Körperverletzung – § 223 StGB

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 10.10.2026

Zwei Polizeibeamte sprechen nachts vor einer Bar mit einer Gruppe Männer nach einer Rangelei – häufiger Ausgangspunkt einer Anzeige wegen Körperverletzung.KI-generiert

Im Streit dem Partner eine Ohrfeige verpasst oder in der Bar in eine Schlägerei geraten? Dies sind nur zwei Beispiele für die verschiedensten Ausprägungen von Körperverletzungen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie neben weiteren praktischen Beispielen, welche gesetzlichen Arten von Körperverletzungen existieren, und welches jeweilige Strafmaß droht.

Inhaltsverzeichnis

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Ein Vorwurf der Körperverletzung wiegt schwer und löst bei den meisten Beschuldigten zunächst große Verunsicherung aus. Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift in den Händen halten, stellen sich plötzlich unzählige Fragen über die eigene Zukunft und die drohenden Konsequenzen. In dieser Situation ist es das Wichtigste, Ruhe zu bewahren und keine vorschnellen Aussagen bei den Ermittlungsbehörden zu tätigen. Längst nicht jeder unglückliche Vorfall oder hitzige Konflikt im Alltag erfüllt die strengen Voraussetzungen, die das Strafrecht an eine Verurteilung stellt. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen aus der Perspektive der Strafverteidigung verständlich, was genau unter dem juristischen Begriff der einfachen Körperverletzung zu verstehen ist, wie die Justiz bestimmte Handlungen bewertet und welche Verteidigungsansätze es gibt, um das Verfahren bestmöglich zu einem guten Ende zu führen.

Was ist die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB?

Die sogenannte einfache Körperverletzung bildet den Grundbaustein aller Körperverletzungsdelikte im deutschen Strafrecht. Das Gesetz schützt hierbei die körperliche Unversehrtheit und die physische Gesundheit eines lebenden Menschen von der Geburt bis zum Tod. Um eine Strafbarkeit zu begründen, muss eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt werden. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und einer bloßen, straflosen Bagatelle ist in der Praxis oft fließend und bietet einem erfahrenen Verteidiger wichtige Ansatzpunkte.

Wann spricht man von einer körperlichen Misshandlung?

Eine körperliche Misshandlung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine Person übel und unangemessen behandelt wird und dadurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Typischerweise denken die meisten Menschen hierbei an Handgreiflichkeiten wie Schläge, Tritte, Stöße oder eine Ohrfeige. Interessant für die rechtliche Bewertung ist jedoch, dass das vermeintliche Opfer nicht zwingend konkrete Schmerzen empfunden haben muss. Eine Misshandlung kann auch vorliegen, wenn der Eingriff in die körperliche Integrität auf andere Weise spürbar ist.

Entscheidend für die Verteidigung ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle. Das Strafrecht greift nicht bei jeder kleinsten Berührung ein. Alltägliche Rempler im Gedränge, ein leichter, freundschaftlicher Klaps oder minimale, kaum sichtbare Kratzer gelten in der Regel als unerhebliche Bagatellen, die nicht strafbar sind. Erst wenn diese Schwelle überschritten wird und das körperliche Unbehagen objektiv ins Gewicht fällt, rückt eine Strafbarkeit in den Fokus.

Wie definiert das Gesetz eine Gesundheitsschädigung?

Neben der Misshandlung bestraft das Gesetz auch die Gesundheitsschädigung. Darunter verstehen Juristen das Hervorrufen, das Steigern oder das Aufrechterhalten eines krankhaften, also vom Normalzustand abweichenden Zustands. Dies umfasst nicht nur sichtbare Verletzungen wie offene Wunden oder Knochenbrüche. Auch das Herbeiführen einer tiefen Bewusstlosigkeit durch K.-o.-Tropfen, die Verabreichung von Schlafmitteln oder die wissentliche Übertragung von Infektionskrankheiten wie dem Coronavirus oder HIV können den Tatbestand erfüllen. Ebenso macht sich strafbar, wer den Heilungsprozess einer bereits kranken Person verzögert oder durch falsche Medikamentengabe verschlimmert.

Zwei Sportler mit Kopfschutz berühren vor dem Sparring die Handschuhe – Beispiel für eine Einwilligung nach § 228 StGB.KI-generiert

Muss die Verletzung absichtlich herbeigeführt worden sein?

Für eine Strafbarkeit nach § 223 StGB ist zwingend ein vorsätzliches Handeln erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Sie die Tat von langer Hand geplant oder die Verletzung als unbedingtes Ziel angestrebt haben müssen. Nach deutschem Recht reicht bereits der sogenannte bedingte Vorsatz aus. Dieser liegt vor, wenn Sie erkannt haben, dass Ihre Handlung möglicherweise zu einer Verletzung führen könnte, und Sie diese Folge billigend in Kauf genommen haben. Haben Sie hingegen schlichtweg unvorsichtig gehandelt und ernsthaft darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird, so scheidet eine vorsätzliche Tat aus. In solchen Fällen kommt lediglich der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung in Betracht, welcher völlig andere Verteidigungsstrategien erfordert.

Einwilligung des Verletzten (§ 228 StGB) als Verteidigungslinie

Eine der wichtigsten Verteidigungslinien bei einem Körperverletzungsvorwurf ist die Frage, ob die verletzte Person in die Handlung eingewilligt hat. Nach § 228 StGB ist eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person nicht rechtswidrig, sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Tatbestand bleibt dann formal erfüllt, die Handlung verliert aber ihre Rechtswidrigkeit, und eine Bestrafung scheidet aus. Das gilt übrigens auch für ärztliche Heileingriffe, die zunächst ebenfalls als tatbestandsmäßige Körperverletzung gewertet werden.

Wann ist eine Einwilligung wirksam?

Die betroffene Person muss über das Rechtsgut frei verfügen dürfen. Bei der eigenen körperlichen Unversehrtheit ist das der Fall, in eine vorsätzliche Tötung kann dagegen niemand mit strafbefreiender Wirkung einwilligen. Außerdem muss sie die Reife und Einsichtsfähigkeit haben, Tragweite und Risiken zu erfassen. Bei Minderjährigen gibt es kein festes Alterslimit, es kommt auf die individuelle Reife an. Auch bei Erwachsenen können hochgradige Alkoholisierung, extreme Erregungszustände oder akute psychische Erkrankungen die Wirksamkeit blockieren.

Die Schranke der guten Sitten

Selbst eine freiwillige und ausdrückliche Einwilligung hilft nicht, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung wägt dabei die Schwere der Verletzung und die damit verbundenen konkreten Gefahren gegen den verfolgten Zweck ab. Ein riskanter chirurgischer Eingriff ist nicht sittenwidrig, weil Heilung oder Lebensrettung im Vordergrund stehen. Verabreden sich zwei Kontrahenten dagegen zu einem brutalen Faustkampf auf der Straße mit unkalkulierbaren Eskalationsgefahren und schweren Dauerfolgen, werten Gerichte dies oft als sittenwidrig.

Ein ärztliches Attest und ein rechtsmedizinisches Gutachten liegen neben der Ermittlungsakte auf dem Schreibtisch des Verteidigers.KI-generiert

Wenn die Einwilligung scheitert

Ist die Einwilligung unwirksam, etwa wegen fehlender oder fehlerhafter Aufklärung oder wegen Sittenwidrigkeit, bleibt die Handlung eine rechtswidrige Körperverletzung. Je nach Umständen kann dann auch eine gefährliche oder schwere Körperverletzung im Raum stehen. Ein Ansatzpunkt bleibt der Vorsatz: Ging der Beschuldigte irrtümlich, aber ernsthaft von einer wirksamen Einwilligung aus, kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatz entfallen lassen, sodass höchstens eine fahrlässige Begehung in Betracht kommt. Zudem wirkt es oft strafmildernd, wenn das Gegenüber zumindest grundsätzlich zur körperlichen Auseinandersetzung bereit war.

Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung?

Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung einen Strafrahmen vor, der von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht. Da es sich um ein Delikt mit einer enormen Bandbreite an möglichen Handlungen handelt, hängt die konkrete Strafhöhe von den individuellen Faktoren des Einzelfalls ab.

Ein Gericht wird bei der Strafzumessung insbesondere die Schwere der verursachten Verletzungen, die Dauer des Heilungsprozesses und mögliche Dauerfolgen für den Betroffenen bewerten. Werden ernsthafte oder schlecht verheilende Wunden verursacht, fällt die Strafe naturgemäß strenger aus als bei leichten, schnell abklingenden blauen Flecken. Auch negative Handlungsmotive oder Vorstrafen können sich strafschärfend auswirken. Wer als Ersttäter auffällt, hat hingegen meist mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Eine gute Verteidigung setzt bereits im Ermittlungsverfahren an, um die Weichen richtig zu stellen. Oftmals können Umstände wie eine vorangegangene Provokation durch das spätere Opfer, eine aufrichtige Entschuldigung oder das Bemühen um eine Schadenswiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs das Strafmaß drastisch senken. Häufig gelingt es einem versierten Strafverteidiger auch, durch geschickte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine vollständige Einstellung des Verfahrens zu erwirken. In diesem Fall kommt es erst gar nicht zu einer Verurteilung, und das Führungszeugnis bleibt sauber.

Besondere Regelungen gelten, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit zwischen 14 und 18 Jahren alt war, da dann zwingend das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Bei Heranwachsenden bis 21 Jahren kann dies ebenfalls der Fall sein, wenn Reifeverzögerungen vorliegen oder die Tat jugendtypische Züge aufweist. Im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund, weshalb hier vorrangig erzieherische Weisungen, Sozialstunden oder Auflagen verhängt werden und Freiheitsstrafen die absolute Ausnahme bilden.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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