Was ist ein „Betrug“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn es bei einer Person (sog. Opfer) aufgrund der Täuschung einer anderen Person (sog. Täter) zu einem (wirtschaftlichen) Schaden kommt.
Das deutsche Strafrecht kennt eine ganze Reihe von Betrugsdelikten – angefangen vom „normalen“ Betrug in § 263 StGB hin zu speziellen Betrugsdelikten wie dem Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder dem Kreditbetrug (§ 265b StGB).
Im Rahmen des „normalen“ Betrugs treten folgende Fallkonstellationen häufig auf:
- eBay-Betrug
- Onlinebetrug
- Sozialbetrug
- Versicherungsbetrug
- BAföG-Betrug
- Eingehungsbetrug
- Einmietbetrug
- dem „Enkeltrick“
Wann ist ein „Betrug“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Vermögen des Opfers.
Der Betrug in seiner Grundform (§ 263 Abs. 1 StGB) erfordert einen Irrtum beim Geschädigten, der auf einer Täuschung durch den Täter beruht oder durch diesen aufrecht erhalten wird. Ferner muss der Geschädigte eine Vermögenverfügung treffen, die auf dem Irrtum beruht. Schließlich muss beim Opfer ein wirtschaftlicher Schaden eintreten.
Um sich nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Täuschung über Tatsachen
Der Täter müsste über Tatsachen getäuscht haben.
Täuschung
Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen werden.
Mit einer Vorspiegelung falscher Tatsachen ist dabei eine ausdrückliche Täuschung gemeint. Ausdrücklich meint dabei freilich nicht ausschließlich verbale oder schriftliche Erklärungen. Auch konkludente Erklärungen, also solche, die sich aus schlüssigem Verhalten ergeben, sind erfasst. Werden beispielsweise Preisschilder an Waren manipuliert und die Ware sodann an der Kasse vorgezeigt, handelt es sich auch um eine Täuschung, und damit um einen Betrug.
Ein Entstellen erfolgt durch Zusätze, Auslassungen oder Verzerrungen eines Sachverhaltes.
Ein Unterdrücken wahrer Tatsachen liegt hingegen bei einem Unterlassen rechtlich gebotener Aufklärung durch Verhindern der Kenntnisnahme vor. Diese Fallkonstellation kommt besonders häufig beim Sozialbetrug vor, bei dem der Täter die Behörden nicht über veränderte wirtschaftliche Verhältnisse aufklärt.
Tatsachen
Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen.
Unter Tatsachen werden konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart verstanden, die einem Beweis zugänglich sind. Davon umfasst sind sowohl äußere Tatsachen wie auch innere Tatsachen.
Äußere Tatsachen betreffen etwa die Beschaffenheit oder Herkunft eines Gegenstandes (z.B.: die Behauptung, es handele sich um „echtes Gold“, die Sache sei „neu“ bzw. das Auto sei „unfallfrei“ etc.). In dem oben genannten Beispiel stellt auch der Preis der Ware, der durch Manipulation an den Preisschildern verändert wurde, eine äußere Tatsache dar.
Innere Tatsachen hingegen sind beispielsweise Kenntnisse und Absichten.
Falsch ist eine Tatsache, wenn ihr Inhalt der objektiven Sachlage zuwiderläuft. Einfacher ausgedrückt: Deklariert ein Verkäufer ein Produkt als echt, obwohl es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, läuft dies der objektiven Sachlage zuwider.
Von einer Tatsachenbehauptung sind reine Meinungsäußerungen und Werturteile abzugrenzen. Die Unterscheidung kann im Einzelnen gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen.
Irrtum
Durch die Täuschung über Tatsachen müsste das Opfer einen Irrtum erleiden. Ein Irrtum liegt vor, wenn das Opfer eine Fehlvorstellung über eine Tatsache hat. Es muss also ein Widerspruch zwischen der (subjektiven) Vorstellung des Opfers und der Wirklichkeit vorliegen.
Vermögensverfügung
Hierdurch müsste das Opfer zu einer Vermögensverfügung veranlasst worden sein. Durch die Täuschung über eine Tatsache müsste das Opfer also eine Handlung, Duldung oder Unterlassung vornehmen, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Es muss also unmittelbar ein Vermögensschaden eintreten.
Eine Vermögensverfügung liegt beispielsweise vor:
- Abschluss eines Vertrages (= Handlung)
- Zustimmung zum Mitnehmen einer Sache (= Duldung)
- Nichtgeltendmachung einer (fälligen) Forderung (= Unterlassung)
Vermögensschaden
Hierdurch müsste ein Schaden beim Opfer eingetreten sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Der Begriff des Vermögens ist umstritten, wobei der Bundesgerichtshof (BGH) die Gesamtheit aller wirtschaftlichen (geldwerten) Güter einer Person als Vermögen definiert. Hierzu zählen neben Geld auch Forderungen, Eigentum und Besitz.
Vorsatz
Der Täter muss den Betrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Zudem müsste der Täter mit sog. „Bereicherungsabsicht“ gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, durch den Betrug sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Die Bereicherung ist dabei rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.
Versuch
Der Versuch ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Betrug handelt es sich grundsätzlich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Ist das Opfer (Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der Sache) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder eine Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. §§ 263 Abs. 4, 247 StGB).
Handelt es sich bei dem Vermögensschaden um einen geringen Wert (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. §§ 263 Abs. 4, 248a StGB).
Strafe
Der „einfache“ Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Eine Strafschärfung erfolgt hingegen nach § 263 Abs. 3 StGB. Dabei muss der Täter eines der in § 263 Abs. 3 StGB genannten „Regelbeispiele“ neben dem „einfachen“ Betrug verwirklichen. Es kann dann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Am häufigsten treten dabei die Regelbeispiele des gewerbsmäßigen Betrugs und des Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf.
Von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise spricht man, wenn sich der Täter durch eine fortgesetzte Begehung von betrügerischen Handlungen einen finanziellen Gewinn verschafft. Dieses Merkmal wird von der Staatsanwaltschaft häufig vorschnell angenommen, wenn sich mehrere Betrugstaten über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Ein Betrug als Mitglied einer Bande liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um zukünftig gemeinsam Straftaten zu begehen.
Betrug und Jugendstrafrecht
Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen.
Begeht der Jugendliche einen Betrug im Sinne des § 263 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Jugendstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Das Höchstmaß der für Heranwachsende beträgt zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG).
Wegen dem Vorrang des Erziehungsgedanken werden jedoch andere Sanktionsmittel vorrangig in Betracht gezogen. Es können statt der Jugendstrafe (Gefängnis) Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen) oder Zuchtmittel (z. B. Verwarnung und Auflagen) verhängt werden.
Der Richter verhängt eine Jugendstrafe nur dann, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.