Sexuelle Nötigung

Der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung sind im 13. Abschnitt des StGB unter „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geregelt. Die Taten sind allesamt in § 177 StGB normiert. Wie sich diese Strafbestände voneinander abgrenzen, welche Voraussetzungen sie erfordern und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 177 StGB

    (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

    1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
    2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
    3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
    4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
    5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

    (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
    2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
    3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

    (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

    (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
      1. bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
      2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

    (9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Was ist ein „sexueller Übergriff“?

Die Strafnorm beginnt einleitend mit dem sexuellen Übergriff. Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs hat jedoch erst mit der letzten Reform Einzug in das StGB gefunden.

Ein sexueller Übergriff verlangt  das kumulative Vorliegen einer sexuellen Handlung und eines erkennbaren entgegenstehenden Willens.

Sexuelle Handlung

Die Vorschrift setzt zunächst eine sexuelle Handlung voraus.

Sexuelle Handlungen sind in diesem Fall körperliche Berührungen zwischen Opfer und Täter. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt insoweit, dass der Täter die sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von einer anderen Person an sich vornehmen lässt.

Natürlich ist nicht jede körperliche Berührung gleich eine sexuelle Handlung. Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, also nach der Ansicht eines unbeteiligten Dritten, als sexuell einzustufen ist. Eine sexuelle Handlung liegt daher in jedem Fall vor, soweit sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist. Eine sexuelle Handlung sind z.B.

  • Geschlechtsverkehr (oral, vaginal oder anal)
  • Berühren von Brust, Penis und Scheide
  • Küssen

„Nein heißt Nein“ – Der entgegenstehende Wille

Die sexuelle Handlung muss gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers erfolgen.

Das kann beispielsweise verbal durch ein „Nein!“, ein „Hör auf!“ oder „Ich will das nicht“ geschehen. Ebenso möglich ist ein nonverbales Verhalten des Opfers – etwa ein Wegdrücken, Wegstoßen oder Weinen.

Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens. Die Erkennbarkeit wird nach dem Maßstab eines objektiven Dritten bemessen. Gerade dieser Punkt führt in der Praxis zu erheblichen Beweisschwierigkeiten, aber auch zu falschen Anschuldigungen.

Führt der Täter sexuelle Handlungen trotz des entgegenstehenden und erkennbaren Willens des Verletzten fort, begeht er eine sexuellen Übergriff nach § 177 StGB.

Ausnutzung sonstiger Umstände (Abs. 2)

Der § 177 Abs. 2 StGB knüpft an die Fälle von sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen des ersten Absatzes an und stellt Situationen unter Strafe, in denen das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann.

Sexuelle Nötigung

Die Vorschrift nennt hierzu folgende Situationen:

  • Ausnutzen des Täters, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
    • z.B. K.O.-Tropfen, Bewusstlosigkeit, Fesselung, Schlaf
  • Ausnutzen des Täters, dass das Opfer aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, der Täter hat sich der Zustimmung dieser Person versichert
    • z.B. betrunkene oder unter Drogen stehende Personen
  • Ausnutzen eines Überraschungsmoments
    • z.B. Überrumpelungsaktien, plötzliches „Angrapschen“
  • Ausnutzen einer Lage, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht
    • z.B. Fälle, in denen ein „Klima-der-Gewalt“ aufgrund früherer Gewalttätigkeiten geschaffen wurde, in dem das Opfer weitere Übergriffe fürchten muss
  • Nötigung einer Person durch den Täter zur Vornahme einer sexuellen Handlung mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Drohung muss gerade zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung führen, sich aber noch unterhalb der Schwelle der sexuellen Nötigung befinden.

In § 177 Abs. 4 StGB findet sich ferner eine weitere Strafschärfung. Danach besteht eine erhöhte Strafandrohung, wenn das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und diese Unfähigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

Vorsatz

Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs erfordert vorsätzliches Handeln des Täters. Er muss bewusst gegen den Willen des Opfers handeln. Der Vorsatz setzt insbesondere das Wissen des Täters um den entgegenstehenden Willen des Opfers voraus.

„Sexueller Übergriff“: Strafe

Ein sexueller Übergriff wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bzw. mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr geahndet. Es droht eine Eintragung im Führungszeugnis. Eine Geldstrafe kommt bei diesem Delikt grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist von vielen Faktoren abhängig, sodass eine pauschale Vorhersage nicht möglich ist. Entscheidend sind z.B. etwaige Vorstrafen, die Schwere der Tathandlung, die Beziehung zum Opfer und das Verhalten nach der vorgeworfenen Tat.

Zeitpunkt der Tat

Der sexuelle Übergriff als neuer Straftatbestand wurde erst mit der Reform zum 10. November 2016 in den § 177 StGB aufgenommen. Die Vorschrift  beinhaltet nun auch den sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen, welcher vormals in § 179 StGB geregelt war.

Falls der Tatzeitpunkt vor dem 10.11.2016 liegt, findet grundsätzlich die alte Rechtslage Anwendung, die keinen sexuellen Übergriff im oben genannten Sinne kennt.

Was ist eine „sexuelle Nötigung“?

Eine Qualifikation zum sexuellen Übergriff ist die sexuelle Nötigung.

Wie bereits beim sexuellen Übergriff bedarf es einer sexuellen Handlung und eines erkennbaren, entgegenstehenden Willens bzw. eine Situation, in der das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann. Die strafschärfende Qualifikation zum Grundtatbestand besteht in der Anwendung oder Ausnutzung eines Nötigungsmittels.

In § 177 Abs. 5 Nr. 1 – 3 StGB sind folgende Varianten genannt:

  • Anwendung von Gewalt
  • Anwendung von Drohungen
  • Ausnutzen einer schutzlosen Lage

Nr. 1: Anwendung von Gewalt

In § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wird die Anwendung von Gewalt vorausgesetzt.

Unter einer Gewaltanwendung wird jede Kraftentfaltung verstanden, die als körperlicher Zwang empfunden wird. Während das Schlagen des Opfers eindeutig eine Kraftentfaltung darstellt, kann auch das Einsperren des Opfers in einen umschlossenen Raum Gewalt darstellen. Nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen den Täter wehrt.

In der Rechtsprechung wurde die Anwendung von Gewalt etwa in folgenden Situationen bejaht:

  • Auseinanderdrücken der zusammengepressten Beine
  • Freiheitsberaubung durch Versperren der Wohnungstür und Abziehen des Schlüssels
  • Festhalten oder Packen des Opfers
  • Legen auf das Opfer
  • Zuhalten des Mundes
  • Schläge, Tritte

Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewalt gerade zur Erzwingung der sexuellen Handlung vorgenommen wird. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Gewaltanwendung, ist der Tatbestand des § 177 StGB nicht erfüllt.

Nr. 2: Drohungen

Der Täter muss dem Opfer mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen.

Die Drohung muss von einiger Erheblichkeit sein. Mithin wiegt das Übel, dass der Täter in Aussicht stellt, also schwerer als in § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB (Sexueller Übergriff).

Der Täter muss zwar vorgeben, auf die Realisierung der angedrohten „Gefahr für Leib und Leben“ Einfluss zu haben, zu einer Verwirklichung muss es aber nicht kommen. Es genügt, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt.

Die Drohung kann wörtlich oder durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck kommen. Erfasst sind z.B.

  • Todesdrohungen
  • Androhung von Schlägen
  • drohende Blicke und Gesten

Nr. 3: Ausnutzen schutzloser Lage

Eine weitere Tatalternative ist das Ausnutzen einer schutzlosen Lage.

Mit dem Ausnutzen einer schutzlosen Lage ist gemeint, dass sich das Opfer der Einwirkung durch den Täter schutzlos ausgeliefert sieht. Dies ist der Fall, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten derart verringert sind, dass das Opfer dem Einfluss des Täters ungehemmt ergeben ist.

Die schutzlose Lage kann sich aus den äußeren Umständen wie auch aus in der Person des Opfers liegenden Umständen ergeben.

Äußere Umstände sind etwa

  • die Abgelegenheit des Tatortes,
  • fehlende Fluchtmöglichkeiten,
  • das Einschließen in einen Raum oder
  • ein körperlich überlegener Täter, dem das Opfer allein gegenübersteht und mit fremder Hilfe nicht gerechnet werden kann.

Eine subjektiv schutzlose Lage kann indes vorliegen, wenn das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterlässt, weil es ansonsten Körperverletzungen oder gar ein Tötungsdelikt befürchtet.

Unerheblich ist, ob der Täter die schutzlose Lage selbst herbeigeführt hat oder diese lediglich ausnutzt.

Zur Erfüllung des Tatbestandes ist aber erforderlich, dass der entgegenstehende Wille des Opfers gerade durch die Herbeiführung oder Ausnutzung der schutzlosen Lage gebrochen wird. Befindet sich das Opfer (z.B. aufgrund von Drogen oder Alkohol) in einem Rauschzustand, und kann es deswegen keinen entgegen stehenden Willen bilden, nutzt der Täter zwar eine schutzlose Lage aus, bricht aber keinen Willen. Es kommt dann allenfalls eine Bestrafung wegen eines sexuellen Übergriffs in Betracht.

„Sexuelle Nötigung“: Strafe

Die sexuelle Nötigung ist mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis hin zu fünfzehn Jahren bedroht. Geldstrafen sind nicht möglich.

Die Strafe im Einzelfall kann nicht pauschal vorhergesehen werden. Sie ist von vielen Faktoren – z.B. vorhandene Vorstrafen, Art und Schwere der Tat, das Nachtatverhalten, die Person und Persönlichkeit von Täter und Opfers sowie das Verhältnis zwischen Täter und Geschädigten – abhängig.

sexuelle Nötigung und Jugendstrafrecht

Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen.

Begeht der Jugendliche eine sexuelle Nötigung im Sinne des § 177 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Jugendstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Das Höchstmaß der für Heranwachsende beträgt zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG).
Wegen dem Vorrang des Erziehungsgedanken werden jedoch andere Sanktionsmittel vorrangig in Betracht gezogen. Es können statt der Jugendstrafe (Gefängnis) Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen) oder Zuchtmittel (z. B. Verwarnung und Auflagen) verhängt werden.

Der Richter verhängt eine Jugendstrafe nur dann, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sexuelle Nötigung

Was ist eine „Vergewaltigung“?

Die Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB regelt die besonders schweren Fälle des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung. Dabei nennt die Vorschrift in Nr. 1 und Nr. 2 folgende Regelbespiele:

  • Vollziehen des Beischlafs mit dem Opfer (Vergewaltigung)
  • ähnliche sexuelle Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen
    – insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind
  • die Tat wird von mehreren gemeinschaftlich begangen

Unter einem Beischlaf wird umgangssprachlich der Geschlechtsverkehr verstanden. Nach der Rechtsprechung reicht bereits der Kontakt des Penis mit dem Scheidenvorhof der Frau aus.

Unter beischlafähnlichen Handlungen werden sexuelle Handlungen verstanden, die mit einer besonderen Erniedrigung des Opfers verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn das Opfer zum bloßen Objekt der sexuellen Willkür des Täters wird. Eine besondere Erniedrigung soll nach dem Gesetzeswortlaut bei Handlungen vorliegen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Ein Eindringen kann oral, vaginal oder anal erfolgen. In welcher Form das Eindringen geschieht, ist unbeachtlich. Denkbar sind etwa Körperteile wie Finger oder andere Gegenstände. Danach liegt eine beischlafähnliche Handlung bei dem vollzogenen Oral- oder Analverkehr vor, nicht aber bei einem Zungenkuss.

Eine gemeinschaftliche Begehungsweise liegt bereits beim Zusammenwirken zwei mittäterschaftlich agierender Personen vor. Dabei müssen nicht alle Beteiligten in das sexuelle Geschehen eingebunden sein.

„Vergewaltigung“: Strafe

Die Vergewaltigung sieht Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünfzehn Jahren vor. Geldstrafen sind grundsätzlich nicht möglich. Die konkrete Strafe ist von der Art und Schwere der Tathandlung sowie den Hintergründen der Tat, der Persönlichkeit des Täters und die Beziehung zwischen Täter und Opfer abhängig.

Schwere und besonders schwere Vergewaltigung

Eine weitere Steigerung des Strafrahmens erfährt die Vorschrift in § 177 Abs. 7 StGB (schwere Vergewaltigung) und in § 177 Abs. 8 StGB (besonders schwere Vergewaltigung). Der Mindeststrafrahmen wird dabei auf Freiheitsstrafe von mindesten drei Jahren bzw. mindestens fünf Jahren erhöht.

Die Qualifikation der schweren Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter:

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
  • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt

Eine besonders schwere Vergewaltigung verlangt, dass

  • der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
  • oder der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt

Zusammenfassung

Die Vorschrift des § 177 StGB lässt sich vereinfacht als ein Stufenmodell beschreiben.

Grundtatbestand ist immer ein sexueller Übergriff. Das bedeutet, es bedarf mindestens immer einer sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers.

Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn weitere Tatbestandsmerkmale hinzutreten (Anwendung von Gewalt oder Drohung, Ausnutzen einer schutzlosen Lage). Ein sexueller Übergriff verbunden mit der Anwendung von Gewalt, wird somit zur sexuellen Nötigung.

Kommt es zusätzlich zu einem Eindringen in den Körper des Opfers, wird aus einem sexuellen Übergriff oder einer sexuellen Nötigung in der Regel eine Vergewaltigung.

Führt der Täter bei der Tat zusätzlich Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge bei sich, handelt es sich um eine schwere Vergewaltigung. Verwendet der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug, handelt es sich um eine besonders schwere Vergewaltigung.

Letztlich ist jeder Fall genau zu untersuchen. Aufgrund der schwerwiegenden Folgen die mit den Tatvorwürfen verbunden sind, geht es je nach dem konkreten Vorwurf um erhebliche Strafen.

Anzeige wegen eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung?

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Die Kanzlei KUJUS Strafverteidigung ist ausschließlich im Strafrecht und der Strafverteidigung tätig. Wir stehen Ihnen im gesamten Strafverfahren bundesweit vor allen Gericht kompetent und diskret zur Seite.

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Häufige Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen einer sexuellen Nötigung und einer sexuellen Belästigung?

    Am Anfang einer sexuellen Nötigung stehen oft aufdringliche Annäherungsversuche, welche noch nicht als sexuelle Nötigung aber als sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB strafbar sind. Diese Körperberührungen müssen äußerlich einen sexuellen Charakter aufweisen, beispielsweise ein “Busengrapschen” oder ähnliche Berührungen. Der maßgebliche Unterschied dieser beiden Strafnormen ist die Gewalt- und Druckausübung, die bei der sexuellen Belästigung fehlt.

  • Ist Geschlechtsverkehr im betrunkenen Zustand immer strafbar?

    In § 177 Abs. 2 Nr. 2 wird die Strafbarkeit sexueller Handlungen geregelt, wenn der Beschuldigte eine Lage ausnutzt, in der die betroffene Person keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden oder äußern kann. Darunter gefasst sind auch Fälle der Trunkenheit. Ohne ausdrückliche Versicherung der Zustimmung kann sich also eine Strafbarkeit ergeben.

  • Ist Geschlechtsverkehr in einer Beziehung/Ehe strafbar, wenn die fragliche Person keine Lust hat, es aber über sich ergehen lässt?

    Wie auch außerhalb von Beziehungen/Ehen geht es hierbei um die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens. Wurde erkannt, dass der Partner keinen intimen Kontakt wünscht, kann sich durchaus eine Strafbarkeit ergeben.

  • Wie und wann sind sexuelle Nötigungen gegenüber und von Minderjährigen strafbar?

    Ist der Minderjährige jünger als 14 Jahre gilt die absolute Schutzgrenze, hier kann es zu einer Strafbarkeit gemäß den §§ 176, 176a-e StGB kommen. Bis 14 Jahre gilt auch die Strafunmündigkeit.
    Bei einer sexuellen Nötigung gegenüber Minderjährigen über 14 Jahren kann es zu einer Strafbarkeit gemäß § 182 StGB kommen. Eine sexuelle Nötigung eines Minderjährigen über 14 Jahren wird gemäß dem Jugendstrafrecht geahndet.

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