Unterschlagung

Ein häufig unscheinbares, aber nicht irrelevantes Delikt ist die sogenannte Unterschlagung gem. § 246 StGB. Doch was versteht man eigentlich darunter? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Welche Strafen können drohen? Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 246 StGB

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

Was ist „Unterschlagung“?

Eine Unterschlagung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache zueignet. Aufgrund ihrer geringen Voraussetzungen und deren Identität mit Merkmalen anderer Straftaten, wird die Unterschlagung, die gemäß § 246 StGB unter Strafe steht, oft zugleich mitverwirklicht.

Wann ist eine „Unterschlagung“ strafbar?

Der Straftatbestand der Unterschlagung schützt das Eigentum des Opfers. Der Grundtatbestand richtet sich nach § 246 Abs. 1 StGB. Darauf aufbauend kann der Täter die Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB verwirklichen, die zu einem höheren Strafmaß führen kann.

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Die Unterschlagung kann nur an fremden beweglichen Sachen verübt werden. Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto, Geld oder Kleidung. Nach § 90a BGB werden Tiere gesetzlich wie Sachen behandelt, sodass die Zueignung eines Tieres – etwa eines Hundes oder einer Katze – ebenfalls den Straftatbestand der Unterschlagung erfüllen kann.

Keine Sachen sind hingegen lebende Menschen sowie lebende, menschliche Embryonen oder natürliche, verbundene Körperteile. Die Sacheigenschaft ist jedoch bei vorübergehend vom Körper getrennte Körperteilen sowie medizinischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, Goldzähne, künstliches Hüftgelenk) umstritten. Illegal hergestellte oder erworbene Drogen können taugliches Tatobjekt sein.

Unterschlagung

Zudem muss die Sache beweglich sein. Das heißt sie muss tatsächlich (von einem zum anderen Ort) fortgeschafft werden können. Folglich können Hauswände oder Mauern nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein. Es genügt jedoch, dass der Gegenstand erst durch die Tat transportierfähig gemacht wird.

Letztendlich muss die Sache auch fremd sein. Das ist sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.

Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebende) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Nach herrschender Meinung aber auch Leichen und Leichenteile. Verlorene und vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.

Tathandlung: Zueignung

Der Täter muss diese fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten objektiv zueignen.

Unter einer Zueignung versteht man die Aneignung der Sache durch den Täter und die Enteignung des eigentlichen Eigentümers der Sache. Dabei muss für einen objektiven Beobachter unter den Umständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Täter das taugliche Tatobjekt für sich behalten möchte und dass der eigentliche Eigentümer aus seiner Eigentümerposition verdrängt werden soll. Das liegt vor, wenn der Täter als Eigentümer der Sache auftritt. Hierzu zählen unter anderem das Behalten von Fundsachen (sog. Fundunterschlagung) oder die Nichtrückgabe von Leihsachen.

Diese Zueignung muss zudem rechtswidrig sein. Das ist sie, wenn der Täter keinen fälligen Anspruch auf die Sache hat.

Qualifikation nach § 246 Abs. 2 StGB

Das Gesetz sieht in dem § 246 Abs. 2 StGB eine Strafschärfung vor, wenn die Sache dem Täter anvertraut wird (sog. „veruntreuende Unterschlagung“). Die Sache ist dem Täter anvertraut, wenn er diese vom Opfer bekommen hat, um sie dann später wieder zurück zu geben (Leihgabe) oder nur für einen bestimmten Zweck verwenden darf und sich dann diese Sache rechtswidrig zueignet.

Beispiele sind:

  • Mietauto
  • Leasingauto
  • verliehene Sachen
  • unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Sachen

Vorsatz

Der Täter muss die Unterschlagung vorsätzlich begangen haben. Er muss also mit Wissen und Wollen gehandelt haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Unterschlagung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Auch hinsichtlich der Qualifikationen muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Unterschlagung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Auch der Versuch einer Unterschlagung steht gemäß §§ 246 Abs. 3, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Zueignung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei einer Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Ist das Opfer (Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der Sache) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder im Rahmen einer Wohngemeinschaft (WG), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. § 247 StGB).

Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter ca. 50 Euro), so wird die Tat ebenfalls nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. § 248a StGB).

Strafe

Die „einfache“ Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die veruntreuende Unterschlagung nach Absatz zwei wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Besonderheit: Subsidiaritätsklausel

Die Unterschlagung stellt einen sogenannten „Auffangtatbestand“ dar. Da die Unterschlagung von vielen anderen Straftatbeständen, wie Diebstahl, Hehlerei oder Raub, aufgrund gemeinsamer Merkmale mitverwirklicht wird, erfolgt eine Bestrafung wegen einer Unterschlagung nur dann, wenn der Täter nicht wegen einer anderen Straftat höher bestraft wird. Aus diesem Grund hat die „reine“ Unterschlagung praktisch nur eine geringe Bedeutung.

Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung

Obwohl sich der Diebstahl und die Unterschlagung von den Voraussetzungen, insbesondere des Tatobjekts – eine fremde bewegliche Sache –, sehr ähneln, gibt es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich der Zueignung. Bei einem Diebstahl muss der Täters die Absicht einer Zueignung haben. Bei einer Unterschlagung muss hingegen aus der Sicht eines objektiven Dritten nach außen in erkennbarer Weise deutlich gemacht worden sein, dass der Täter das Tatobjekt „behalten“ will. Zudem ist nicht erforderlich, dass der Täter dem Opfer die Sache wegnimmt.

Vorladung oder Anklage wegen einer Unterschlagung?

Sie haben eine Anklage oder eine Vorladung erhalten? Es hat eine Durchsuchung stattgefunden? Der wichtigste Rat vorab: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein umfangreiches Schweigerecht, ohne dass ihm hierdurch Nachteile entstehen dürfen. Nutzen Sie es! Häufig kann ein Tatnachweis nur geführt werden, weil der Beschuldigte ausgesagt hat. Die Möglichkeit, später eine Stellungnahme abzugeben, besteht in jeder Lage des Verfahrens. Eine solche sollte aber frühestens dann ins Auge gefasst werden, wenn die Ermittlungsakten vorliegen, und die Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Von einer Äußerung „ins Blaue hinein“ kann nur abgeraten werden.

Unterschlagung: Beispiele

Unterschlagung

Unterschlagung von Geld

Umgangssprachlich wird häufig von einer „Unterschlagung von Geld“ gesprochen. Gemeint ist, dass anvertraute Gelder oder Vermögenswerte beiseite geschafft werden, um sich selbst zu bereichern.

Die Fälle der Praxis sind mannigfaltig: Der Bankmitarbeiter, der vom Konto seiner Kunden Geld auf sein eigenes Konto überweist, der Ehepartner, der Geld vom gemeinsamen Konto bei Seite legt oder der Kassierer, der Bargeld aus der Kasse mitnimmt.

In diesen Fällen kommt aber selten eine Unterschlagung nach § 246 StGB in Betracht, sondern häufiger eine Untreue nach § 266 StGB.

Fundunterschlagung

Einen Unterfall der Unterschlagung stellt die „Fundunterschlagung“ dar. Gemeint sind Fälle, in denen eine verlorenen Sache gefunden und eingesteckt wird – etwa eine Geldbörse oder ein Schlüssel. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist dann überschritten, wenn die gefundene Sache eingesteckt wird, um sie zu behalten. Keine Strafbarkeit liegt freilich vor, wenn die Sache eingesteckt wird, um sie im Fundbüro abzugeben oder um den tatsächlichen Eigentümer ausfindig zu machen und aufzusuchen.

Häufige Fragen

  • Was ist eine Unterschlagung?

    Eine Unterschlagung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache zueignet.

  • Gibt es eine Zueignung nach der Zueignung?

    Es ist umstritten, ob sich zum Beispiel ein Dieb, der die gestohlene Sache weiterverkauft, dadurch erneut wegen Unterschlagung strafbar macht. Im Ergebnis sind sich alle Meinungen einig, dass es keine Strafbarkeit für die sog. “Zweitzueignung” gibt. Lediglich die dogmatischen Herleitungen unterscheiden sich.

  • Ist ein Strafantrag für die Unterschlagung erforderlich?

    Grundsätzlich bedarf es keinen Strafantrag. Die Tat wird durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt.

    Ist das Opfer ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. § 247 StGB).

    Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter ca. 50 Euro), so wird die Tat ebenfalls nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. § 248a StGB).

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular