Notstand

In manchen Situationen, in denen Gefahr im Verzug ist, können ansonsten rechtswidrige Handlungen gerechtfertigt oder entschuldbar sein. Auf welche Umstände dies zutreffen kann, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Beispiele dazu zählen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 34 StGB, § 35 StGB

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Was ist „Notstand“?

Um einen Straftatbestand zu erfüllen, muss der Täter nicht nur den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Unter Rechtswidrigkeit wird das Handeln im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung verstanden. Grundsätzlich wird sie durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands indiziert, also angenommen. Die Schuld betrifft die Frage nach der individuellen Verwerfbarkeit.

Ausnahmsweise kann die Handlung des Täters, die einen Straftatbestand begründet, nicht bestraft werden, wenn ein Rechtsfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund vorliegt. Dies kann neben der Notwehr entweder der „rechtfertigende Notstand“ nach § 34 Strafgesetzbuch (StGB) oder der „entschuldigende Notstand“ nach § 35 StGB sein.

Wann liegt ein „rechtfertigender Notstand“ vor?

Nach § 34 StGB ist der (rechtfertigende) Notstand die Abwehr, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Ein Notstand liegt vor, wenn sich der Täter aufgrund der Umstände gegen einen anderen wehren darf, um so den Schutz der betroffenen Rechtsgüter zu wahren. Eine Strafbarkeit des Täters entfällt dann wegen Notstand, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

Notstandslage

Zunächst muss eine Notstandslage, also eine Situation bestehen, in der das Notstandsrecht für den Täter gilt. Hierfür muss eine gegenwärtige Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut des Täters oder einen Dritten bestehen.

Eine Gefahr ist ein Zustand, der jederzeit in eine Rechtsgutbeeinträchtigung umschlagen kann. Hierbei sind auch Dauergefahren umfasst. Solche Gefahren können ein maroder Baum bzw. ein defektes Gerüst an einem Haus sein, welche einzustürzen drohen. Geschützte Rechtsgüter können unter anderem das Leben, der Körper und die Ehre sowie Rechtsgüter der Allgemeinheit (Umwelt, Rechtspflege, öffentlicher Frieden, etc.) sein.

Zudem muss die Gefahr gegenwärtig sein; also unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. 

Notstandshandlung

Neben der Notstandslage muss der Täter eine Handlung, also eine Gefahrabwendung vorgenommen haben. Dabei muss diese Handlung geeignet, erforderlich, interessengemäß und angemessen sein.  

Die Handlung ist geeignet, wenn sie einen drohenden Schaden abwenden oder die Gefahr verhindern kann.  

Erforderlich ist sie, wenn sie das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln ist. 

Außerdem muss das Rechtsgut, welches der Täter schützt, dem Rechtsgut des anderen, welches beeinträchtigt wird, überwiegen. Eine konkrete Bewertung erfolgt im Einzelfall vor allem durch die Intensität, den Umfang und den Grad des drohenden Schadens. 

Zudem muss das Verhalten des Täters angemessen sein. Dabei muss es sich als eine sachliche Konfliktlösung herausstellen. Das scheidet beispielsweise bei einer Abwägung von Leben gegen Leben oder bei Duldungspflichten des Täters aus. 

Subjektives Rechtfertigungselement

Schließlich muss der Täter in Kenntnis der Notstandslage und -handlung mit Gefahrabwendungswillen gehandelt haben. Er muss also gehandelt haben, um die drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Beispiele

Einige Beispiele für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes sind: 

  • Erschießen eines Hundes, um ein Unfallopfer ärztlich versorgen zu können 
  • Verlassen der Unfallstelle, um Misshandlungen zu entgehen 
  • Aufbrechen eines Fahrzeuges bei starker Hitze, um ein darin eingeschlossenes Baby oder Tier zu retten 
  • Organtransplantation, sofern die Einwilligung der Angehörigen nicht eingeholt werden kann 
  • der medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbruch 
  • die gewaltsame Wegnahme des Autoschlüssels, um die Autofahrt eines Betrunkenen zu verhindern 
  • medizinisch notwendige Fixierung am Bett des Patienten, ohne richterlichen Beschluss bzw. Einwilligung


Beispiele, bei denen kein rechtfertigender Notstand angenommen worden ist, sind: 

  • das Fahren mit dem Auto im betrunkenen Zustand zum Krankenhaus, um einen oberflächlichen Kratzer behandeln zu lassen 
  • Entfernen vom Unfallort zur Wahrnehmung eines geschäftlichen Termins 
  • Erschießen eines kleinen Jungen, weil er Äpfel von einem Baum entwendet hat
  • Folter und dessen Androhung durch Amtsträger (z.B. Polizisten; „Fall Daschner“)
  • Abhören von Telefonaten zur Beschaffung von Beweisen für ein Scheidungsverfahren
Notstand

Was ist ein „entschuldigender Notstand“?

Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB bleibt die Tat beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB weiterhin rechtswidrig. Der Täter handelt lediglich „ohne Schuld“.

Die Voraussetzungen sind ähnlich.

Wie beim rechtfertigenden Notstand muss auch beim entschuldigenden Notstand eine Notstandslage vorliegen. Die geschützten Rechtsgüter beschränken sich allerdings auf „Leben“, „Leib“ und „Freiheit“. Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand ist weder der Schutz des „Eigentums“ noch der „Ehre“ mitumfasst. Auch der Kreis der Adressaten ist auf den Täter selbst sowie dessen Angehörige und ihm nahe stehende Personen beschränkt. 

Zur weiteren Beurteilung der Notstandshandlung folgt keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Vielmehr ist – im Einzelfall – zu prüfen, ob dem Handelnden das Hinnehmen der Gefahr zugemutet werden kann.

Im Übrigen muss die Notstandshandlung erforderlich sein, also das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln darstellen. Ebenso darf keine Pflicht zur Duldung der Gefahr bestehen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Soldaten).

Besonderheit: Nötigungsnotstand

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn der Täter eine Straftat nur begeht, weil er von einem Dritten zu dieser Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel gezwungen (genötigt) worden ist (sog. Nötigungsnotstand). Die Strafbarkeit des Täters kann dann unter den oben genannten Voraussetzungen des Notstands und dem Vorliegen einer Nötigung nach § 240 StGB durch den Dritten entfallen.  

Häufige Fragen

  • Was ist ein defensiver Notstand?

    Der defensive Notstand ist in dem § 228 BGB geregelt.
    Droht dem Täter (sog. “Bedrohter”) eine Gefahr, die von einer Sache ausgeht, so darf er zur Abwendung der Gefahr diese Sache beschädigen oder zerstören. Die Schutzinteressen des Bedrohten werden hiernach höher bewertet als die Eigentümerinteressen an der Sache, die eine Gefahr für den Bedrohten darstellt.
    Hier darf also auf fremde Interessen eingewirkt werden, soweit die Abwehrmaßnahmen erforderlich sind. Liegt der Notstand vor, so handelt der Täter nicht rechtswidrig und ist somit nicht strafbar.

    Beispiel: Um den Angriff eines Hundes abzuwenden, darf man diesen schlagen oder töten.

  • Was ist ein aggressiver Notstand?

    Der aggressive Notstand ist in dem § 904 BGB geregelt.
    Droht dem Täter (sog. “Bedrohter”) eine Gefahr, so darf er zur Abwendung der Gefahr eine (fremde) Sache beschädigen oder zerstören. Dabei geht die Gefahr nicht von der Sache aus, auf die er einwirkt. Man darf sich demnach also mit einer fremden Sache verteidigen. Liegt der Notstand vor, so handelt der Täter nicht rechtswidrig und ist somit nicht strafbar.

    Beispiel: Man reißt eine (fremde) Zaunlatte heraus, um sich vor einem angreifenden Hund zu verteidigen.

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