Kinderpornographie

Wenn in pornographischen Inhalten Kinder zu sehen sind, ist sowohl deren Verbreitung sowie deren Erwerb und Besitz gem. §184b Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Wann es sich um Kinderpornographie handelt, welche Handlungen strafbar sind, und welche Konsequenzen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Kinderpornographie“? 

Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich kinderpornographische Inhalte verbreitet, erwirbt oder besitzt.

Wann handelt es sich um „Kinderpornographie“? 

Der Straftatbestand dient dem Schutz von Kindern.

Um sich nach § 184b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Kinderpornographische Inhalte 

Die Tat muss sich auf kinderpornographische Inhalte beziehen.

Gegenstand der pornographischen Schriften muss ein Kind sein. Es handelt sich um ein Kind im strafrechtlichen Sinne bei einer Person unter 14 Jahren. Personen, die das 14. Lebensjahr bereits erreicht haben, gelten bereits als Jugendliche.  

Das tatsächliche Alter einer Person in einer pornographischen Schrift lässt sich oftmals schwer feststellen. Dennoch gilt: Sieht die Person älter aus, ist tatsächlich aber als Kind zu qualifizieren, bleibt das Verhalten nach § 184b StGB strafbar. Es spielt für die Strafbarkeit ebenso wenig eine Rolle, ob die Handlung in einem Land mit anderen Altersgrenzen stattfand. 

Zudem kommt es maßgeblich auf das Alter zum Zeitpunkt der Herstellung der pornographischen Schrift und nicht auf das derzeitige Alter an. Es ist für die Strafbarkeit also irrelevant, ob eine Person, die zum Zeitpunkt der Erstellung einer pornographischen Schrift 13 Jahre alt war, nunmehr aber volljährig ist. Die vorgenannten Grundsätze vermögen aber hinsichtlich des Vorsatzes eine Rolle zu spielen.  

Weiterhin ist es gerade im Bereich der Pornographie keineswegs unüblich über das Alter von Personen hinwegzutäuschen. So ist es denkbar – und kommt bisweilen häufig vor – dass Personen tatsächlich älter sind, aber jünger dargestellt werden. Man spricht dann von „Scheinkindern“. 

Kurz gesagt: Auch dieser Umstand spielt für eine Strafbarkeit keine Rolle! Gerade bei pornographischen Schriften, die über das Internet bezogen wurden, lässt sich das tatsächliche Alter ohnehin nicht feststellen. Für die Strafbarkeit gilt: Erscheint dem vernünftigen Betrachter eine Person, die über 14 Jahre alt ist, in der Darstellung wie eine Person, die unter 14 Jahre alt ist, dann gilt diese Person als Kind im Sinne der Vorschrift. 

Tathandlung: Verbreitung, Erwerb bzw. Besitz 

Der Täter müsste sodann diese kinderpornographischen Schriften verbreiten, erwerben oder besitzen. 

Erwerb und Besitz 

Mit Erwerb ist das „Sich-Verschaffen“ pornographischer Schriften gemeint. Von „Besitz“ wird gesprochen, wenn sich die pornographischen Schriften im tatsächlichen Herrschaftsbereich einer Person befinden.  

Das ist unstrittig der Fall, wenn sich entsprechende Fotos oder Videos in der Wohnung befinden. Besitz liegt ferner vor, soweit pornographische Inhalte heruntergeladen und auf Datenträgern – wie etwa einer Festplatte, einem USB-Stick, oder CDs und DVDs – gespeichert wurden. 

Der Besitz ist jedoch nur dann strafbar, wenn man willentlich, also im Wissen um die entsprechenden Dateien besitzt. Wer also unbewusst in den Besitz von pornographischen Schriften gelangt, macht sich nicht strafbar. Gleichwohl nimmt die Rechtsprechung an, dass derjenigen, der große Mengen solcher Dateien (automatisch) gespeichert hat, auch die entsprechenden technischen Kenntnisse über Cache-Speicher und Co. zur Verfügung stehen. 

Die Anzahl von Dateien mit „normaler Pornographie“ im Verhältnis zu kinder- und jugendpornographischen Schriften kann ein Indiz für einen entsprechenden Besitzwillen sein. Aber auch die Verbindungsdauer kann zur Argumentation herangezogen werden. 

Verbreiten 

Strafbar ist ferner die Verbreitung pornographischer Schriften. Dabei fällt der Strafrahmen höher aus als beim Besitz entsprechender pornographischer Schriften. Unter einem Verbreiten wird die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierte Anzahl an Personen verstanden. Eine solche Weitergabe wird regelmäßig beim Hochladen einschlägiger Schriften in das Internet der Fall sein, liegt aber auch bei der Nutzung von Tauschbörsen vor. Die Weitergabe an eine einzelne Person reicht nicht aus. 

Kinderpornographie

Betrachten 

Das bloße Betrachten kinderpornographischer Schriften ist grundsätzlich nicht verboten.  

Aber auch das reine Betrachten pornographischer Inhalte im Internet kann häufig einen „Besitz“ darstellen. So landen online aufgerufene Bilder und Videos in der Regel automatisch im Cache-Speicher, im temporären Speicher der Grafikeinheit und im Arbeitsspeicher des genutzten Computers. Das bedeutet, auch wenn Dateien – gewollt oder ungewollt – nur auf dem Bildschirm aufgerufen worden sind, erfolgt ein Abspeichern dieser Dateien.   

Dabei reicht die zeitweise (automatische) Speicherung von Dateien im Arbeitsspeicher für eine Strafbarkeit nicht aus. Anders geht die Rechtsprechung aber mit der automatischen Speicherung im Browser-Cache um. Dort wird häufig der Besitz bejaht. 

Vorsatz 

Der Täter muss die Tat vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Nach §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1, 184b Abs. 4 StGB ist der Versuch aller Tatvarianten strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. 

Strafantrag 

Bei dem Straftatbestand der Kinderpornographie handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Beispiele aus der Praxis

  • Sieht eine dargestellte Person so aus, als wäre sie älter als 13, ist in Wirklichkeit aber erst 13 Jahre alt oder jünger handelt es sich um Kinderpornographie.
  • Strafbar ist es auch, wenn die dargestellte Person eigentlich älter als 13 ist, aber in einer Weise dargestellt ist, die sie wie unter 14 aussehen lässt. 
  • Behauptet der Anbieter einer pornographischen Schrift, die dargestellte Person sei älter, ist es die Person tatsächlich aber nicht, bleibt es ebenfalls bei der Strafbarkeit nach § 184b StGB.
  • Wird eine Person indes nur kindlich dargestellt, ein objektiver Betrachter würde aber davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Kind handelt, unterhält eine solche Schrift nicht § 184b StGB.

Strafe

Die zu erwartende Strafe hängt davon ab, welche Variante erfüllt ist. Für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften bedeutet das: 

In den Fällen des § 184b Abs. 1 StGB wird die Tat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet

Handelt es sich um eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Tatbegehung, wird die Tat gemäß § 184b Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in Fällen der §§ 184b Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht vorgesehen. 

Bei Taten gemäß § 184b Abs. 3 StGB wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe anerkannt. 

Die konkrete Strafe hängt wiederum von einer Vielzahl von Faktoren ab. So kommt es darauf an, ob entsprechende Vortaten bekannt sind oder es sich um einen Ersttäter handelt. Eine Rolle spielt aber auch die Menge und die Qualität der vorgefundenen pornographischen Schriften. 

Neben den strafrechtlichen Sanktionen, drohen aber unter Umständen auch berufliche Konsequenzen.

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