrede
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Was ist eine üble Nachrede?

Wenn Sie eine Vorladung oder Anklageschrift wegen übler Nachrede in den Händen halten, ist die Verunsicherung oft groß. Der Vorwurf wiegt schwer, da ein Strafverfahren schnell unkalkulierbare berufliche oder private Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch nicht jede unbedachte Äußerung in einem Konflikt erfüllt sofort einen Straftatbestand. Bei der rechtlichen Bewertung kommt es auf feine Nuancen an, die über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheiden. Dieser Beitrag beleuchtet aus der Perspektive der Strafverteidigung, worauf es bei dem Vorwurf nach § 186 StGB wirklich ankommt und wie Sie die zugrundeliegende juristische Systematik für Ihre Verteidigung nutzen können.

Wann liegt eine strafbare Tatsachenbehauptung vor?

Der Kern der üblen Nachrede dreht sich um den Begriff der „Tatsache“. Im Strafrecht sind Tatsachen konkrete Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die objektiv nachweisbar und somit einem Beweis zugänglich sind. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine solche Tatsache geäußert zu haben, wird im Ermittlungsverfahren stets penibel geprüft, ob es sich nicht vielleicht doch um ein bloßes Werturteil handelt.

Während Tatsachen durch ihre Überprüfbarkeit wahr oder unwahr sein können, sind Werturteile stark durch persönliches Dafürhalten, eigene Stellungnahmen und Subjektivität geprägt. Diese juristische Abgrenzung ist für Ihre Verteidigung von enormer Bedeutung. Lassen sich tatsächliche und wertende Bestandteile nicht trennen, muss die Aussage im Zweifel als Meinungsäußerung gewertet werden. Reine Meinungsäußerungen und Werturteile fallen nicht unter den Tatbestand der üblen Nachrede. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer der objektive Sinngehalt der Äußerung im Gesamtkontext, nicht darauf, wie die Aussage von Ihnen persönlich im Innersten gemeint war.

Üble Nachrede - § 186 StGB

Wie grenzt das Gesetz das Behaupten vom Verbreiten ab?

Die strafbare Handlung besteht bei einer üblen Nachrede entweder aus dem Behaupten oder dem Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache. Von einem Behaupten spricht das Gesetz, wenn Sie eine ehrenrührige Tatsache nach Ihrer eigenen Überzeugung als wahr darstellen und diese als solche nach außen kommunizieren. Die Einkleidung in eine Frage schließt ein Behaupten dabei nicht zwingend aus.

Ein Verbreiten liegt hingegen vor, wenn Sie eine fremde Äußerung weitergeben. Hierbei schnappen Sie beispielsweise ein unbestätigtes Gerücht auf und geben dieses als Gegenstand fremder Überzeugung an andere weiter, ohne für die Richtigkeit der Aussage selbst einzutreten. Für Sie als Beschuldigten bedeutet das: Gerade das unbedachte Weitertragen von Flurfunk oder Gerüchten kann Sie bereits ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden bringen.

Warum ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit so entscheidend für das Verfahren?

Eine wesentliche rechtliche Besonderheit der üblen Nachrede ist das Merkmal der „nicht erwiesenen Wahrheit“. Eine Strafbarkeit kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die von Ihnen aufgestellte oder verbreitete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Das Tückische für Sie als Beschuldigten ist hierbei die Beweislastverteilung vor Gericht. Wird ein Verfahren eingeleitet, muss das Gericht von Amts wegen erforschen, ob Ihre Behauptung der Wahrheit entspricht.

Kann im gerichtlichen Verfahren die Wahrheit der Äußerung jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, geht diese rechtliche Ungewissheit voll zu Ihren Lasten. Sie tragen als Beschuldigter das volle Beweis- und Verurteilungsrisiko, wenn sich Ihre Behauptung vor Gericht aus irgendeinem Grund – etwa weil ein Entlastungszeuge verstirbt – nicht belegen lässt.

Muss die Äußerung zwingend gegenüber einem Dritten erfolgen?

Ja, der Tatbestand erfordert zwingend einen sogenannten Drittbezug. Das Gesetz schützt vor Ehrangriffen, die fremde Missachtung in der Öffentlichkeit oder bei anderen Personen ermöglichen. Das bedeutet, dass die ehrenrührige Aussage gegenüber einer von dem Betroffenen verschiedenen Person geäußert worden sein muss. Eine ehrverletzende Aussage, die Sie in einem hitzigen Vier-Augen-Gespräch ausschließlich gegenüber der betroffenen Person selbst tätigen, kann niemals eine üble Nachrede sein. Eine weite Verbreitung ist für den Drittbezug jedoch nicht notwendig; bereits die Mitteilung an einen einzelnen, dritten Adressaten reicht für den objektiven Tatbestand völlig aus.

Welche Rolle spielt der Vorsatz bei unbedachten Äußerungen?

Um sich strafbar zu machen, müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Das Gesetz fordert hierbei jedoch keine gezielte Beleidigungsabsicht oder gar das sichere Wissen um die Unwahrheit Ihrer Aussage. Es reicht rechtlich bereits aus, wenn Sie die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten haben. Wer also leichtfertig und vorschnell Behauptungen aufstellt, von denen er ahnt, dass sie möglicherweise unwahr sind und den anderen herabwürdigen könnten, handelt mit sogenanntem Eventualvorsatz.

Welche Strafe droht bei einer üblen Nachrede?

Sollte sich der Vorwurf der üblen Nachrede im Verfahren bestätigen, sieht das Gesetz für die Grundform des Delikts eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Wie hoch die Strafe am Ende tatsächlich ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt stark von Ihren persönlichen Umständen, eventuellen Vorstrafen und der Intensität der Rechtsgutsverletzung ab.

Der Strafrahmen verdoppelt sich jedoch drastisch zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn erschwerende Umstände hinzutreten. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten begangen wird. Der gesetzgeberische Grund für diese enorme Strafschärfung liegt in der nicht mehr kontrollierbaren Gefahr für den Ruf des Betroffenen, da die Reichweite der Äußerung einem großen Personenkreis zugänglich gemacht wird. Öffentlich handelt in der Regel, wer seine Aussage im Internet, auf Social-Media-Plattformen oder in für viele Nutzer zugänglichen Bereichen absetzt.

Aus verteidigungstaktischer Sicht ist zudem ein prozessuales Detail immens wichtig: Die üble Nachrede ist ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nur ermitteln dürfen, wenn der Geschädigte innerhalb einer starren Frist von drei Monaten nach Kenntnis von der Tat und von Ihnen als Täter einen förmlichen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, und das Verfahren muss zwingend eingestellt werden. Ein einmal gestellter Strafantrag kann zudem jederzeit zurückgenommen werden – etwa im Rahmen einer strategisch erarbeiteten außergerichtlichen Konfliktbeilegung. In der Praxis ist dies oft der effektivste Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung.

Üble Nachrede - § 186 StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Wie unterscheiden sich die üble Nachrede, die Beleidigung und die Verleumdung voneinander?

Für juristische Laien verschwimmen diese Begriffe oft zu einer formlosen Masse, für den Ausgang Ihres Ermittlungsverfahrens sind die Unterschiede jedoch elementar und grenzen die Tatbestände strikt voneinander ab. Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB sanktioniert das Aufstellen oder Verbreiten unwahrer Tatsachen, deren Richtigkeit nicht bewiesen werden kann. Im Gegensatz dazu greift die Verleumdung gemäß § 187 StGB nur dann ein, wenn Sie eine falsche Tatsache behaupten und dabei sicher wissen, dass diese unzutreffend ist. Bei der Verleumdung verbreiten Sie also bewusst und absichtlich eine Lüge, weshalb der Gesetzgeber diese Tat deutlich härter bestraft. Die Beleidigung gemäß § 185 StGB wiederum erfasst Ehrverletzungen durch Werturteile oder bloße Schmähkritik, bei der es nicht um den Beweis von greifbaren Tatsachen, sondern um persönliche Missachtung geht.

Ist es strafbar, wahre Tatsachen über einen anderen zu verbreiten?

Grundsätzlich fällt die Behauptung von nachweislich wahren Tatsachen nicht unter den Tatbestand der üblen Nachrede. Das Strafrecht sieht in der Verbreitung der ungeschönten Wahrheit im Kontext des § 186 StGB in aller Regel keinen strafbaren Inhalt, da das zwingende Merkmal der „nicht erwiesenen Wahrheit“ schlichtweg fehlt. Es ist demnach keine üble Nachrede, wenn sich die Äußerung im Nachhinein beweisen lässt.

Sind unbedachte Äußerungen, Vermutungen und Gerüchte auf Facebook oder WhatsApp strafbar?

Das Internet und soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder auch Messenger-Dienste wie WhatsApp sind keine rechtsfreien Räume. Wenn Sie in solchen Medien falsche Tatsachenbehauptungen in Form von Texten, Bildern oder als weitergeleitetes Gerücht posten, erfüllen Sie den Tatbestand der üblen Nachrede. Da solche Äußerungen online für Nutzer ohne Weiteres abrufbar sind, greift hier fast immer die strafschärfende Variante der öffentlichen Begehung ein, was zu einer deutlich höheren Strafandrohung führt. Die Strafverfolgungsbehörden haben es im digitalen Raum zudem besonders leicht, da Screenshots oder Chatverläufe verheerende Beweismittel gegen Sie darstellen können. Auch leichtfertig formulierte Google-Rezensionen bergen ein hohes Risiko für strafrechtliche Ermittlungen.

Wann spricht man rechtlich von Rufmord oder Mobbing?

Der Begriff des Rufmords ist rechtlich nicht im Strafgesetzbuch verankert, sondern bezeichnet lediglich umgangssprachlich einen besonders gravierenden, existenziellen Fall der systematischen Rufschädigung. Wenn Personen gezielt versuchen, jemanden in seinen sozialen oder beruflichen Beziehungen extrem zu schädigen, greifen stattdessen die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff Mobbing: Auch hierfür existiert kein alleinstehender Strafrechtsparagraf, jedoch erfüllen andauernde ehrverletzende Unterstellungen und Ausgrenzungen am Arbeitsplatz sehr häufig den Tatbestand der üblen Nachrede.

Kann ich auch ohne handfeste Zeugen wegen einer üblen Nachrede verurteilt werden?

Selbst wenn eine problematische Äußerung nur im vertraulichen Gespräch fiel und es vermeintlich keine direkten Zeugen gibt, ist das Ermittlungsverfahren für Sie nicht automatisch vom Tisch. Die Beweislage steht dann zwar formal nach dem Prinzip „Aussage gegen Aussage“, was hohe Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung stellt, jedoch werten Ermittlungsbehörden das gesamte Umfeld aus. Die Glaubwürdigkeit der Beteiligten, das Vorhandensein früherer Konflikte oder auch nachträgliche digitale Spuren wie Folge-Nachrichten können durchaus als ausreichende indirekte Beweismittel dienen, um eine Anklage oder Verurteilung zu stützen.

Was passiert bei Vorwürfen durch Konflikte am Arbeitsplatz oder in der Nachbarschaft?

Ermittlungsverfahren nehmen ihren Ursprung in der Praxis extrem häufig in aufgeheizten beruflichen oder nachbarschaftlichen Konfliktsituationen. Wenn im Kollegenkreis unbelegte Behauptungen – etwa über Unterschlagungen am Arbeitsplatz oder angebliche sexuelle Affären – verbreitet werden, drohen Ihnen neben dem reinen Strafverfahren parallel massivste arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zu einer fristlosen Kündigung reichen können. Im nachbarschaftlichen Umfeld führen unbewiesene Aussagen über vermeintliche Straftaten oft zu eskalierenden Verfahren, da auch hier das soziale Ansehen vor Ort empfindlich gestört wird. Flankierend zum Strafverfahren drohen in solchen Konstellationen nicht selten zivilrechtliche Inanspruchnahmen auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld.

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