Was ist eine „üble Nachrede“?
Eine üble Nachrede liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich über eine dritte Person eine Tatsachenbehauptung aufstellt und diese Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist.
Wann ist eine „üble Nachrede“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Opfer vor Angriffen auf dessen Ehre. Um sich nach § 186 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Dritter
Adressat einer üblen Nachrede ist entweder eine konkrete Person oder eine konkret abgrenzbare Personengruppe. Missbilligende Äußerungen gegenüber einem unbestimmbaren Personenkreis („die Soldaten“, „das Volk“) verwirklichen keinen Straftatbestand.
Tathandlung: Behaupten bzw. Verbreiten
Der Täter müsste eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet haben.
Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Täter jene Tatsache nach seiner eigenen Überzeugung als wahr darstellt. Wer hingegen eine ehrenrührige Tatsache aufgeschnappt hat und diese als Gegenstand fremden Wissens weitergibt, verbreitet diese im Sinne von § 186 StGB.
Eine Tatsache kann dabei – grob gesagt – alles sein, was objektiv nachweisbar ist. Angefangen bei bestimmten Körpermerkmalen bis hin zu Vorgängen der Gegenwart oder Vergangenheit.
Auch bei der üblen Nachrede ist nicht gleich jede Behauptung oder Verbreitung strafbar. Vielmehr muss die Äußerung geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wann dies genau der Fall ist, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen verlaufen mithin fließend.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Tatsache
Besondere Voraussetzung der Strafbarkeit wegen einer üblen Nachrede ist das Merkmal der „nicht erwiesenen Wahrheit“.
Wird ein Strafverfahren eingeleitet, wird die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erforschen müssen, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist. Kann die Wahrheit nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten des Beschuldigten.
Aus diesem Grund ist insbesondere das Weitertragen von Gerüchten oder das offene Lästern über Personen mit Vorsicht zu genießen.
Vorsatz
Der Täter muss die üble Nachrede vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.
Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen. Wird kein Strafantrag gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Ein einmal gestellter Strafantrag kann – etwa nach einer Versöhnung – wieder zurückgenommen werden. Auch dann ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Gerade in diesem Punkt bieten sich viele Verteidigungsansätze.
Beispiele aus der Praxis
Die möglichen Fallkonstellationen sind überaus komplex. Beispiele für eine üble Nachrede sind etwa:
- „Herr X ist drogenabhängig“
- „Herr X ist ein Drogendealer“
- „Frau X macht’s mit allen Männern“
- „Herr X ist ein Spanner“
- „Herr X hat Aids“
- „Herr schlägt seine Frau und Kinder“
Erfolgt die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, ist mit einer höheren Strafe als bei einer „einfachen“ üblen Nachrede zu rechnen.
Wer eine Tatsachenbehauptung aufstellt, ist unerheblich. Üble Nachreden können daher innerhalb der Familie, unter Fremden oder Freunden oder unter Nachbarn wie auch am Arbeitsplatz unter Kollegen oder gegenüber dem Arbeitgeber (Chef) erfolgen oder auch gegenüber dem Ex-Partner erfolgen.
Auch das Medium, über das die Behauptung von Tatsachen kundgetan wird, ist für die Strafbarkeit unerheblich. Die Tatsachenbehauptung kann sowohl in einem persönlichen Gespräch als auch über Kommunikationsmittel oder Soziale Medien in die Welt getragen werden. Eine üble Nachrede kommt folglich häufig auf bzw. über folgende Plattformen vor.
- SMS
- Chat
- Messenger
Rufschädigung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt, was nicht?
Im beruflichen Umfeld kann eine Rufschädigung besonders gravierende Auswirkungen haben. Wer etwa von Kollegen oder Vorgesetzten verdächtigt wird, faul zu sein, häufig zu fehlen oder sogar Straftaten begangen zu haben, kann nicht nur in seinem Ansehen, sondern auch in seiner beruflichen Stellung erheblich beeinträchtigt werden. Auch in Bewerbungsverfahren oder gegenüber Kunden können solche Aussagen fatale Folgen haben.
Juristisch ist entscheidend, ob die geäußerten Aussagen Tatsachen darstellen, die den Betroffenen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen – und ob sie nachweislich falsch oder zumindest nicht belegbar sind. Wer zum Beispiel sagt: „Herr X stiehlt regelmäßig im Lager“ oder „Frau Y hat sich durch Lügen in ihre Position eingeschleust“, ohne dies belegen zu können, läuft Gefahr, sich wegen übler Nachrede oder gar Verleumdung strafbar zu machen. Auch Gerüchte am Arbeitsplatz, die aus Neid oder Konkurrenz entstehen, können rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie den Ruf einer Person schädigen.
Rufschädigung durch Nachbarn – Alltag mit Folgen
Auch im privaten Umfeld kann eine Rufschädigung durch Nachbarn schnell strafrechtliche Relevanz bekommen. Gerade in engen Wohnverhältnissen, Wohnanlagen oder kleinen Gemeinden entstehen Konflikte häufig durch Gerüchte, Anschuldigungen oder gezielte Ausgrenzung. Wenn zum Beispiel behauptet wird, jemand trinke zu viel, sei gewalttätig oder störe die Nachtruhe absichtlich – und diese Behauptungen ohne Beweise verbreitet werden –, kann das eine üble Nachrede darstellen.
Besonders problematisch wird es, wenn solche Aussagen über Dritte hinweg weitergetragen werden und dadurch das soziale Umfeld des Betroffenen beeinträchtigt wird. Auch das Ansprechen anderer Nachbarn, der Hausverwaltung oder gar des Vermieters kann strafrechtlich relevant sein, wenn es ohne Tatsachengrundlage geschieht. Das Strafrecht schützt auch hier die persönliche Ehre und Integrität – unabhängig davon, ob das soziale Umfeld familiär oder nachbarschaftlich geprägt ist.
Strafe
Die üble Nachrede nach § 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Wird die Tat öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften begangen, drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Rufmord – was bedeutet das rechtlich?
Der Begriff Rufmord wird im Alltag oft verwendet, wenn jemand systematisch versucht, eine andere Person in der Öffentlichkeit schlechtzumachen. Es geht dabei um gezielte Äußerungen, die den Ruf und das soziale Ansehen einer Person beschädigen oder zerstören sollen. Im juristischen Sinne existiert allerdings kein eigener Straftatbestand „Rufmord“. Dennoch kann ein solches Verhalten strafbar sein – nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt sind.
Ob von Rufmord gesprochen werden kann, hängt weniger vom Empfinden des Betroffenen ab, sondern vielmehr davon, wie schwerwiegend die Äußerungen sind und ob sie Dritte erreichen. Gerade wenn sich eine Person durch eine wiederholte Verbreitung ehrverletzender Aussagen in ihrem sozialen oder beruflichen Umfeld kaum noch verteidigen kann, liegt der Gedanke an Rufmord nahe. Besonders gefährlich ist dies im digitalen Raum – etwa durch soziale Medien, in denen sich falsche oder verletzende Aussagen rasant verbreiten können.
Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung
Die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung sind eng miteinander verwandt, unterscheiden sich jedoch in einem entscheidenden Punkt: dem Wissen des Täters über die Wahrheit der Aussage. Bei der üblen Nachrede äußert oder verbreitet der Täter eine ehrenrührige Tatsache, von der unklar ist, ob sie wahr ist. Entscheidend ist hier, dass die behauptete Tatsache nicht erwiesenermaßen wahr ist – sie muss also nicht zwingend falsch sein, es genügt, dass ihre Richtigkeit nicht sicher festgestellt werden kann.
Die Verleumdung geht einen Schritt weiter: Hier behauptet der Täter eine Tatsache, von der er genau weiß, dass sie falsch ist. Er verbreitet also absichtlich eine Lüge mit dem Ziel, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Deshalb wird die Verleumdung auch härter bestraft als die üble Nachrede. In beiden Fällen schützt das Strafrecht das Persönlichkeitsrecht und die Ehre der betroffenen Person – jedoch mit unterschiedlicher Gewichtung je nach Wissenslage des Täters.
Sind Unterstellungen strafbar?
Unterstellungen sind dann strafbar, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung enthält, die geeignet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen zu schädigen. Wer zum Beispiel ohne Beweise behauptet, jemand habe gestohlen, sei fremdgegangen oder konsumiere Drogen, kann sich strafbar machen – auch dann, wenn die Aussage in vermeintlich beiläufigem Ton oder im privaten Gespräch fällt.
Je nach Wissensstand und Absicht des Täters kann eine Unterstellung entweder eine üble Nachrede oder eine Verleumdung darstellen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Aussage vorsätzlich erfunden wurde oder nur „weitererzählt“ wurde – auch das unkritische Weitergeben von Gerüchten kann strafbar sein. Besonders im digitalen Zeitalter, wo Informationen schnell und oft unreflektiert geteilt werden, ist die rechtliche Bewertung solcher Unterstellungen ein häufiges Thema in Ermittlungsverfahren.
Üble Nachrede ohne Zeugen – ist das strafbar?
Auch wenn es keine Zeugen für eine Äußerung gibt, kann eine üble Nachrede dennoch strafbar sein. Allerdings ist die Beweislage in solchen Fällen schwieriger. In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine betroffene Person Anzeige erstattet, weil sie sich durch bestimmte Aussagen verletzt fühlt – etwa in einem Vier-Augen-Gespräch oder einem privaten Chat. Stehen sich dann Aussage gegen Aussage gegenüber, hängt viel davon ab, wie glaubwürdig die jeweiligen Angaben sind und ob es indirekte Beweismittel gibt.
Dazu können beispielsweise frühere Vorfälle, der Kommunikationsstil oder digitale Spuren wie Textnachrichten oder Sprachnachrichten zählen. Auch wenn keine weiteren Zeugen vorhanden sind, kann die Polizei ermitteln und versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Für Beschuldigte bedeutet das: Auch „private“ Aussagen können strafrechtliche Folgen haben – insbesondere dann, wenn sie den Ruf einer anderen Person nachhaltig schädigen.
Häufige Fragen
Was ist eine üble Nachrede?
Eine üble Nachrede nach § 186 StGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich über eine dritte Person eine Tatsachenbehauptung aufstellt und diese Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist.
Was passiert bei übler Nachrede am Arbeitsplatz?
Begehen Sie als Arbeitnehmer eine üble Nachrede gegenüber Kollegen oder dem Arbeitgeber, können sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Eine üble Nachrede kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen; auch eine Sperre von Arbeitslosengeld kann eine Folge sein.
Gibt es üble Nachrede auf sozialen Netzwerken?
Ja. Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum. In der Praxis ist es dort häufig sogar leichter, die Sachlage zu beweisen, etwa durch gespeicherte Inhalte und Dokumentation.
Kann ich mich wegen einer Google-Rezension der üblen Nachrede strafbar machen?
Ja. Auch durch eine Google-Rezension kann man sich strafbar machen, wenn die Voraussetzungen des Straftatbestands vorliegen.
Ist das Verbreiten von Gerüchten strafbar?
Je nachdem, welchen Inhalt das Gerücht hat und ob es der Wahrheit entspricht oder nicht, kann sich derjenige, der es verbreitet, wegen übler Nachrede nach § 186 StGB oder wegen Verleumdung nach § 187 StGB strafbar machen. In beiden Fällen droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Ist Rufmord strafbar?
Für Rufmord bzw. Rufschädigung gibt es keinen gesonderten Straftatbestand. Je nach Umständen des Einzelfalls kommt eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Welche Strafe droht bei übler Nachrede?
Üble Nachrede (§ 186 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; bei Begehung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften droht ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Können zivilrechtliche Folgen drohen?
Ja. Von einer üblen Nachrede kann der Ruf dauerhaft Schaden nehmen. Je nach entstandenem Schaden und je nach den tatsächlichen langfristigen Folgen können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entstehen.
Wann verjährt üble Nachrede?
Die üble Nachrede verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren.


