Einmietbetrug – § 263 StGB

Betrug ist ein sehr facettenreicher Strafbestand. Eine Unterkategorie ist dabei der sog. „Einmietbetrug“. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

Was ist ein „Einmietbetrug“?

Bei einem Einmietbetrug handelt es sich um einen Unterfall des Eingehungsbetrugs. Wie der Name bereits nahe legt, geht es beim Einmietbetrug darum, in betrügerischer Weise einen Mietvertrag über eine Wohnung oder eine Unterkunft wie einem Hotel oder einer Ferienwohnung abzuschließen, ohne diese bezahlen zu wollen (oder zu können).

Personen, auf die dies zutrifft, werden allgemein als sog. „Mietnomaden“ bezeichnet. Darunter fallen jedoch keine Personen, die eine Wohnung anmieten und noch vor der ersten Mietzahlung oder später in finanzielle Not geraten und dadurch nicht mehr zahlen können.

Neben den genannten Fallkonstellationen gibt es freilich noch eine Vielzahl weitere Betrügereien. Letztlich handelt es sich bei all diesen genannten Gruppen jedoch stets um einen „normalen“ Betrug im Sinne von § 263 Strafgesetzbuch (StGB).

Wann ist ein „Einmietbetrug“ strafbar?

Klassische Beispiele neben dem Anmieten von Wohnungen sind auch das Buchen von und Einchecken in Hotelzimmern oder Pensionen, in dem Wissen, die verlangte „Miete“ nicht zahlen zu können oder zu wollen. In diesen Fällen täuscht der Täter das Opfer also über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit und begeht folglich einen Eingehungsbetrug in Form des Einmietbetrugs.

Vorsatz

Dabei muss der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes gehandelt haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafe

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Betruges besteht. Deshalb ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Neben zivilrechtlichen Folgen wie Schadensersatzansprüche, drohen hier für den Einmietbetrüger insbesondere ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Beispiele

Ferienwohnung

Ein häufiger Fall des Einmietbetrugs betrifft auch Ferienwohnungen. Hier wird eine Unterkunft meist für einen kurzen Zeitraum gebucht – oft online oder telefonisch – und dann nach dem Aufenthalt nicht bezahlt. Der Betrug ist besonders schwer aufzudecken, weil der Aufenthalt in der Regel zeitlich begrenzt und der Kontakt zwischen Vermieter und Mieter minimal ist. In der Praxis zeigt sich häufig: Personen buchen Ferienwohnungen mit falschen Angaben oder über gestohlene Identitäten, beziehen die Unterkunft und sind danach nicht mehr auffindbar. Für private Vermieter bedeutet das nicht nur finanziellen Schaden, sondern auch erheblichen Aufwand bei der Strafverfolgung.

Mietnomaden

Der Begriff „Mietnomaden“ beschreibt Personen, die regelmäßig Wohnungen anmieten, ohne jemals die Absicht zu haben, die Miete dauerhaft zu zahlen. Sie ziehen häufig um, hinterlassen Schulden und Schäden und nutzen dabei gesetzliche Kündigungs- oder Räumungsfristen gezielt aus. Anders als Menschen, die unverschuldet in Mietrückstand geraten, handeln Mietnomaden mit System – sie treten regelmäßig neue Mietverhältnisse an, zahlen keine Miete und wechseln die Wohnung, sobald rechtliche Konsequenzen drohen. In solchen Fällen kann strafrechtlich Einmietbetrug vorliegen, wenn nachgewiesen wird, dass bereits beim Vertragsabschluss keine Zahlungsbereitschaft bestand.

Illegal wohnen

Ein Sonderfall, der häufig mit Einmietbetrug in Verbindung gebracht wird, ist das sogenannte „illegale Wohnen“. Gemeint ist damit das dauerhafte Wohnen in einer Unterkunft ohne gültigen Mietvertrag – etwa durch unerlaubte Untermiete, Besetzung leerstehender Wohnungen oder durch Aufenthalt nach einer wirksamen Kündigung. Zwar ist illegales Wohnen nicht per se strafbar, es kann aber zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn eine Täuschung über die Berechtigung zur Nutzung der Wohnung vorliegt oder sich daraus ein Betrug ableiten lässt.

Wohnungskautionsbetrug

Ein weiteres betrugsrelevantes Verhalten ist der Wohnungskautionsbetrug. Hier gibt es zwei typische Konstellationen: Entweder der Mieter zahlt bewusst keine Kaution, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder – umgekehrt – der vermeintliche Vermieter verlangt eine Kautionszahlung, obwohl er gar nicht über die Wohnung verfügt. In beiden Fällen handelt es sich um Täuschungshandlungen, bei denen finanzielle Schäden entstehen. Gerade bei Online-Angeboten ist Vorsicht geboten: Wird eine Kaution gefordert, bevor eine Wohnungsbesichtigung möglich ist, kann das auf einen Betrugsversuch hindeuten.

Wohnung schwarz vermieten

Auch das sogenannte „Schwarzvermieten“ – also die Vermietung von Wohnraum ohne Anmeldung oder unter Umgehung steuerlicher Pflichten – kann im Zusammenhang mit Einmietbetrug eine Rolle spielen. Wenn ein Mieter in eine solche Wohnung einzieht, ohne über seine Rechte oder Pflichten aufgeklärt worden zu sein, kann das zu erheblichen Problemen führen. Umgekehrt können auch Mieter betrügerisch vorgehen, indem sie eine angemietete Wohnung ohne Erlaubnis weitervermieten und so selbst Einnahmen generieren, ohne dass der Vermieter davon erfährt. Solche Konstellationen sind nicht nur mietrechtlich heikel, sondern können auch strafrechtliche Relevanz entfalten.

Hotelbuchung ohne Zahlungsabsicht

Ein häufiger Fall des Einmietbetrugs ist das Einchecken in ein Hotel, ohne die Absicht oder Möglichkeit, die Kosten für die Unterkunft zu bezahlen. Dabei wird häufig bereits bei der Buchung oder beim Betreten des Zimmers klar, dass eine Zahlung nicht erfolgen soll – etwa, weil keine gültige Zahlungsmethode vorliegt oder bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Täuscht der Gast dabei über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft, kann dies strafrechtlich als Betrug gewertet werden. Besonders problematisch: Viele Hotels erkennen den Betrug erst nach der Abreise, was die Strafverfolgung erschwert.

Häufige Fragen

Gibt es einen Katalog, der “bekannte” Mietnomanden auflistet?

Einen solchen Katalog gibt es nicht in Deutschland. Es kann aber passieren, dass man Anbietern für solche Datenbanken über den Weg läuft. Die Seriosität derer ist allerdings fraglich und sie sollten nicht herangezogen werden. Es ist nämlich in Deutschland illegal Privatpersonen in solchen “Online-Prangern” zu melden (Grund dafür ist das Datenschutzgesetz).

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