Was ist eine üble Nachrede?
Wenn Sie eine Vorladung oder Anklageschrift wegen übler Nachrede in den Händen halten, ist die Verunsicherung oft groß. Der Vorwurf wiegt schwer, da ein Strafverfahren schnell unkalkulierbare berufliche oder private Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch nicht jede unbedachte Äußerung in einem Konflikt erfüllt sofort einen Straftatbestand. Bei der rechtlichen Bewertung kommt es auf feine Nuancen an, die über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheiden. Dieser Beitrag beleuchtet aus der Perspektive der Strafverteidigung, worauf es bei dem Vorwurf nach § 186 StGB wirklich ankommt und wie Sie die zugrundeliegende juristische Systematik für Ihre Verteidigung nutzen können.
Wann liegt eine strafbare Tatsachenbehauptung vor?
Der Kern der üblen Nachrede dreht sich um den Begriff der „Tatsache“. Im Strafrecht sind Tatsachen konkrete Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die objektiv nachweisbar und somit einem Beweis zugänglich sind. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine solche Tatsache geäußert zu haben, wird im Ermittlungsverfahren stets penibel geprüft, ob es sich nicht vielleicht doch um ein bloßes Werturteil handelt.
Während Tatsachen durch ihre Überprüfbarkeit wahr oder unwahr sein können, sind Werturteile stark durch persönliches Dafürhalten, eigene Stellungnahmen und Subjektivität geprägt. Diese juristische Abgrenzung ist für Ihre Verteidigung von enormer Bedeutung. Lassen sich tatsächliche und wertende Bestandteile nicht trennen, muss die Aussage im Zweifel als Meinungsäußerung gewertet werden. Reine Meinungsäußerungen und Werturteile fallen nicht unter den Tatbestand der üblen Nachrede. Maßgeblich für die Beurteilung ist immer der objektive Sinngehalt der Äußerung im Gesamtkontext, nicht darauf, wie die Aussage von Ihnen persönlich im Innersten gemeint war.
Wie grenzt das Gesetz das Behaupten vom Verbreiten ab?
Die strafbare Handlung besteht bei einer üblen Nachrede entweder aus dem Behaupten oder dem Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache. Von einem Behaupten spricht das Gesetz, wenn Sie eine ehrenrührige Tatsache nach Ihrer eigenen Überzeugung als wahr darstellen und diese als solche nach außen kommunizieren. Die Einkleidung in eine Frage schließt ein Behaupten dabei nicht zwingend aus.
Ein Verbreiten liegt hingegen vor, wenn Sie eine fremde Äußerung weitergeben. Hierbei schnappen Sie beispielsweise ein unbestätigtes Gerücht auf und geben dieses als Gegenstand fremder Überzeugung an andere weiter, ohne für die Richtigkeit der Aussage selbst einzutreten. Für Sie als Beschuldigten bedeutet das: Gerade das unbedachte Weitertragen von Flurfunk oder Gerüchten kann Sie bereits ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden bringen.
KI-generiertWarum ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit so entscheidend für das Verfahren?
Eine wesentliche rechtliche Besonderheit der üblen Nachrede ist das Merkmal der „nicht erwiesenen Wahrheit“. Eine Strafbarkeit kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die von Ihnen aufgestellte oder verbreitete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Das Tückische für Sie als Beschuldigten ist hierbei die Beweislastverteilung vor Gericht. Wird ein Verfahren eingeleitet, muss das Gericht von Amts wegen erforschen, ob Ihre Behauptung der Wahrheit entspricht.
Kann im gerichtlichen Verfahren die Wahrheit der Äußerung jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, geht diese rechtliche Ungewissheit voll zu Ihren Lasten. Sie tragen als Beschuldigter das volle Beweis- und Verurteilungsrisiko, wenn sich Ihre Behauptung vor Gericht aus irgendeinem Grund – etwa weil ein Entlastungszeuge verstirbt – nicht belegen lässt.
Muss die Äußerung zwingend gegenüber einem Dritten erfolgen?
Ja, der Tatbestand erfordert zwingend einen sogenannten Drittbezug. Das Gesetz schützt vor Ehrangriffen, die fremde Missachtung in der Öffentlichkeit oder bei anderen Personen ermöglichen. Das bedeutet, dass die ehrenrührige Aussage gegenüber einer von dem Betroffenen verschiedenen Person geäußert worden sein muss. Eine ehrverletzende Aussage, die Sie in einem hitzigen Vier-Augen-Gespräch ausschließlich gegenüber der betroffenen Person selbst tätigen, kann niemals eine üble Nachrede sein. Eine weite Verbreitung ist für den Drittbezug jedoch nicht notwendig; bereits die Mitteilung an einen einzelnen, dritten Adressaten reicht für den objektiven Tatbestand völlig aus.
Welche Rolle spielt der Vorsatz bei unbedachten Äußerungen?
Um sich strafbar zu machen, müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Das Gesetz fordert hierbei jedoch keine gezielte Beleidigungsabsicht oder gar das sichere Wissen um die Unwahrheit Ihrer Aussage. Es reicht rechtlich bereits aus, wenn Sie die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten haben. Wer also leichtfertig und vorschnell Behauptungen aufstellt, von denen er ahnt, dass sie möglicherweise unwahr sind und den anderen herabwürdigen könnten, handelt mit sogenanntem Eventualvorsatz.
Abgrenzung: Verleumdung (§ 187 StGB)
Die Verleumdung ist die schwerste Steigerung der Ehrdelikte. Anders als bei der üblen Nachrede weiß der Täter hier sicher, dass die behauptete Tatsache falsch ist, und verbreitet sie dennoch. Während die Beleidigung (§ 185 StGB) Werturteile erfasst, betreffen üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. Der Kernunterschied liegt im Beweis der Wahrheit und im nachweisbaren Wissen des Täters über die Unwahrheit.
Wider besseres Wissen: der entscheidende Punkt
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte positiv wusste, dass die Tatsache falsch ist. Wer fest an die Wahrheit glaubte oder lediglich leichtfertig einem Gerücht aufgesessen ist, kann nicht wegen Verleumdung bestraft werden. In Betracht kommt dann allenfalls die üble Nachrede. Das gilt auch für jemanden, der ein Gerücht erkennbar mit dem Hinweis weitergibt, er wisse nicht, ob es stimmt.
Zudem muss bei der Verleumdung die Unwahrheit der Tatsache zweifelsfrei erwiesen sein. Lassen sich weder Wahrheit noch Unwahrheit beweisen, gilt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Vorsicht ist trotzdem geboten: Auch eine an sich zutreffende Äußerung kann als unwahr gelten, wenn sie bewusst unvollständig ist und den Empfänger durch das Weglassen von Details zu einem falschen Schluss verleitet.
KI-generiertEignung zur Herabwürdigung und Kreditgefährdung
Die unwahre Behauptung muss objektiv geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden. Kredit meint das Vertrauen in die Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten, etwa bei der Behauptung, jemand sei zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig. Ein tatsächlicher Vertrauensverlust oder finanzieller Schaden ist nicht erforderlich; die bloße Eignung genügt.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Der Versuch einer Verleumdung ist nicht strafbar. Wie die üble Nachrede ist sie ein absolutes Antragsdelikt mit einer Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter; ein gestellter Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden, etwa bei einer außergerichtlichen Einigung. Zudem ist die Verleumdung ein Privatklagedelikt, sodass vor einer Privatklage unter bestimmten Umständen ein behördlicher Sühneversuch stattfinden muss. Bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten, etwa im Internet, auf Social-Media-Plattformen oder in großen Chatgruppen, steigt der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Welche Strafe droht bei einer üblen Nachrede?
Sollte sich der Vorwurf der üblen Nachrede im Verfahren bestätigen, sieht das Gesetz für die Grundform des Delikts eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Wie hoch die Strafe am Ende tatsächlich ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt stark von Ihren persönlichen Umständen, eventuellen Vorstrafen und der Intensität der Rechtsgutsverletzung ab.
Der Strafrahmen verdoppelt sich jedoch drastisch zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn erschwerende Umstände hinzutreten. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten begangen wird. Der gesetzgeberische Grund für diese enorme Strafschärfung liegt in der nicht mehr kontrollierbaren Gefahr für den Ruf des Betroffenen, da die Reichweite der Äußerung einem großen Personenkreis zugänglich gemacht wird. Öffentlich handelt in der Regel, wer seine Aussage im Internet, auf Social-Media-Plattformen oder in für viele Nutzer zugänglichen Bereichen absetzt.
Aus verteidigungstaktischer Sicht ist zudem ein prozessuales Detail immens wichtig: Die üble Nachrede ist ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nur ermitteln dürfen, wenn der Geschädigte innerhalb einer starren Frist von drei Monaten nach Kenntnis von der Tat und von Ihnen als Täter einen förmlichen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, und das Verfahren muss zwingend eingestellt werden. Ein einmal gestellter Strafantrag kann zudem jederzeit zurückgenommen werden – etwa im Rahmen einer strategisch erarbeiteten außergerichtlichen Konfliktbeilegung. In der Praxis ist dies oft der effektivste Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung.




