Verbreitung pornografischer Inhalte

Pornografie ist als solche nicht strafbar. Allerdings gibt es Strafbestände, die im Zusammenhang mit Pornografie stehen. Dazu gehören das Delikt „Verbreitung pornographischer Inhalte“ gem. § 184 StGB. Was genau darunter zu verstehen ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Aktualisiert

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Über den AutorTommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist die „Verbreitung pornographischer Inhalte“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich pornographische Schriften verbreitet. 

Wann ist die „Verbreitung pornographischer Inhalte“ strafbar? 

Der Straftatbestand dient dem Schutz Jugendlicher, auch vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornografie. 

Um sich nach § 184 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Pornographische Schriften 

Die Tat kann sich nur auf pornographische Schriften beziehen. 

Die Bezeichnung als „pornografische Schriften“ vermag irreführend sein. Freilich geht es nicht nur um altbekannte „Schmuddelhefte“, also um Texte, Zeitschriften oder Magazine. 

Alle Vorschriften im Strafgesetzbuch, die den verbotenen Umgang mit pornografischen Schriften zum Gegenstand haben, verweisen auf § 11 Absatz 3 StGB. Dort heißt es: 

Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

 Es können daher sowohl geschriebene Texte als auch Videos, Bilder oder gar Tonaufnahmen pornografische Schriften darstellen. Insbesondere durch das Internet hat der Umgang mit Pornografie in den letzten Jahrzehnten massiv an strafrechtlicher Bedeutung gewonnen. 

Tathandlung: Verbreiten 

Der Täter müsste die pornographischen Inhalte verbreitet haben. Die Verbreitung kann dabei auf unterschiedlichste Arten geschehen. Sie sind in den Nummern 1 bis 9 normiert. 

Zugänglichmachen und öffentliche Werbung

Strafbar ist demnach vor allem jede Form des Zugänglichmachens von Pornografie gegenüber Minderjährigen. Sei es dadurch, dass Pornografie einem Minderjährigen direkt überlassen oder angeboten wird oder durch ein öffentliches „zur Schau stellen“, etwa mittels Werbung oder im Rahmen von Verkaufs- oder Leihangeboten in allgemein zugänglichen Räumen.

Gebrauchsüberlassung

Gemeint sind hier insbesondere Filmvorführungen ebenso wie Videotheken oder Bibliotheken, soweit diese Personen unter 18 Jahren zugänglich sind.

Aufdrängen an Unfreiwillige

Strafbar macht sich ferner, wer ungefragt pornographische Schriften an eine andere Person weitergibt. Die Weitergabe tritt heutzutage praktisch häufig über WhatsApp, E-Mail oder über diverse Chat-Dienste (ICQ, Messenger etc.) auf.

Vorbereitungshandlungen

Schließlich macht sich strafbar, wer pornographische Schriften herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder es unternimmt, diese einzuführen, um diese im Anschluss im Rahmen einer der anderen in § 184 StGB genannten Formen zu verbreiten.

Verbreitung pornografischer Inhalte

Erzieherprivileg, § 184 Abs. 2 StGB

Eine Ausnahme gilt in Bezug auf das Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen an Minderjährige (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch die Erziehungsberechtigten, also in der Regel die Eltern. Diese machen sich nicht strafbar, soweit sie dadurch ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen. Man spricht dabei vom sogenannten Erzieherprivileg.

Vorsatz 

Der Täter muss die Verbreitung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

In den Fällen des § 184 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 StGB muss der Täter mit Absicht handelt. 

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Verbreitung pornographischer Inhalte handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe

Bei einer Tat nach § 184 Abs. 1 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Das genaue Strafmaß hängt maßgeblich von einer Fülle weitere Faktoren, wie Vorstrafen, individueller Sozialprognose oder Art und Anzahl der Pornos ab, und ist von Fall zu Fall verschieden.

Weitere Straf- und Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit Pornografie finden sich in den §§ 27, 28 Jugendschutzgesetz (JuSchG) und § 119 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

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