Jugendpornographie

Wenn in pornographischen Inhalten Jugendliche zu sehen sind, ist sowohl deren Verbreitung sowie deren Erwerb und Besitz gem. §184c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Wann es sich um Jugendpornografie handelt, welche Handlungen strafbar sind, und welche Konsequenzen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Jugendpornographie“?

Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich jugendpornographische Inhalte verbreitet, erwirbt oder besitzt.

Wann handelt es sich um „Jugendpornographie“ strafbar?

Der Straftatbestand dient dem Schutz von Jugendlichen.

Um sich nach § 184c StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Jugendpornographische Inhalte

Die Tat muss sich auf jugendpornographische Inhalte beziehen.

Man spricht von Jugendpornographie, soweit es in den pornographischen Schriften inhaltlich um Jugendliche geht. Es handelt sich um Jugendliche im strafrechtlichen Sinne bei einer Person über 14, aber unter 18 Jahren. Personen, die das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben, gelten nicht als Jugendliche im Sinne der Vorschrift.

Ähnlich wie bei den kinderpornographischen Schriften ist zum einen das tatsächliche Alter für eine Strafbarkeit maßgeblich, auch wenn die Person älter erscheint. Zum anderen bleibt es auch bei einer Strafbarkeit, selbst wenn die Person tatsächlich älter ist, aber einem vernünftigen Betrachter als jugendlich erscheinen würde.

Tathandlung: Verbreitung, Erwerb bzw. Besitz

Der Täter müsste sodann diese jugendpornographischen Schriften verbreiten, erwerben oder besitzen.

Erwerb und Besitz 

Mit Erwerb ist das „Sich-Verschaffen“ pornographischer Schriften gemeint. Von „Besitz“ wird gesprochen, wenn sich die pornographischen Schriften im tatsächlichen Herrschaftsbereich einer Person befinden.

Das ist unstrittig der Fall, wenn sich entsprechende Fotos oder Videos in der Wohnung befinden. Besitz liegt ferner vor, soweit pornographische Inhalte heruntergeladen und auf Datenträgern – wie etwa einer Festplatte, einem USB-Stick, oder CDs und DVDs – gespeichert wurden.

Jugendpornographie

Der Besitz ist jedoch nur dann strafbar, wenn der Täter willentlich, also im Wissen um die entsprechenden Dateien besitzt. Wer also unbewusst in den Besitz von pornographischen Schriften gelangt, macht sich nicht strafbar. Gleichwohl nimmt die Rechtsprechung an, dass derjenigen, der große Mengen solcher Dateien (automatisch) gespeichert hat, auch die entsprechenden technischen Kenntnisse über Cache-Speicher und Co. zur Verfügung stehen.

Die Anzahl von Dateien mit „normaler Pornographie“ im Verhältnis zu kinder- und jugendpornographischen Schriften kann ein Indiz für einen entsprechenden Besitzwillen sein. Aber auch die Verbindungsdauer kann zur Argumentation herangezogen werden.

Verbreiten 

Strafbar ist ferner die Verbreitung pornographischer Schriften. Dabei fällt der Strafrahmen höher aus als beim Besitz entsprechender pornographischer Schriften. Unter einem Verbreiten wird die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierte Anzahl an Personen verstanden. Eine solche Weitergabe wird regelmäßig beim Hochladen einschlägiger Schriften in das Internet der Fall sein, liegt aber auch bei der Nutzung von Tauschbörsen vor. Die Weitergabe an eine einzelne Person reicht nicht aus.

Betrachten 

Das bloße Betrachten jugendpornographischer Schriften ist grundsätzlich nicht verboten.

Aber auch das reine Betrachten pornographischer Inhalte im Internet kann häufig einen „Besitz“ darstellen. So landen online aufgerufene Bilder und Videos in der Regel automatisch im Cache-Speicher, im temporären Speicher der Grafikeinheit und im Arbeitsspeicher des genutzten Computers. Das bedeutet, auch wenn Dateien – gewollt oder ungewollt – nur auf dem Bildschirm aufgerufen worden sind, erfolgt ein Abspeichern dieser Dateien.

Dabei reicht die zeitweise (automatische) Speicherung von Dateien im Arbeitsspeicher für eine Strafbarkeit nicht aus. Anders geht die Rechtsprechung aber mit der automatischen Speicherung im Browser-Cache um. Dort wird häufig der Besitz bejaht.

Vorsatz

Der Täter muss die Tat vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Nimmt der Täter an, es handele sich um Erwachsenenpornographie, liegt ein strafbarer Versuch vor.

Versuch

Nach § 184c Abs. 5 StGB ist der Versuch, mit Ausnahme von § 184c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Abs. 3 StGB, strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Jugendpornographie

Strafantrag

Bei dem Straftatbestand der Jugendpornographie handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die zu erwartende Strafe hängt davon ab, welche Variante erfüllt ist. Bei Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften verhält es sich wie folgt:

Bei Taten nach § 184c Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Bei gewerbe- oder bandenmäßiger Begehungsweise gemäß § 184c Abs. 2 StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verfolgt.
Im Rahmen von § 184c Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Die konkrete Strafe hängt wiederum von einer Vielzahl von Faktoren ab. So kommt es darauf an, ob entsprechende Vortaten bekannt sind oder es sich um einen Ersttäter handelt. Eine Rolle spielt aber auch die Menge und die Qualität der vorgefundenen pornographischen Schriften.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen, drohen aber unter Umständen auch berufliche Konsequenzen.

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