Verwahrungsbruch

Wenn Dokumente, Akten oder auch abgeschleppte Fahrzeuge amtlich verwahrt werden und währenddessen beispielsweise zerstört werden, handelt es sich um den Strafbestand des „Verwahrungsbruchs“ gem. § 133 StGB. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen, was der Unterschied zwischen Verwahrungsbruch und Vollstrickungsbruch ist und welche Strafen drohen können.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 133 StGB

    (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

    (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist ein „Verwahrungsbruch“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher bzw. amtlicher Verwahrung befinden, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.

Wann ist eine „Verwahrungsbruch“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit der amtlichen Verwahrung und in die zuverlässige Erfüllung von Behördenaufgaben.

Um sich nach § 133 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Verwahrungsbruch

Tatobjekt: Bewegliche Sachen bzw. Schriftstücke

Geschützt werden sämtliche Objekte, die sich in dienstlicher Verwahrung zum Zwecke der dortigen Aufgabenerfüllung befinden. Eine dienstliche Verwahrung liegt vor, wenn in dem Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts- oder Verfügungsmacht geäußert wird, wenn die Sache also gerade vor unbefugten Zugriffen geschützt werden soll.

Tathandlung: Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Entziehen

Der Täter müsste sodann diese Sache zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder der dienstlichen bzw. amtlichen Verfügung entzogen haben.

Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Unter Zerstören wird hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache verstanden. Unbrauchbar machen stellt eine Beeinträchtigung der Wirkungsweise dar. Eine Entziehung der dienstlichen Verfügung liegt vor, wenn dem amtlich Berechtigten der Zugriff unmöglich oder zumindest erschwert wird.

Vorsatz

Der Täter muss den Verwahrungsbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Verwahrungsbruch vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Verwahrungsbruch handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis

Die praktisch häufigsten Anwendungsfälle sind Dokumente, Akten oder sonstige Schriftstücke. Vom Tatbestand sind aber auch abgeschleppte Fahrzeuge erfasst, die auf einen Polizeiparkplatz gebracht worden sind oder amtlich verwahrte Blutproben. Nicht erfasst sind hingegen Gegenstände, die sich im bloßen Amtsbesitz befinden. Dies ist z.B. bei Büromaterialien oder bei Büchern in einer Bibliothek der Fall.

Ferner wird vorausgesetzt, dass diese Gegenstände zerstört, beschädigt, unbrauchbar gemacht oder der dienstlichen Verfügung entzogen werden. Eine Sache ist unbrauchbar gemacht, wenn sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden kann. Der Schutzzweck der Strafnorm richtet sich also gegen die Körperlichkeit des Gegenstandes selbst.

Denkbar sind z.B. das Überschreiben, Schreddern oder Verbrennen von Akten, aber auch das Schrotten von abgeschleppten Fahrzeugen oder das Verschütten von Blutproben.

Das bloße Verstecken von Büchern oder Akten reicht für eine strafbare Handlung nicht aus, da in diesen Fällen die Körperlichkeit erhalten bleibt.

Strafe

Der Grundtatbestand des Verwahrungsbruchs wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. Dieses Delikt kann grundsätzlich von jedermann begangen werden.

Verwahrungsbruch

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist abhängig von Art und Ausmaß der Beschädigung oder Zerstörung, und insbesondere von der Auswirkung auf die weiteren behördlichen Vorgänge.

Verwahrungsbruch im Amt

Dagegen tritt eine Strafschärfung ein, wenn die Tat im Amt begangen worden ist. Es handelt sich um ein echtes Amtsdelikt. Wird der Verwahrungsbruch von einem Amtsträger (etwa einem Beamten) begangen, wird eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht. Diese Strafschürfung ist auch nachvollziehbar, da von Amtsträgern eine höhere Vertraulichkeit im Umgang mit „eigenen“ (verwahrten) Gegenständen erwartet werden kann.

Unterschied: Verwahrungsbruch – Vollstrickungsbruch

Der Unterschied zwischen einem Verwahrungsbruch gem. § 133 und einem Verstrickungsbruch nach § 136 StGB besteht darin, dass ein Verwahrungsbruch nur gegenüber Sachen möglich ist, die sich im unmittelbaren amtlichen Gewahrsam befinden. Dies wird bei einem Verstrickungsbruch nicht vorausgesetzt. Dort ist ausreichend, wenn die Pfändung oder Beschlagnahme durch ein Siegel kenntlich gemacht worden ist.

Aus diesem Grund ist die Strafandrohung bei einem Verstrickungsbruch geringer als bei einem Verwahrungsbruch.

Häufige Fragen

  • Kann der Eigentümer auch Täter des § 133 StGB sein?

    Kurz gesagt: Ja! Die Strafbarkeit stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern fragt, ob sich eine Sache in dienstlicher Verwahrung befindet. Sobald die Sache in einer solchen dienstlichen Verwahrung ist, darf der Eigentümer nicht mehr auf sie einwirken. Tut er dies trotzdem, kann er sich gem. § 133 StGB strafbar machen.

  • Wann verjährt der Verwahrungsbruch?

    Der Verwahrungsbruch nach § 133 StGB verjährt gem. § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.

  • Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

    Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Kenntnis den Taterfolg zumindest nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.

  • Wann ist ein Versuch strafbar?

    Ob der Versuch einer Straftat strafbar ist, richtet sich danach, ob das Delikt ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 StGB). Bei einem Verbrechen ist der Versuch der Tat immer strafbar. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur dann strafbar, wenn im jeweiligen Delikt steht, dass der Versuch strafbar ist.

  • Welche Strafe droht bei einem Versuch?

    Der Strafrahmen richtet sich nach der Straftat, die der Täter versucht hat. Der Versuch kann jedoch nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat.

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