Was ist eine „Verleumdung“?
Eine Verleumdung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich über eine dritte Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet.
Wann ist eine „Verleumdung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Opfer vor Angriffen auf dessen Ehre. Um sich nach § 187 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Dritter
Adressat einer Verleumdung ist entweder eine konkrete Person oder eine konkret abgrenzbare Personengruppe. Missbilligende Äußerungen gegenüber einem unbestimmbaren Personenkreis („die Soldaten“, „das Volk“) verwirklichen keinen Straftatbestand.

Tathandlung: Behaupten bzw. Verbreiten
Der Täter müsste eine unwahre Tatsache behaupten oder verbreiten. Die Tatsache muss geeignet sein, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deren Kredit zu gefährden.
Im Unterschied zur üblen Nachrede muss die Behauptung oder Verbreitung aber „wider besseren Wissens“ erfolgen. Die Verleumdung ist also die „Steigerung“ der üblen Nachrede und setzt als Hauptmerkmal das Bewusstsein voraus, etwas Unwahres und bewusst Falsches weiterzugeben.
Auch bei der Verleumdung droht eine erhöhte Strafe, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften erfolgt.
Vorsatz
Der Täter muss die Verleumdung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Im Hinblick auf die Unwahrheit der Tatsache muss er jedoch in Kenntnis gehandelt haben.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei der Verleumdung handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.
Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen. Wird kein Strafantrag gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.
Ein einmal gestellter Strafantrag kann – etwa nach einer Versöhnung – wieder zurückgenommen werden. Auch dann ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Gerade in diesem Punkt bieten sich viele Verteidigungsansätze.
Strafe
Die Verleumdung nach § 187 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Bei öffentlicher Tatbegehung oder durch Verbreitung von Schriften oder in einer Versammlung wird die Tat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Unterschied: Beleidigung – üble Nachrede – Verleumdung
Die Begriffe Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung klingen ähnlich, meinen aber rechtlich Unterschiedliches. Für juristische Laien ist es daher wichtig zu wissen, worin genau die Unterschiede bestehen – insbesondere, wenn sie mit einem Strafverfahren konfrontiert sind.
Bei allen drei Delikten geht es darum, dass eine Person in ihrer Ehre verletzt wird – also in ihrem sozialen Ansehen oder in ihrer persönlichen Würde. Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine bloße Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt – und wem gegenüber diese geäußert wird.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Hier geht es um Werturteile, also persönliche Meinungen oder ehrverletzende Aussagen („Du Idiot“, „Sie sind ein Betrüger“), die direkt gegenüber der betroffenen Person geäußert werden. Ob diese Aussagen wahr oder unwahr sind, spielt keine Rolle – allein der ehrverletzende Inhalt zählt.
- Üble Nachrede (§ 186 StGB): Die üble Nachrede betrifft Tatsachenbehauptungen, die gegenüber Dritten geäußert werden. Diese Tatsachen müssen zwar nicht eindeutig falsch sein, sie dürfen aber auch nicht nachweislich wahr sein. Typisch ist etwa die Aussage: „Ich glaube, der hat damals Geld aus der Kasse genommen“ – ohne Beleg, aber mit der Absicht, dem Ruf der Person zu schaden.
- Verleumdung (§ 187 StGB): Die Verleumdung ist die schwerwiegendste Form. Auch hier geht es um Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten – aber der Täter weiß sicher, dass die Behauptung falsch ist, und verbreitet sie absichtlich. Wer also gezielt eine nachweislich falsche Anschuldigung verbreitet, um einer anderen Person zu schaden, macht sich der Verleumdung strafbar.
Der wesentliche Unterschied liegt also im Wahrheitsgehalt der Aussage und im Wissen des Täters: Während bei der Beleidigung die Meinung zählt, kommt es bei übler Nachrede und Verleumdung auf Tatsachen an – und darauf, ob der Täter weiß, dass sie unwahr sind.
Verleumdung als Rufmord?
Der Begriff „Rufmord“ stammt aus der Alltagssprache und beschreibt eine besonders schwere Form der Rufschädigung. Gemeint ist damit, dass jemand vorsätzlich den Ruf einer anderen Person zerstören will – etwa durch gezielte Verbreitung schwerwiegender Vorwürfe oder Lügen, meist im sozialen oder beruflichen Umfeld.
Rechtlich gesehen ist „Rufmord“ kein eigener Straftatbestand. In den meisten Fällen erfüllt ein solcher Angriff jedoch die Voraussetzungen der Verleumdung (§ 187 StGB) oder – wenn der Täter nicht sicher weiß, ob seine Aussage falsch ist – der üblen Nachrede (§ 186 StGB).
Ein typisches Beispiel für Rufmord wäre: Eine Person behauptet öffentlich, jemand habe einen sexuellen Übergriff begangen – obwohl sie genau weiß, dass das nicht stimmt. Diese bewusste Verbreitung einer falschen, rufschädigenden Tatsache kann strafrechtlich als Verleumdung verfolgt werden.
Wer von Rufmord betroffen ist, hat neben der Möglichkeit einer Strafanzeige auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz. Gerade im Internet kann ein gezielter Eingriff in den Ruf weitreichende Folgen haben und sollte ernst genommen werden.
Häufige Fragen
Was ist eine Verleumdung?
Eine Verleumdung nach § 187 StGB liegt vor, wenn jemand über eine dritte Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet.
Ist Rufmord strafbar?
Für den Rufmord bzw. die Rufschädigung gibt es keinen gesonderten Straftatbestand. Je nach Umständen des Einzelfalls kommt eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.
Kann eine Google-Bewertung auch eine Verleumdung darstellen?
Ja. Eine Verleumdung kann insbesondere dann vorliegen, wenn in einer Bewertung eine falsche Tatsache behauptet wird, die das Ansehen stark beeinträchtigen kann.
Kann auch ein Unternehmen von einer Verleumdung betroffen sein?
Ja. Vor allem Aussagen, die die Kreditfähigkeit betreffen, können Unternehmen bzw. juristische Personen erheblich schaden.
Welche Strafe droht bei Verleumdung?
Die Verleumdung nach § 187 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.
Ist die Verleumdung ein absolutes Antragsdelikt?
Ja. Das heißt, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.


